Kosten für die Grabräumung des Elterngrabs

Begonnen von Er-Win, 18. Januar 2023, 17:36:12

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Er-Win

Hallo,
nach 30 Jahren ist das Grab unserer Eltern im Juli einzuebnen. Es wurde im Voraus für diese 30 Jahre bezahlt. Mein Bruder und ich verfügen beide über Rente plus Grundsicherung .
Es gibt nun 2 Möglichkeiten: Einen Steinmetz beauftragen und bezahlen, oder warten, bis die Friedhofsverwaltung uns anschreibt und dazu auffordert. Es sind ca. 600 € an Kosten.
Wir vermuten, dass die Grundsicherung diese nicht übernimmt. Wenn doch (analog zur Übernahme von Beerdigungskosten), wäre alles in Ordnung. Falls nicht, ist es möglich zu warten, bis alles von der Friedhofsverwaltung erledigt wird. Obwohl ich schon einige Informationen eingeholt habe, weiß ich leider immer noch nicht, was dann mit den Kosten passiert.
Kann jemand weiterhelfen?

Sheherazade

Zitat von: Er-Win am 18. Januar 2023, 17:36:12warten, bis die Friedhofsverwaltung uns anschreibt und dazu auffordert.

Das solltet ihr auf jeden Fall machen. Je nachdem was eure Friedhofsordnung vorschreibt, kommt damit dann ggf. eine Kostenerstattung durch das Sozialamt in Betracht.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Er-Win

Wir haben noch überlegt, ob es evtl. besser ist, zuerst eine Absage der Kostenübernahme vom Amt zu bekommen und das dann erst der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

terrier

Zitat von: Er-Win am 18. Januar 2023, 17:36:12Es gibt nun 2 Möglichkeiten: Einen Steinmetz beauftragen und bezahlen, oder warten, bis die Friedhofsverwaltung uns anschreibt und dazu auffordert. Es sind ca. 600 € an Kosten.

Lasst euch mal Angebote von anderen Steinmetzbetrieben machen, 600 Euro ist ganz schön happig, lasst euch da nicht abzocken.
-Terriermentalität-
Ironie ist mein Schild

TripleH

Ein Antrag dürfte wenig erfolgreich sein, da das BSG bereits wiederholt entschieden hat, dass Bestattungskosten nach § 74 SGB XII nur die Kosten einer ersten Grabherrichtung umfasst:

https://openjur.de/u/2357079.html

Sheherazade

Zitat von: Er-Win am 18. Januar 2023, 17:51:17Wir haben noch überlegt, ob es evtl. besser ist, zuerst eine Absage der Kostenübernahme vom Amt zu bekommen und das dann erst der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

Mal abgesehen von der letzten Information im Beitrag vorher, müsstet ihr aber erstmal was schriftliches haben um die Kostenerstattung überhaupt beantragen zu können.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Er-Win

Ja. Und zwar einen oder mehrere Kostenvoranschläge.

Ratlos

Zitat von: terrier am 18. Januar 2023, 18:55:56600 Euro ist ganz schön happig, lasst euch da nicht abzocken.
Wir haben vor einigen Jahren ein Urnengrab aufgelöst. Der Steinmetz hat die Platte und die Einfassung erhalten und dafür das Grab eingeebnet. Hatten keinerlei eigene Kosten.

Ottokar

Was steht denn dazu in der Friedhofssatzung und Friedhofsgebührenordnung?

Bei Kosten zur oberirdischen Beräumung könnte Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII in Frage kommen, aber vermutlich nur als Darlehen.
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Er-Win

Bin mir nicht sicher, ob der Preis angemessen ist. Es handelt sich um ein Tiefengrab mit Fundament und großer Steinplatte.
2 Steinmetzbetriebe haben bisher gesagt, dasss man mit der Platte nichts mehr anfangen kann. Ob eine Ausrede, weiß ich nicht.
Die Friedhofssatzung bzw. Gebührenordnung müsste ich anfordern. Der Friedhof ist jetzt so 600 km entfernt, da ich weggezogen bin.

Sheherazade

Zitat von: Er-Win am 19. Januar 2023, 16:32:59Die Friedhofssatzung bzw. Gebührenordnung müsste ich anfordern. Der Friedhof ist jetzt so 600 km entfernt, da ich weggezogen bin.

Oder erstmal warten bis ihr angeschrieben werdet, dann habt ihr schwarz auf weiß, was und auf welcher Grundlage gemacht werden muss.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Friedhofssatzung und Gebührenordnung legt die Kommune fest und ist zu deren Bekanntgabe verpflichtet, d.h. diese finden sich i.d.R. auf den Internetpräsenzen der jeweiligen Kommunen.
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Er-Win

Zitat von: Ottokar am 20. Januar 2023, 09:13:12Friedhofssatzung und Gebührenordnung legt die Kommune fest und ist zu deren Bekanntgabe verpflichtet, d.h. diese finden sich i.d.R. auf den Internetpräsenzen der jeweiligen Kommunen.

Danke, sofort gefunden. Darin steht u.a.:
-(1) Gebührenpflichtiger im Sinne dieser Satzung ist,a) Wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erstmals   
     erwirbt
-(2) Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner
- Beitreibung. Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Saarländischen Verwal-
  tungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27.03.1974

Somit wären mein Bruder und ich Gesamtschuldner, ich müsste die hälftigen Kosten tragen. Ob wir beide das Nutzungsrecht haben, weiß ich nicht mehr.

Ottokar

Und was steht in Friedhofssatzung und Gebührenordnung zur Grabberäumung?
Denn wenn da nichts drinsteht, macht das die Kommune selber und kann dafür auch nichts berechnen.
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Er-Win

Das habe ich in der Satzung gefunden: "Sofern Grabstätten von der
Kreisstadt M. abgeräumt werden, hat der
jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu
tragen."