Mehrmonatike OA im Ausland = Sozialbetrug?

Begonnen von Jan Mustermann, 11. Januar 2023, 19:38:11

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Jan Mustermann

Hallo, ich habe das gerade mit der mehrmonatigen OA in Rumänien gelesen und dann das das Thema geschlossen sei weil dies ein Sozialbetrug sei ?

Das verstehe ich nicht, ein mehrmonatige OA, auch 3-4 Monate am Stück steht doch dem gewöhnlichen Aufenthalt in DE nicht entgegen. (Hat bei mir auf jeden Fall das LSG 2x auch so festgestellt)

Sobalt ein Auslandsbezug (EU Ausland) gegeben ist, dürfen laut EuGh keine nationalen Regelungen und Gesetze angewendet werden wenn diese dem EU Recht entgegenstehen.

Wie kommen also alle automatisch auf Sozialbetrug?

Und das Problem mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem EU Ausland habe ich jetzt auch nicht so verstanden. Wo genau ist da das Problem ? das ist doch seit Jahren, ja sogar seit jahrzehnten geregelt.

Könnte es sein das in diesem Bereich generell Unkenntnis besteht ?

Ottokar

Zitat von: Jan Mustermann am 11. Januar 2023, 19:38:11Das verstehe ich nicht, ein mehrmonatige OA, auch 3-4 Monate am Stück steht doch dem gewöhnlichen Aufenthalt in DE nicht entgegen.
Nö, um diese geht es aber auch nicht.
Im SGB II geht es um die Erreichbarkeit und den Aufenthalt im sog. orts- und zeitnahen Bereich.


Zitat von: Jan Mustermann am 11. Januar 2023, 19:38:11Könnte es sein das in diesem Bereich generell Unkenntnis besteht ?
Definitiv, allerdings bei dir.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


horst

Deine History an Fragen hier im Forum stellt schon sehr große Anforderungen um das zu beantworten.  :weisnich:

Jan Mustermann

Zitat von: Ottokar am 11. Januar 2023, 21:00:40
Zitat von: Jan Mustermann am 11. Januar 2023, 19:38:11Das verstehe ich nicht, ein mehrmonatige OA, auch 3-4 Monate am Stück steht doch dem gewöhnlichen Aufenthalt in DE nicht entgegen.
Nö, um diese geht es aber auch nicht.
Im SGB II geht es um die Erreichbarkeit und den Aufenthalt im sog. orts- und zeitnahen Bereich.


Zitat von: Jan Mustermann am 11. Januar 2023, 19:38:11Könnte es sein das in diesem Bereich generell Unkenntnis besteht ?
Definitiv, allerdings bei dir.

Jep es geht um die Erreichbarkeit und die ortsabwesenheit.

Daher gerne nochmal, auch ein mehrmonatiger Aufenthalt am Stück steht doch einem Leistungsbezug nach dem SGB II nicht entgegen.
Leistungen nach dem SGB II erhalten erwerbsfähige die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Nun kommen wir zur erreichbarkeit.
Jemand der über Wochen oder auch Monate im Ausland ist, ist erreichbar im Sinne des SGB II. Richtig ?
Und die OA Regelungen dürfen nicht auf Erwerbstätige die im Ausland arbeiten angewendet werden. Richtig ?

da ich dies ja in der Praxis jahrelang so durchgezogen hatte, und auch das LSG dies abgesegnet hatte, verstehe ich jetzt also nicht wieso der mehrmonatige Aufenthalt im EU Ausland ein leistungsrechtliches Problem sein sollte.

Ihr mögt verzeihen aber in meiner Welt heben EU Verordnungen immer noch nationales Recht auf, bzw. dürfen keine nationalen Regelungen angewendet werden die dem EU Recht gegenstehen.

So, und wieso habe ich nun keine Ahnung?

TripleH

Zitatda ich dies ja in der Praxis jahrelang so durchgezogen hatte, und auch das LSG dies abgesegnet hatte,

Dann kannst du das ja sicherlich mit einer Vielzahl der von dir erstittenen Urteile belegen.

Lass lesen!

Ansonsten steht in dem anderen Thread nichts davon, dass die Frau sich berufsbedingt in Rumänien aufhält.

