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Maßnahme verlängert sich bei Krankheit

Begonnen von putinow, 07. Januar 2023, 17:07:57

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Kopfbahnhof

Zitat von: putinow am 11. Januar 2023, 18:27:59anders als die hier in den Beiträgen gemachten negativen Schilderungen.
Achso?

Dann hättest du besser von Anfang an, was genaueres dazu schreiben müssen.
Um Hilfe bitten und danach so was nee nee :scratch:

putinow

ZitatUm Hilfe bitten und danach so was nee nee
Ähhhh... ich verstehe gerade nicht was du damit meinst. Da ich noch nicht mit einem JC persönlich zu tun hatte, habe ich nur das Erlebnis geschildert.

BigMama

Zitat von: Kopfbahnhof am 11. Januar 2023, 18:57:36Um Hilfe bitten und danach so was nee nee
Das kann ich grad auch nicht nachvollziehen.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Kopfbahnhof

Zitat von: putinow am 11. Januar 2023, 19:03:03was du damit meinst.
Klingt für mich so, als wenn die negativen Schilderungen nicht gepasst haben, nur weil es sie eben auch gibt.
Deine Informationen dazu, kamen ja immer nur nach und nach, also waren eben die Antworten auch entsprechend.

putinow

ZitatKlingt für mich so, als wenn die negativen Schilderungen nicht gepasst haben, nur weil es sie eben auch gibt.
Vielleicht lag es einfach nur daran das wir unserem Gegenüber mit Respekt gegenübergetreten sind und nicht gleich einen auf wild Sau gemacht haben, ala mir steht das und das zu das will ich jetzt haben.

Ottokar

Zitat von: Fritz1971 am 11. Januar 2023, 18:52:40Eine Frage: Wenn es sich hier um einen 1€ Job gehandelt hätte (wegen der 1,25€ Aufwandsentschädigung), wäre das ganze nicht mehr sanktionierbar gewesen bei Nichtantritt, seit Umstellung zum Bürgergeld, oder?
Wie kommst du darauf, dass die Weigerung, eine zumutbare AGH anzunehmen, nicht (mehr) sanktioniert werden kann?
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Ottokar

Zitat von: putinow am 11. Januar 2023, 18:27:59Als erstes möchte ich mal anmerken das alles höflich und freundlich über die Bühne gegangen ist.
Ein SB ist ja nicht blöd, der wird sich kaum vor Zeugen eine Blöße geben.

Zitat von: putinow am 11. Januar 2023, 18:27:59Sinngemäß äußerte sich ihr Arbeitsberater das es auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und Therapie überhaupt keinen Sinn mache an irgendwelchen Maßnahmen o.ä. teilzunehmen.
Wenn das so ist, blieb ihm auch nichts Anderes übrig.

Zitat von: putinow am 11. Januar 2023, 18:27:59Für mich überraschend das Ganze, weil wenn man hier manche Horrorgeschichten liest
Der nächste Termin kann schon ganz Anders ablaufen.
Manchmal gerät man aber auch an einen verständnisvollen SB der sich gesetzeskonform verhält. Nach meiner Erfahrung sind die aber nicht lange bei einem JC tätig, zumindest nicht im Kundenkontakt.
Oder ist das etwa schon das Neue "Auf Augenhöhe"?
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Fritz1971

Zitat von: Ottokar am 11. Januar 2023, 19:43:41
Zitat von: Fritz1971 am 11. Januar 2023, 18:52:40Eine Frage: Wenn es sich hier um einen 1€ Job gehandelt hätte (wegen der 1,25€ Aufwandsentschädigung), wäre das ganze nicht mehr sanktionierbar gewesen bei Nichtantritt, seit Umstellung zum Bürgergeld, oder?
Wie kommst du darauf, dass die Weigerung, eine zumutbare AGH anzunehmen, nicht (mehr) sanktioniert werden kann?

Hallo Ottokar,

Ich las dies in diversen Foren und unter anderem hier:

https://hartz4widerspruch.de/ratgeber/beruf/ein-euro-job/#muss_ich_den_1-euro-job_annehmen

Hier steht:
"Sollten Sie Bürgergeld empfangen, sind Sie grundsätzlich nicht mehr dazu verpflichtet, in einer Ihnen zumutbaren ,,Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung" (1-Euro-Job) zu arbeiten.  Zuvor drohten Hartz 4-Empfängern empfindliche Sanktionen, wenn sie einen 1-Euro-Job nicht annahmen. Doch mit der Einführung des Bürgergeldes entfällt der Vermittlungsvorrang und damit auch die Annahmepflicht eines 1-Euro-Jobs."

Jetzt bin ich doch etwas verwirrt.

