Abmelden vom Jobcenter

Begonnen von fishfreak, 13. Januar 2023, 12:06:13

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fishfreak

Wenn man sich ohne Begründung vom Jobcenter abmelden möchte reicht ein formloses Schreiben habe ich aus anderer Quelle erfahren. Stimmt das tatsächlich?
Vordrucke habe ich tatsächlich keine gefunden.
Formulier man das Schreiben als Kündigung oder Verzichtserklärung?


Fettnäpfchen

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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

terrier

der deutsche Michel braucht für alles einen Vordruck :grins:
in diesem Fall gehts aber auch ohne
ein schlichtes kleines Schreiben genügt zur Abmeldung formlos ohne Begründung
erfahrungsgemäss findet dein JC das nicht witzig und verlangt noch etliche Sachen von dir
ignorier das einfach
-Terriermentalität-
Ironie ist mein Schild

fishfreak

Die Frage ist was sind umgehende Rechtsvorschriften. Ich simuliere mal folgendes Szenario. Ein Leistungsempfänger erwartet im März eine hohe Summe, von der er mindestens 5 Jahre leben könnte.
Er möchte aber nicht das dies bekannt wird und verzichtet vorab auf seine Leistungen, u.a. auch weil er ja eh kein Geld mehr vom JC bekommen würde.
Getrost nach dem Motto, andere sollen alles essen aber nicht alles wissen.   

Hartzer Rolle

Früher konnte man sich nicht während eine BWZ abmelden, wenn vorläufig bewilligt wurde. Da am Ende ein Durchschnitt gebildet wurde.
Da die Durchschnittsberechnung zur endgültigen Feststellung nicht mehr gilt,  sollte ein Verzicht für die Zukunft jederzeit möglich sein. Ohne Gewähr

Ottokar

Man kann sich beim JC nicht "abmelden", man kann jedoch auf die Leistung verzichten (§ 46 Abs. 1 SGB I).
Der Leistungsverzicht kann formlos zum nächsten 1. erklärt werden.
Allerdings kann der Leistungsverzicht unzulässig und damit unwirksam sein, wenn damit Rechtsvorschriften wie die Berücksichtigung von Einkommen umgangen werden soll (§ 46 Abs. 2 SGB I).
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horst

Zitat von: Ottokar am 13. Januar 2023, 17:53:24Man kann sich beim JC nicht "abmelden",


 :ironie:

Geht auch nur bei der Bundeswehr. :grins:
"Melden Sie sich ab!" ist ein Befehl, der eine mündliche Abmeldung erfordert. Diesem muss nachgekommen werden. Man meldet sich ab, grüßt, kehrt und weg. "Wegtreten!" oder "Eintreten!" fordert den Soldaten auf, sich mit gruß + kehrt zu "verabschieden".

fishfreak

Verstehe ich inhaltlich, aber nicht praktisch.

Wenn keine Leistungen mehr erwünscht und gezahlt werden aufgrund des zu erwartenden Vermögens, wie kann denn dann eine Berücksichtigung von Leistungen umgangen werden? Indem Fall bekäme man ja gar keine mehr.

Kann ja nicht sein das wenn auf Leistungen verzichtet wird, man dennoch nachweispflichtig bleibt.

Hary

Zitat von: fishfreak am 13. Januar 2023, 18:17:15Kann ja nicht sein das wenn auf Leistungen verzichtet wird, man dennoch nachweispflichtig bleibt.
Doch, so ist das. Fiktiv könntest du ja ein Geldzugang erwarten und um keine Rückzahlung leisten zu müssen oder zu verhindern dass dies angerechnet wird einfach dich abmelden. Da du Leistung für den Monat in Voraus bekommst wirst du wohl oder übel für den gesamten Monat auch noch Nachweise erbringen müssen. Davon abgesehen wird es wohl so sein, dass du mit einer Abmeldung fiktiv zur Mitte des Monats ohnehin für den Monat bzw. ab dem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr hättest und somit automatisch eine Überzahlung hättest.

Davon abgesehen könnte es wohl sogar als Sozialbetrug gewertet werden wenn du für Monat Januar Leistung beziehst, dich Mitte Januar abmeldest mit der Idee dass dein Lohn der Ende Januar kommt nicht mehr berücksichtigt werden könnte.

