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Job gekündigt & nicht arbeitslos gemeldet. Zum 19.01 neuer Job. Zuschuss?

Begonnen von AD111, 16. Januar 2023, 13:09:43

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AD111

Hallo, ich habe 12 Monate in Vollzeit gearbeitet und meinen Job selber zum 31.12.22 gekündigt.

Da ich einen neuen Job zum 06.01.23 in Aussicht hatte (mündliche Zusage), habe ich mich nicht arbeitslos gemeldet. Der Job ist aber nun geplatzt und ich habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld da ich 1. selber gekündigt und 2. mich zu spät arbeitslos gemeldet habe.

So... nun könnte ich einen neuen Vollzeit-Job zum 19.01.23 anfangen. Aber dann erhalte ich nur einen Bruchteil des Gehalts am 01.02.23, da ich nur 6 Tage in diesem Monat arbeiten kann. Somit kann ich Miete usw. nicht bezahlen.

Was kann ich in so einem Fall tun? Kann ich für Februar Zuschuss in irgendeiner Form beantragen?

MfG

Wenn du 12 Monate Sozialversicherungspflichtig gearbeitet hast, besteht selbstverständlich ein Anspruch auf ALG I.
Du wirst allerdings eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitslosmeldung in Kauf nehmen müssen.
Bzgl. des ursprünglichen Jobangebots ab dem 06.01.23, kannst du es gegenüber der Agentur für Arbeit hoffentlich gut dokumentieren, dass deine eigene Kündigung schlüssig war.
Ansonsten kann es hier die nächste Sperrzeit geben.
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

OLD-MAN

Dann frag´ Familie, Bekannte oder Freunde, ob sie dir Geld leihen, damit du deinen Verpflichtungen nachkommen kannst!

Es ist einfach nur dumm, etwas aufzugeben ohne das Neue fest vereinbart zu haben!

Ratlos

Zitat von: AD111 am 16. Januar 2023, 13:09:43Der Job ist aber nun geplatzt
Dieser AG könnte dir aber schriftlich bestätigen, dass er dich ab ....  fest einstellen wollte
und nun aus dem Grund...... ? eine Einstellung nicht möglich ist.
Die rein mündliche Zusage nützt dir gar nichts.

Hary

Zitat von: OLD-MAN am 16. Januar 2023, 13:31:19Es ist einfach nur dumm, etwas aufzugeben ohne das Neue fest vereinbart zu haben!
Grundsätzlich stimmt das, aber wir kennen die Umstände nicht. Aber das entschuldigt nicht das schlampige Vorgehen bei den Meldungen. Selbst wenn alles geklappt hätte, dann wären immer noch Lücken z.B bei der Krankenversicherung. Da kann man nur hoffen nicht krank zu werden...

Wenn Freunde und Familien finanziell nicht helfen können, dann gebe es noch die Option ein Darlehen zu beantragen. Das dauert jedoch und bring viel Bürokratie mit.

AD111

Das hört sich ja nicht so gut an. Leider gibt es niemanden von dem ich mir so viel Geld leihen könnte.

Ich meine mal gelesen zu haben, dass es keine Sperre des Arbeitslosengeldes gibt, wenn man einen neuen Job bzw. einen unterschriebenen Arbeitsvertrag vorweisen kann.

Wenn ich nun am 19.01 einen Vollzeit-Arbeitsvertrag unterschreibe mit Arbeitsbeginn zum 01.02 und den dem Arbeitsamt vorlege, erhalte ich keine Unterstützung für Februar? Auch nicht vom Jobcenter?

Du solltest dich schon aufgrund deines Rentenkontos bei der Agentur für Arbeit melden, damit dieses halbwegs lückenlos ist.
Stell den Antrag am besten morgen bei der Agentur für Arbeit.
Das Jobcenter würde dich aufgrund deines ALG I - Anspruchs eh zurecht dorthin verweisen.
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

Ottokar

Wenn das Einkommen nicht bedarfsdeckend ist, steht dir ALG II=Bürgergeld zu, also Antrag stellen.
Sollte die AfA hier eine Sperrzeit bejahen (wovon ich hier schon allein aufgrund der verspäteten arbeitsuchend Meldung ausgehe), wird dies beim Bürgergeld zu einer parallelen 30%-Sanktion führen (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II).
Das du gekündigt hast, weil du einen anderen Job antreten wolltest, solltest du gut dokumentieren und belegen können, damit das JC keinen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II geltend machen kann.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


hotwert

Zitat von: Hary am 16. Januar 2023, 13:48:38Selbst wenn alles geklappt hätte, dann wären immer noch Lücken z.B bei der Krankenversicherung. Da kann man nur hoffen nicht krank zu werden...


Dann hat man eben einen Beitragsrückstand, den werden die sicher fordern. Deshalb ist man trotzdem noch krankenversichert

https://www.recht-e.de/beitragsrueckstand-krankenkasse/

Hary

Zitat von: AD111 am 16. Januar 2023, 15:26:00Ich meine mal gelesen zu haben, dass es keine Sperre des Arbeitslosengeldes gibt, wenn man einen neuen Job bzw. einen unterschriebenen Arbeitsvertrag vorweisen kann.
Spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit muss man bei der Agentur für Arbeit vorstellig werden und sich persönlich arbeitslos melden. Andernfalls drohen immer Probleme. Arbeitslosengeld bekommt man immer dann wenn man die Voraussetzungen erfüllt und ohne Beschäftigung ist. Selbst wenn du am 01.02 tatsächlich eine neue Arbeit antrittst, dann bist du die Zeit bis dahin ja Beschäftigungslos.

Du solltest also am besten gleich morgen früh wenn die Türen aufgeschlossen werden dort sein um dich zu melden.