Hary

Zitat von: Jan Mustermann am 14. Januar 2023, 19:22:05Und die OA Regelungen dürfen nicht auf Erwerbstätige die im Ausland arbeiten angewendet werden. Richtig ?
Wenn du Aufstocker bist und du dann beruflich quer in der Welt unterwegs bist, dann gibt das keine Probleme. Zweckmäßig wäre aber wenn das Jobcenter dann Informationen hat wie sie dich erreichen können bei Fragen. Wobei ich mir das ganze nur schwer vorstellen kann diese Konstellation. Wenn du mehrere Monate am Stück im Ausland arbeitest für einen Arbeitgeber, dann könnte man annehmen dass du ein Einkommen hättest welches ausreicht um ohne Jobcenter zu leben. Die Zuschläge die dort gezahlt werden sind ja nun nicht unerheblich.

Wenn du nur Leistung beziehst ohne Arbeit, dann musst du dich im Ortsnahen Bereich aufhalten. Wie nun genau Ortsnahe definiert wird weicht in diversen Urteilen immer mal leicht voneinander ab, aber grundsätzlich ist diese Regelung anwendbar.

Ottokar

Zitat von: Jan Mustermann am 14. Januar 2023, 19:22:05Daher gerne nochmal, auch ein mehrmonatiger Aufenthalt am Stück steht doch einem Leistungsbezug nach dem SGB II nicht entgegen.
Leistungen nach dem SGB II erhalten erwerbsfähige die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Du verstehst die rechtlichen Grundlagen nicht.
Du lässt § 36 SGB II außer Acht, dieser definiert den zeit- und ortsnahen Bereich mit.

Zitat von: Jan Mustermann am 14. Januar 2023, 19:22:05Jemand der über Wochen oder auch Monate im Ausland ist, ist erreichbar im Sinne des SGB II. Richtig ?
Falsch.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


fishfreak

Wenn Jemand ein funktionierendes Smartphone hat ist er auch im Ausland erreichbar. Da ändert der Sinn des SGB. II auch nichts dran.

Wie heißt es? Jeder freie Bürger darf sich da aufhalten wo immer er möchte.
Wird aber ausgehebelt wenn man sich in der Lobbylosen Position der Hilfebedürftigen befindet.

Andererseits kann es aber auch nicht sein das sich der Eine vor Ort den Hintern aufreißt um der Bedürftigkeit zu entfliehen und der Andere sich in Andalusien am Strand den Gleichen in der Sonne verbrennt.

Die Regeln der OA. sind ganz einfach nur hingekritzelt und nicht durchdacht. 

Hary

Zitat von: fishfreak am 15. Januar 2023, 10:43:44Wenn Jemand ein funktionierendes Smartphone hat ist er auch im Ausland erreichbar. Da ändert der Sinn des SGB. II auch nichts dran.
Mit einem Smartphone kannst du dich aber nicht persönlich melden oder eine Arbeit aufnehmen.

Zitat von: fishfreak am 15. Januar 2023, 10:43:44Wie heißt es? Jeder freie Bürger darf sich da aufhalten wo immer er möchte.
Wird aber ausgehebelt wenn man sich in der Lobbylosen Position der Hilfebedürftigen befindet.
Jeder kann sich dort aufhalten wo er möchte und so lange er möchte, so lange er sich alleine um seinen Lebensunterhalt kümmert. Du darfst dort nicht nur die Interessen des Bedürftigen sehen, sondern auch die Interessen der Steuerzahler die den Lebensunterhalt dann auch finanzieren.

Zitat von: fishfreak am 15. Januar 2023, 10:43:44Andererseits kann es aber auch nicht sein das sich der Eine vor Ort den Hintern aufreißt um der Bedürftigkeit zu entfliehen und der Andere sich in Andalusien am Strand den Gleichen in der Sonne verbrennt.
Verstehe ich nicht, auf der einen Seite kritisierst du, dass man Ortsanwesend sein muss und auf der anderen Seite gleichzeitig, dass es nicht genügend kontrolliert wird?

Fred

Meines Wissens hat jeder ALG2-Bezieher 3 Wochen Urlaubsanspruch im Jahr, was auch eine Ortsabwesenheit implizieren darf. Diese 3 Wochen müssen genehmigt werden.

Wenn diese Person, die ich meine, aber 8 Monate des gesamten Jahres nur noch in Rumänien in ihrer Eigentumswohnung - wovon das Jobcenter nichts weiß, auch nicht von der Wohnung - lebt, hier aber fleißig Sozialleistungen kassiert, dann ist das selbst mit viel Augenzudrücken imho schlichtweg ein unverschämter Betrug. Und was ich mitbekomme, machen das viele Rumänen so.