Natürlich kann es berechtigte Gründe geben sich abzumelden, aber sofern du keinen plausiblen Grund darlegen kannst wird die Behörde wohl sehr interessiert daran ermitteln was du verschweigen willst :) Und über Datenabgleiche werden sie ohnehin früher oder später erfahren wenn da etwas faul war.

fishfreak

#9
Über welchen Zeitraum ist man denn nach Beendigung noch nachweispflichtig?
Ich nehme mal fiktiv die Gegenwart. Man formuliert eine Verzichtserklärung zum mit der Erklärung ab dem 01.02. nicht mehr Bedürftig zu sein. Irgendwann im März wird Summe X an den ehemaligen) Leistungsempfänger ausbezahlt.
Nun gibt es ja nur zwei Alternativen, entweder man muss die Leistungen für den gegenwärtigen BWZ zurück zahlen, dann wäre die ganze Fragestellung ja hinfällig, man zahlt zurück und ist raus.
Oder aber man muss nichts zurückbezahlen da der Zufluss erst eintritt wenn keine Bedürftigkeit mehr besteht.

Was passiert denn wenn jemand eine festen Arbeitsplatz bekommt und sich deshalb abmeldet? Muss man dann für X Monate seine Geldeingänge preisgeben? Was jemand nach Beendigung des Leistungsanspruchs an Lohn oder Gehalt bezieht, geht doch gar keinen Dritten was an, mal vom FA abgesehen.   

Hary

Zitat von: fishfreak am 13. Januar 2023, 19:39:50Was passiert denn wenn jemand eine festen Arbeitsplatz bekommt und sich deshalb abmeldet?
In der Regel meldet man die Arbeitsaufnahme und dann wird geprüft ob noch ein Anspruch besteht. Wenn diese Prüfung negativ ist, dann wird die Leistung eingestellt.
 
Zitat von: fishfreak am 13. Januar 2023, 19:39:50Ich nehme mal fiktiv die Gegenwart. Man formuliert eine Verzichtserklärung zum mit der Erklärung ab dem 01.02. nicht mehr Bedürftig zu sein. Irgendwann im März wird Summe X an den ehemaligen) Leistungsempfänger ausbezahlt.
Wenn du im Monat 02 dann die Arbeit beginnst und so eine Rückzahlung vermeiden möchtest, dann wäre das durchaus eine gute Idee. Dann müsstest du meiner Meinung nach nur für den Monat 01 noch alles belegen und nachweisen. Die Frage die du dir aber stellen musst ist, ob du ohne Zahlung des Jobcenters dann den Monat bis zur Gehaltszahlung auch überbrücken kannst.

Die Alternative wäre die Arbeitsaufnahme zu melden, dann wird die Leistung für 02 gezahlt und beim Erhalt des Einkommens teilst du dies mit und es gibt ggf. eine Rückforderung.

fishfreak

Das wäre ja ok so, danke sehr.

fishfreak

Verzichtserklärung wäre so ok?

Jobcenter Anschrift mit Ansprechpartner
BG Nummer
Aktenzeichen
Kd.Nummern der BG

Verzichtserklärung nach §46 SGB.I
Hiermit erkläre ich, dass ich meinen am XXXXXXX gestellten Antrag auf  Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch ohne Angabe von Gründen zum XXXXXX zurücknehme. Ab dem genannten Datum besteht keine Bedürftigkeit mehr. Veranlassen Sie bitte daher weitere Zahlungen einzustellen,  um eine Überzahlung zu vermeiden.

Mir ist bekannt das durch den Leistungsträger keine Krankenkassen/Pflegekassenbeiträge mehr abgeführt werden und ich mich freiwillig weiter versichern muss.

Des Weiteren sind mir die, durch Merkblätter, Kriterien des Widerrufs dieser Verzichtserklärung oder Neuantrag bekannt.



Ottokar

Entweder Verzicht oder Rücknahme.
Rücknahme geht nur so lange, wie nicht über den Antrag entschieden wurde.
Verzicht geht erst, wenn (mit Bewilligungsbescheid) über den Antrag entschieden wurde und auch nur zum nächsten Ersten (eines Monats).
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fishfreak

Danke sehr für die Antwort.
Die Weiterbewilligung habe ich vorliegen. Wenn ich das richtig verstehe kann ich den Bezug zum 01.02. enden lassen?
Für welchen Zeitraum, rückwirkend, muss ich Kontoauszüge vorlegen?  Manchmal stimmt die Forderung der Selbigen ja nicht mit den Vorschriften überein.