Angehörigenpflege & Miete

Begonnen von Lara_V, 22. Januar 2023, 14:55:54

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Lara_V

Ich würde mich freuen, wenn mir jemand bei einer Frage zum Thema Miete und Pflege behilflich sein könnte:

Ich beziehe seit 2020 Harzt 4 und pflege meine Mutter (Pflegegrad 2), die im eigenen Haus ca 25km entfernt wohnt. Um die Pflege zeitweise zu vereinfachen, möchte ich gerne von meiner 2-Zi-Whg in eine 3-Zi-Whg ziehen, in der auch ein Zimmer für meine Mutter zur Verfügung stünde, das sie bei Bedarf nutzen könnte, während sie ansonsten weiter in ihrem Haus wohnt.

Meine Frage dazu: Wäre es zulässig, dass meine Mutter anteilig die Miete für dieses Zimmer übernimmt, das wären ca 150 Euro monatlich? Die restliche Miete würde ungefähr dem entsprechen, was ich jetzt vom Jobcenter erhalte?

Ratlos

Deine Mutter bekommt doch 316 € Pflegegeld für dich als familiäre Pflegeperson

Fettnäpfchen

Lara_V

Zitat von: Lara_V am 22. Januar 2023, 14:55:54Um die Pflege zeitweise zu vereinfachen, möchte ich gerne von meiner 2-Zi-Whg in eine 3-Zi-Whg ziehen, in der auch ein Zimmer für meine Mutter zur Verfügung stünde, das sie bei Bedarf nutzen könnte, während sie ansonsten weiter in ihrem Haus wohnt.

Meine Frage dazu: Wäre es zulässig, dass meine Mutter anteilig die Miete für dieses Zimmer übernimmt, das wären ca 150 Euro monatlich? Die restliche Miete würde ungefähr dem entsprechen, was ich jetzt vom Jobcenter erhalte?
Das wäre schon machbar.
Brauchst du dazu finanzielle Unterstützung durch das JC?
Würdest du im selben Einzugsbereich deines JC umziehen ?
oder würde ein neues JC zuständig werden?

Und deine Mutter muss sogar den Mietanteil der Wohnung übernehmen da das JC nur eLB gegenüber verpflichtet ist und du
nur (nach Kopfteilprinzip) die Hälfte der Miete bekommen würdest.
Anders schaut es aus wenn du (was du eh machen musst) einen Untermietvertrag mit einer eigens ausgerechneten Miete aufsetzen würdest. Damit wäre das Kopfteilprinzip hinfällig da die vertragliche Vereinbarung bindend ist.
sieht man im Muster und die extra Berechnung auch in Antwort 1
Kostenbeteiligungsvereinbarung/Mietvertrag  Kind im Elternhaushalt

Dann fragt sich nur noch ob das JC den begründeten Antrag anerkennt. (Falls du im JC Bereich bleibst ist der Antrag wichtig sonst erkennt das JC nur die Mietzahlung an die sie jetzt leistet und Jahresabrechnungen NK/BK werden nicht mehr übernommen und Kautionsdarlehen werden abgelehnt.)
Erkennt das JC den Antrag nicht an gibt es das Urteil:
Unterkunftskosten und Urteile
Zitat- Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 107/10 R:
§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II umfasst auch Fälle, in denen der Umzug zwar nicht zwingend notwendig ist, aber aus sonstigen objektiv sachlichen Gründen erforderlich erscheint. Ausreichend ist, dass ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsberechtigter leiten lassen würde.
Die neue Wohnung muss geeignet sein, die nicht mehr hinnehmbaren Nachteilen der bisherigen Wohnung abzuwenden.
Die Kosten der neuen Wohnung müssen angemessen sein, wobei der durch den Umzug erzielbare Gewinn an Lebensqualität innerhalb der Angemessenheitsgrenze allenfalls eine geringfügige Kostensteigerung zulässt.
Entweder für ein Widerspruchsverfahren oder noch besser gleich im Antrag das AZ und eine Kurzfassung mit einbauen.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Birgit63

Warum musst du eine 3-Zimmer-Wohnung haben, damit deine Mutter Zeit bei dir verbringen kann? Du arbeitest doch nicht und könntest, wenn deine Mutter so viel Pflege braucht, zu deiner Mutter ins Haus ziehen. Natürlich müsste das zuständige JC dort deinen Mietanteil zahlen. Aber eine 3-Raum-Wohnung bezahlt es dir sicherlich nicht. Und ob sich deine Mutter die Miete lange leisten kann, bleibt auch abzuwarten. Pflege kann teuer werden. Was passiert, wenn deine Mutter in einem Jahr nicht mehr in der Lage ist ihr Haus zu verlassen und dir die 150,00 Euro nicht mehr gibt, weil sie ja keine Zeit mehr in deiner Wohnung verbringt? Kannst du dir dann die 3-Zimmer-Wohnung von deinem Hartz IV leisten? Deine Mutter lebt nicht ewig.