Warum damals mein Thread geschlossen wurde, verstehe ich nicht, ich wollte keine Tipps, bin selbst Deutscher.

Nur zieht eben diese besagte Rumänin auch andere z.B. ihre mitwissenden erwachsenen Kinder mit in diesen Betrug hinten, denn mitgehangen ist mitgefangen. Und da fange ich dann schon zum Kotzen an.
Artikel 19. Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

fishfreak

Zitat von: Hary am 15. Januar 2023, 12:00:56
Zitat von: fishfreak am 15. Januar 2023, 10:43:44Wenn Jemand ein funktionierendes Smartphone hat ist er auch im Ausland erreichbar. Da ändert der Sinn des SGB. II auch nichts dran.
Mit einem Smartphone kannst du dich aber nicht persönlich melden oder eine Arbeit aufnehmen.

Zitat von: fishfreak am 15. Januar 2023, 10:43:44Wie heißt es? Jeder freie Bürger darf sich da aufhalten wo immer er möchte.
Wird aber ausgehebelt wenn man sich in der Lobbylosen Position der Hilfebedürftigen befindet.
Jeder kann sich dort aufhalten wo er möchte und so lange er möchte, so lange er sich alleine um seinen Lebensunterhalt kümmert. Du darfst dort nicht nur die Interessen des Bedürftigen sehen, sondern auch die Interessen der Steuerzahler die den Lebensunterhalt dann auch finanzieren.

Zitat von: fishfreak am 15. Januar 2023, 10:43:44Andererseits kann es aber auch nicht sein das sich der Eine vor Ort den Hintern aufreißt um der Bedürftigkeit zu entfliehen und der Andere sich in Andalusien am Strand den Gleichen in der Sonne verbrennt.
Verstehe ich nicht, auf der einen Seite kritisierst du, dass man Ortsanwesend sein muss und auf der anderen Seite gleichzeitig, dass es nicht genügend kontrolliert wird?
Selbstverständlich beinhaltet das einen Widerspruch. Natürlich geht Spanien oder Rumänien nicht. Mir gehts auch nicht um solche langwierigen Abwesenheiten.

Aber ob es relevant ist das jemand mal 2-3 Tage weg ist wage ich zu bezweifeln. Ich hatte in 13 Jahren keine Einladung unter 5 Tagen Vorlaufzeit.

Es sei denn eine Statistik belegt das tatsächlich innerhalb eines Tages X Einladungen zum Erfolg geführt haben.

Bundspecht

Zitat von: Fred am 15. Januar 2023, 13:43:22Meines Wissens hat jeder ALG2-Bezieher 3 Wochen Urlaubsanspruch im Jahr,

Falsch .... Keinen Urlaub, sondern 21 tage Ortsabwesenheit ... ich weis , ist Haarspalterei, aber bei ALG II gibt es eben nun mal keinen "Urlaub"  :zwinker:
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Fred

Zitat von: Bundspecht am 15. Januar 2023, 14:24:55
Zitat von: Fred am 15. Januar 2023, 13:43:22Meines Wissens hat jeder ALG2-Bezieher 3 Wochen Urlaubsanspruch im Jahr,

Falsch .... Keinen Urlaub, sondern 21 tage Ortsabwesenheit ... ich weis , ist Haarspalterei, aber bei ALG II gibt es eben nun mal keinen "Urlaub"  :zwinker:

Danke fürs Konkretisieren, so wird's ja noch klarer. Jedenfalls ist die rumänische Madame mit 8 Monaten Auslandaufenthalt weit über diesen 3 Wochen drüber.
Artikel 19. Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Bundspecht

Zitat von: Fred am 15. Januar 2023, 15:45:49Jedenfalls ist die rumänische Madame mit 8 Monaten Auslandaufenthalt weit über diesen 3 Wochen drüber.

Jupp und wie ! Zack Anzeige beim JC machen...Aber NUR wenn wirklich ausreichend Beweise vorhanden sind ! :ok:
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Hartzer Rolle

Wird da nicht der Arbeitnehmerstatus geprüft oder ob ein Kind während einer ausgeübten Arbeit zur Schgule ging?
Zahlen und Strahlen, oder was?