Gruß
Fritz

Ottokar

#38
Der sog. Vermittlungsvorrang hat mit einer AGH absolut nichts zu tun.
Der Vermittlungsvorrang bezieht sich auf die vorrangige Vermittlung in den 1. Arbeitsmarkt, somit auf Jobangebote.
Bei einer AGH nach § 16d SGB II, die auf dem sog. 2. Arbeitsmarkt stattfindet, handelt es sich bereits um eine nachrangige Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, und in § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II ist nach wie vor geregelt, dass eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht anzutreten, abzubrechen oder Anlass für den Abbruch zu gegeben, sanktioniert wird.
Konkret regelt § 16d SGB II, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden können.
Gestrichen wurde diesbezüglich lediglich die bis 31.12.2022 in § 2 Abs. 1 S. 3 SGB II geregelte Pflicht,  dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine AGH anzunehmen haben (resp. das JC eine solche zuzuweisen hat), wenn die Vermittlung in eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist.
Diese Pflicht wurde wie folgt verallgemeinert und erweitert:
ZitatIm Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

Der bislang in § 3 Abs. 1 S. 3 SGB II geregelte Vermittlungsvorrang in eine Erwerbstätigkeit:
ZitatVorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen.
wurde durch den Vorrang einer Ausbildung auf Platz 2 der Vermittlungspflichten verschoben:
ZitatVorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die die unmittelbare Aufnahme einer
Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen, es sei denn, eine andere Leistung ist für die
dauerhafte Eingliederung erforderlich.
Der Vermittlungsvorrang in eine Erwerbstätigkeit wurde also klar erkennbar nicht abgeschafft, er wurde nur leicht modifiziert, indem man die Notwendigkeit einer Ausbildung an erste Stelle setzte und zusätzlich die Notwendigkeit anderer Eingliederungsleistungen abzuwägen sind.


Sofern so etwas
Zitat"Sollten Sie Bürgergeld empfangen, sind Sie grundsätzlich nicht mehr dazu verpflichtet, in einer Ihnen zumutbaren ,,Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung" (1-Euro-Job) zu arbeiten.  Zuvor drohten Hartz 4-Empfängern empfindliche Sanktionen, wenn sie einen 1-Euro-Job nicht annahmen. Doch mit der Einführung des Bürgergeldes entfällt der Vermittlungsvorrang und damit auch die Annahmepflicht eines 1-Euro-Jobs."
verbreitet wird, ist dies eine gefährliche Unwahrheit. Auf Neudeutsch fake news.
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Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Yasha

#39
Dann ist diese Information falsch? Was ich kaum glauben kann:

ZitatNeu ist ab dem 01.01.2023 nur, dass aus der Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II die Weigerung der Aufnahme und der Fortführung einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II bzw. die Verhinderung deren Anbahnung gestrichen wurde.

Quelle: Änderungen bei den Leistungsminderungen durch das Bürgergeld zum 01.01.2023 Meldung vom 16.Dezember 2022[/url

Ich bitte ergänzend um Beachtung der konsolidierten Fassung des SGB II zum Bürgergeld ab 01.01.2023-insbesondere innerhalb des § 31 SGB II, wo der 16d durchgestrichen ist und vorher dazu anfangs steht:
ZitatBei den Rechtsänderungen die zum 01.01.2023 gelten, sind die alten Paragraphen durchgestrichen

Quelle:Tacheles e.V.:  Konsolidierte Fassung des SGB II

Ottokar

Zitat von: Yasha am 11. Januar 2023, 20:25:38Dann ist diese Information falsch?
Natürlich nicht. Allerdings führt diese Änderung nicht dazu, dass die Verweigerung einer AGH nicht mehr sanktioniert werden kann. Vielmehr wurde eine überflüssige Doppelung entfernt (siehe Drucksache 20/3873, Seite 92).
ZitatRedaktionelle Änderung. Arbeitsgelegenheiten nach § 16d sind als Maßnahme bereits in Nummer 3 erfasst.

Bei einer AGH handelt sich lt. Gesetz um eine Maßnahme zur Eingliederung, für diese ist § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II nach wie vor geregelt, dass eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht anzutreten, abzubrechen oder Anlass für den Abbruch zu gegeben, sanktioniert wird.
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Yasha

Noch gibt es keine neue Weisung zum 16d bei Bürgergeld von der BA. Das warte ich mal noch ab.

Ungeachtet dessen sollte sich jeder nach einem geeignetem Gegenargument umsehen . Meines erfolgt  -im Bedarfsfall  -dann hilfsweise und generell analog zu der Feststellung aus dem Forschungsbericht des IAB 12/ 2014, Titel: Aktivierung von älteren 
ALG-II-Beziehenden:
 
ZitatIn  der  Dimension  der  teilnehmerseitigen  operativen  und  instrumentellen  Elemente weist  der  Typ  ,,Restriktiv  fördern" einen  deutlich  negativen  Effekt  auf. Das bedeutet, dass sich die Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmenden signifikant verschlechtert.
ZitatEine Verschlechterung der Beschäftigungsfähigkeit - die in einem geringen Umfang ja für die Gesamtheit der Befragten zu verzeichnen ist - ist in erster Linie durch zunehmende gesundheitliche Probleme zu erwarten.
ZitatEine Verschärfung dieses generellen  Trends  durch  sanktionsbewehrte  und  verpflichtende  Teilnahme  trägt zur subjektiven Entwertung bei, die sich hier als nachlassende Beschäftigungsfähigkeit niederschlagen.


Verkürzter Auszug. Seite 60