PaulHilft

Wenn du eine Wohnung mit 3 Zimmer unter der aktuellen KDU findest, wird sogar alles vom Amt übernommen.

Ich kann die Aussagen von @Fettnäpfchen bestätigen.

Außerdem fällt mir der Gedanke ein, du verursachst für jemand anderes mehr ausgaben. Das könnte insgesamt beim JC schwierig werden. Man muss sich fragen, ob sich der Aufwand lohnt. Das können wir für dich nicht abschätzen. Wenn der Umzug gut gemacht und gut vorbereitet ist, kann es sehr gut funktionieren.

Wovon lebt deine Mutter? Falls ihre Rente nicht ausreicht, so würde sie Unterstützung vom Amt bekommen. Eventuell kann sie in eine 3 Zimmer Wohnung ziehen. (Wobei das in den meisten Fällen von den alten menschen nicht gewünscht ist. Das kann ich verstehen, aber fragt euch das dennoch. Eventuell freut sie sich darüber. Oder sie zieht weiter zu dir. Dann seid ihr Nachbarn. )

Insgesamt, finde ich die Idee nicht ganz so gut. Ich empfehle sogar vielen lieber eine eigene Wohnung zu haben. Da ist vieles einfacher.

PS:
Sind dir schon die finanziellen Möglichkeiten mit dem Jährlichen Betrag von 2.418€ Verhinderungspflege und den Monatlichen 125€ Nachbarschaftshilfe bekannt? Eventuell löst dies dein Anliegen? Diese beiden Summen lassen sich im Rahmen der Pflege über einen Bekannten ermöglichen.

Sheherazade

Zitat von: PaulHilft am 26. Januar 2023, 20:29:50Eventuell kann sie in eine 3 Zimmer Wohnung ziehen.

Die Mutter lebt im eigenen Haus nur 25 km entfernt. Von daher ist der Einwand von @Birgit63 nicht unlogisch.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

#6
Machen kann man das, mit Untermietvertrag.
Aber es kann keine Dauerlösung sein, die pflegebedürftige Mutter hin und her zu "zerren". Das verschlimmert die Pflegesituation und damit den gesundheitlichen Zustand nur. Das wird man dir auch bei der halbjährlichen Pflegeberatung sagen.
Hinzu kommt, dass selbst mit Untermietvertrag für die Mutter ja nicht nur Kaltmiete sondern auch anteilige Betriebskosten, Strom uvm. anfallen, ebenso die Fahrkosten, womit die Kosten für diesen 2. Wohnsitz für deine Mutter deutlich höher als 150€ liegen werden.
Man sollte hier - unter Berücksichtigung, wie sich die Pflegesituation in den Folgejahren voraussichtlich entwickelt - wirklich eine sinnvolle und dauerhafte Lösung suchen, entweder indem die Mutter ihr Haus aufgibt und ihr eine WG gründet, oder du bei deiner Mutter einziehst.
Alles Andere wird nur kurzzeitig funktionieren und ihr schmeißt dabei das Geld zum Fenster hinaus.
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Ratlos

Zitat von: PaulHilft am 26. Januar 2023, 20:29:50Jährlichen Betrag von 2.418€ Verhinderungspflege und den Monatlichen 125€ Nachbarschaftshilfe bekannt?
So ganz scheint mir das nicht zu stimmen. Die private Pflegeperson (Tochter) erhält bei Stufe 2 einen mtl.Betrag von 316 € der an die Gepflegte ausbezahlt und weiter gegeben wird.

Die 125 € sind ein zweckgebundener Entlastungsbetrag für Leistungen Tag/Nachtpflege oder einer stationären Kurzzeitpflege bzw. auch für ambulante Pflegedienste. Aber nicht für Selbstversorgung!
Bei den 125 € handelt es sich um einen Kostenerstattungsanspruch des Versicherten und der kann nur mit einer Einzelabtretungserklärung direkt an den Leistungserbringer gezahlt werden.

Die Verhinderungspflege wird 6 Wochen im Jahr übernommen. Die 1600 € hierfür gelten für ambulane Pflegedienst die während der Verhinderung der Pflegeperson anfallen.
Das alles bezieht sich aber auf die gesetzliche KV.

