Abmelden vom Jobcenter

Begonnen von fishfreak, 13. Januar 2023, 12:06:13

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Hary

Zitat von: fishfreak am 16. Januar 2023, 19:52:00Für welchen Zeitraum, rückwirkend, muss ich Kontoauszüge vorlegen?  Manchmal stimmt die Forderung der Selbigen ja nicht mit den Vorschriften überein.
Ich würde erst einmal die Anmeldung machen und dann wird sich die Behörde schon melden. Dann wäre die Zeit um sich Gedanken dazu zu machen ob die tatsächlich geforderten Unterlagen wirklich vorgelegt werden müssen. Alles andere wäre Zeitverschwendung.

Ottokar

Zitat von: fishfreak am 16. Januar 2023, 19:52:00Die Weiterbewilligung habe ich vorliegen. Wenn ich das richtig verstehe kann ich den Bezug zum 01.02. enden lassen?
Du kannst aktuell gegenüber dem JC schr. den Verzicht auf Leistungen nach dem SGB II zum 01.02.2023 erklären.

Zitat von: fishfreak am 16. Januar 2023, 19:52:00Für welchen Zeitraum, rückwirkend, muss ich Kontoauszüge vorlegen?
Immer 3 Monate ab Antragsmonat.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Knauzika

Wie würde ein Widerruf aussehen bei einer Verzichtserklärung?

MfG.  :smile:

Hartzer Rolle

Was ist mit Widerruf gemeint?
Rücknahme ist bis zur Bewilligung möglich.
Verzicht nach Bewilligung, jeweils zum nächsten Monatsersten. Die Erklärung ist an keine Form gebunden. Schriftlich am besten mit Nachweis, geht theoretisch auch auf einer Serviette.

fishfreak

Zitat von: Ottokar am 17. Januar 2023, 10:15:57
Zitat von: fishfreak am 16. Januar 2023, 19:52:00Die Weiterbewilligung habe ich vorliegen. Wenn ich das richtig verstehe kann ich den Bezug zum 01.02. enden lassen?
Du kannst aktuell gegenüber dem JC schr. den Verzicht auf Leistungen nach dem SGB II zum 01.02.2023 erklären.

Zitat von: fishfreak am 16. Januar 2023, 19:52:00Für welchen Zeitraum, rückwirkend, muss ich Kontoauszüge vorlegen?
Immer 3 Monate ab Antragsmonat.
Ist mit Antragsmonat der der letzten Weiterbewilligung gemeint?
Also wenn die letzte Weiterbewilligung vom Oktober 22 ist, lege ich von jetzt bis Juli 22 die Auszüge vor?

Ottokar

Kontoauszüge dürfen lt. BSG für die letzen 3 Monate vor der Antragstellung gefordert werden. Das gilt sowohl bei Erst- als auch bei Weiterbewilligungsanträgen.
Wenn z.B. am 15.04 ein Antrag gestellt wird, darf das JC die Kontoauszüge für den Zeitraum 15.01. - 15.04. fordern.
Freiwillig vorlegen tut man Kontoauszüge niemals, immer die Forderung des JC abwarten und inhaltlich prüfen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


fishfreak

Ich glaube ich habe entweder nicht verstanden oder die Frage nicht richtig formuliert.
Ich meinte wenn ich ab dem 01.02. verzichte, für welchen Zeitraum ich dann belegen muss?

Ottokar

Zitat von: fishfreak am 17. Januar 2023, 19:35:33Ich meinte wenn ich ab dem 01.02. verzichte, für welchen Zeitraum ich dann belegen muss?
Diese Nachweispflicht ist abhängig davon, wann der Antrag gestellt wurde. Wie lange nach Antragsbewilligung der Bezug dauert, ist dabei vollkommen egal.
Wenn du einen konkreten Zeitraum wissen willst, musst du hier mitteilen, wann du den Antrag gestellt hast.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


fishfreak

Der Weiterbewilligungantrag wurde am 11.08.22 gestellt.

Ottokar

Dann kann da nichts mehr an Nachweisforderung kommen, das hätte im August/September 2022 kommen müssen.