Im Prinzip will TE vorsorglich eine größere Wohnung anmieten, damit die Mutter gelegentlich bei ihr übernachten kann.


Ottokar

Zitat von: Ratlos am 27. Januar 2023, 12:31:33Im Prinzip will TE vorsorglich eine größere Wohnung anmieten, damit die Mutter gelegentlich bei ihr übernachten kann.
Dafür reicht eine Schlafcouch im Wohnzimmer.
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PaulHilft

@Lara_V, du hast auch die Möglichkeit, einfach so das 3te Zimmer bei deiner Mutter zu nutzen. Richte dir Bett, Nachtisch, Schreibtisch, Schrank ein und sei gelegentlich einfach bei ihr. Wo du dich aufhältst und was du machst, dass ist deine Sache.

Eventuell hast du dir gedacht, dass du durch deine Mutter eine größere Wohnung bekommen kannst. Das ist so einfach und ohne gute Vorbereitung nicht möglich. Um sowas zu erreichen bedarf es mehr "Vorbereitung". =)


@Ratlos, cool das du schreibst. Ich kenne mich mit Pflege aus. Bin selber sei 2000 ein Pflegefall. Dann lass mir dir weitere Informationen geben, damit auch du noch besser durchblickst. =)

1. Über das monatliche Pflegegeld habe ich nichts geschrieben. Deine Aussagen mit der Tochter und den 316€ kann ich bestätigen und würde es auch so empfehlen.

2. Die 125€ kann man mittlerweile über den Nachbarn abrechnen. Klick sonst auf meinen Namen. Hab da auch im Forum hier noch zwei gefunden, die das seit einem Jahr machen. Und es wird nicht bei ALG1, 2 oder3 angerechnet. =)

3. Verhinderungspflege kann man Tageweise, also maximal 6 Wochen. Oder Stundenweise beantragen. Alles unter 8 Std. In meinem Video geht es um die Stundenweise Abrechnung. Dann macht man noch ein richtiges Kreutz und der Freund oder Bekannte, oder Nachbar kann 2418€ abrechnen.

Mit diesen ganzen Leistungen kann man schon mal ganz gut die Pflegesituation sichern. Wobei die Inflation da richtig reinlebst. Nicht die aktuelle aus den letzten Monaten. Sondern die Gesamtinflation seit 2016. Denn in diesem Jahr wurden die Summen ermittelt. Damit meine ich, dass man im Jahr 2016 gerechnet hat, wie viel Geld jemand für die Unterstützung braucht. Und diese Zahlen sind heute immer noch gültig. Und wegen der CDU bis 2025 eingefroren. Ich habe mal ausgerechnet, dass man 2023 nur noch 60% so viele Stunden wie 2017 bekommt. 2017 waren es 10 Stunden Pflegeunterstützung. 2023 nur noch 6 Stunden. Damit meine ich nur die Relation. Die Pflegestation hat sich nicht verändert. Nur der Wert der PflegeGeldKraft.



Ratlos

@ PaulHilft
Die entstehenden Kosten welche die Pflegekasse übernehmen kann, müssen aber explizit nachgewiesen werden. Das ist nicht so einfach. Wir wühlen uns auch gerade durch diesen Wust mit Haushaltshilfe usw.
Vielleicht könnte dein Wissen auch für uns nützlich sein.

Ottokar

Zitat von: PaulHilft am 28. Januar 2023, 01:06:03Die 125€ kann man mittlerweile über den Nachbarn abrechnen.
Nein, kann man nicht!
Anspruchsvoraussetzung für den Entlastungsbetrag lt. §§ 45a und 45b SGB XI ist, dass die Unterstützungsleistungen entweder von einem gewerblichen (§ 45b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XI) oder als gemeinnützig anerkannten  (§ 45b Abs. 1 Nr. 4 SGB XI) Anbieter erbracht werden.
Siehe dazu auch hier: https://hartz.info/index.php?msg=1565822

Zitat von: PaulHilft am 28. Januar 2023, 01:06:033. Verhinderungspflege kann man Tageweise, also maximal 6 Wochen. Oder Stundenweise beantragen. Alles unter 8 Std.
Das ist ein Widerspruch in sich, entweder tageweise oder stundenweise.
Tageweise bedeutet mehr als 8 Std., stundenweise bedeutet weniger als 8 Std.
Nur was unter 8 Std. pro Tag bleibt (sog. stundenweise Verhinderungspflege), führt nicht zum hälftigen Verlust des Pflegegeldanspruches.
Überschreitet die tägliche Pflegezeit jedoch 8 Stunden, halbiert sich der Pflegegeldanspruch für diesen Tag (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB XI).

Zitat von: PaulHilft am 28. Januar 2023, 01:06:03Dann macht man noch ein richtiges Kreutz und der Freund oder Bekannte, oder Nachbar kann 2418€ abrechnen.
Wenn die Ersatzpflegeperson mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, ist die Verhinderungspflege auf das 1 1/2-fache des monatlichen Pflegegeldes beschränkt - außer die Pflege wird von dieser Person erwerbsmäßig ausgeübt (§ 39 Abs. 3 SGB XI).
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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PaulHilft

#12
@Ottokar, ich weiß es sehr zu schätzen wenn du schreibst. Du bist schriftlich sehr gut. Sehr genau, klar, herleitend und begründend. Ich weiß deine Fähigkeit sehr zu schätzen.

Ich bin mit meiner Wortwahl anders. Wenn ich jemanden etwas erkläre, vor allem einem Menschen persönlich, dann bin ich wesentlich allgemeiner und oberflächiger. Dennoch versteht mich mein Gegenüber. Und im Ergebnis, spreche ich keinen Paragrafen aus, aber das Ergebnis ist wie deins. Die meisten verstehen diese ganzen Fachwörter, Zahlen, und Paragrafen nicht. Und vor allem nicht, wenn die diese nachlesen. Das ist wie eine Fremdsprache. Deswegen mache ich Videos und erkläre mit eigenen Worten was damit gemeint ist.

Du darfst meine Ungenauigkeit sehr gerne korrigieren. So kann ich auch nochmal mein Wissen abgleichen.

Wenn ich sage, "Die 125€ kann man mittlerweile über den Nachbarn abrechnen." ist das ebenfalls richtig. Dieser muss sich zwar anerkennen lassen, das ist sehr einfach zu erreichen. Wie genau, Schritt für Schritt, werde ich auch in einem Video veranschaulichen. Das erstelle ich gerade. Und das Wort mittlerweile ist von Bedeutung. Denn vor 2020 konnte sich der Nachbarn nicht anerkennen lassen und somit auch nicht abrechnen.

Dieses Thema ist mein erfolgreichstes Video auf YouTube und ich habe viele die sogar 4 Jahr Rückwirkend das sofort Anhand meiner Anleitung ausbezahlt bekommen haben. (fast 10.000€) Ich würde sagen, dass ich auch etwas weiß und meine Aussage allgemein ebenfalls stimmt.

Ja, du bist genauer. Ich schätze dich. Danke dass du für uns alle da bist. Menschen wie du, prägen solch ein Forum bedeutend mit. Danke, auch für all deine Rückmeldungen zu meinen Anliegen.


Ottokar

Zitat von: PaulHilft am 28. Januar 2023, 23:44:51Wenn ich sage, "Die 125€ kann man mittlerweile über den Nachbarn abrechnen." ist das ebenfalls richtig.
Nur - oder meinetwegen erst - wenn du auch diesen Zusammenhang herstellst:
Zitat von: PaulHilft am 28. Januar 2023, 23:44:51Dieser muss sich zwar anerkennen lassen, das ist sehr einfach zu erreichen. Wie genau, Schritt für Schritt, werde ich auch in einem Video veranschaulichen. Das erstelle ich gerade. Und das Wort mittlerweile ist von Bedeutung. Denn vor 2020 konnte sich der Nachbarn nicht anerkennen lassen und somit auch nicht abrechnen.
Schön, dass du dieses Wissen hast, aber du musst immer davon ausgehen, dass dein Gegenüber dieses Wissen nicht hat.
Ohne auch dieses Wissen zu kommunizieren triffst du nur eine abschließende Aussage, ohne jedoch den Zusammenhang herzustellen zu dem Wissen, auf welchem diese Aussage basiert.
Ohne dieses Wissen existiert aber nur die abschließende Aussage "Die 125€ kann man mittlerweile über den Nachbarn abrechnen." und die ist in der Form nunmal nicht zutreffend.

Du weist nicht, was dein Gegenüber (hier der Leser) schon darüber weis und was nicht.
Wenn du etwas erklärst, dann tue das immer so, als hätte dein Gegenüber keine Ahnung von dem, was du da erklären willst. Es reicht nicht, das Ergebnis als solches mitzuteilen, du musst auch immer den Gedankenweg, also das Wissen mitteilen, welches dich zu diesem Ergebnis geführt hat. Andernfalls kommt es zwangsläufig zu Missverständnissen und - was viel schlimmer ist - dein Gegenüber kann mit dem was du aussagst nichts anfangen (oder wendet es falsch an), weil er nicht versteht, wie du zu dem Ergebnis gekommen bist.
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