Außerdem ergibt das Ganze hier nicht wirklich Sinn.
Deine ursprügliche Frage (Beitrag #3) bezog sich darauf, ob man Verzicht auf ALG II/BG nach § 46 SGB I erklären kann, um damit die Anrechnung von Einkommen (verm. Erbe) zu umgehen.
Die Antwort ist klar: Nein. Weil damit die Anrechnung von Einkommen umgangen würde (vgl. § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II), wäre dieser Verzicht gemäß § 46 Abs. 2 SGB I unwirksam.

Deine aktuelle Frage bezieht sich offenbar darauf, zu verhindern, dass das JC nachträglich aus Kontoauszügen von diesem Einkommenszufluss erfährt?
Die Antwort ist einfach: warte nach Einkommenszufluss mindestens die folgenden 6 Monate ab, dann bekommst du so oder so keine Probleme.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


fishfreak

Nein, umgehen möchte ich gar nichts, genau das möchte ich ja verhindern unter 100% Einhaltung der Rechtsvorschriften.
Danke für die Mühe aber so komme ich nicht weiter.

Ich frage mal anders.
Am 01.02. fange ich Vollzeit an zu Arbeiten für ein üppiges Gehalt. Der Leistungsbezug endet dann Ende Januar. Im besagten März oder April verkaufe ich mein Hausanteil.
Was passiert dann?



Hary

Zitat von: fishfreak am 18. Januar 2023, 18:13:43Am 01.02. fange ich Vollzeit an zu Arbeiten für ein üppiges Gehalt. Der Leistungsbezug endet dann Ende Januar.
Ich verstehe das Problem nicht. Du meldest einfach die Arbeitsaufnahme, gibst die Bescheinigung über dein Gehalt ab und dann fällst du aus dem Bezug regulär raus. Das Geld für den Monat legst du auf dein Tagesgeld Konto und zahlst es dann bei Aufforderung zurück.

Zusätzliches Einkommen interessiert das Jobcenter nicht wenn du keinen Anspruch mehr hast nicht.

fishfreak

Zitat von: Hary am 19. Januar 2023, 00:38:16
Zitat von: fishfreak am 18. Januar 2023, 18:13:43Am 01.02. fange ich Vollzeit an zu Arbeiten für ein üppiges Gehalt. Der Leistungsbezug endet dann Ende Januar.


Zusätzliches Einkommen interessiert das Jobcenter nicht wenn du keinen Anspruch mehr hast nicht.
Das meint ich ja.

terrier

Zitat von: Hary am 19. Januar 2023, 00:38:16Ich verstehe das Problem nicht. Du meldest einfach die Arbeitsaufnahme, gibst die Bescheinigung über dein Gehalt ab und dann fällst du aus dem Bezug regulär raus. Das Geld für den Monat legst du auf dein Tagesgeld Konto und zahlst es dann bei Aufforderung zurück.

Ich möchte korrigieren: Ich melde die Arbeitsaufnahme zum 1.2. Punkt. Nicht mehr und nicht weniger.
Der Arbeitsvertrag, die Lohnbescheinigung. und andere Sachen die das JC gerne hätte kriegen die nicht, gehen die nix an wo ich arbeite und was ich verdiene.
-Terriermentalität-
Ironie ist mein Schild

Hartzer Rolle

Zitat von: terrier am 19. Januar 2023, 08:57:25
Zitat von: Hary am 19. Januar 2023, 00:38:16Ich verstehe das Problem nicht. Du meldest einfach die Arbeitsaufnahme, gibst die Bescheinigung über dein Gehalt ab und dann fällst du aus dem Bezug regulär raus. Das Geld für den Monat legst du auf dein Tagesgeld Konto und zahlst es dann bei Aufforderung zurück.

Ich möchte korrigieren: Ich melde die Arbeitsaufnahme zum 1.2. Punkt. Nicht mehr und nicht weniger.
Der Arbeitsvertrag, die Lohnbescheinigung. und andere Sachen die das JC gerne hätte kriegen die nicht, gehen die nix an wo ich arbeite und was ich verdiene.

Natürlich muss die Höhe des Lohns und Lohnzufluss nachgewiesen werden,  wenn für Februar Leistungen geflossen sind, sie erst später zurück gezahlt werden sollen.
Wenn der Verzicht zum 1.2. gültig wird, steht der TE im Februar ohne Geld da.