Weiterbewilligung wird von Abgabe der abschließenden EKS abhängig gemacht

Begonnen von Karla, 24. Januar 2023, 00:05:26

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Karla

Guten Abend,

ich habe einen Weiterbewilligungsantrag ab Februar 2023 gestellt.

Nun bekam ich vom Jobcenter Post, darin wird verlangt, dass ich lückenlose Kontoauszüge meiner Privat- und Geschäftskonten bis aktuell einreichen soll. Außerdem eine Aufstellung sämtlicher geschäftlicher Einnahmen und Ausgaben vom 1.8. bis aktuell.

Wenn ich das nicht mache, bekomme ich keine Leistungen ab Februar.

Der Bewilligungszeitraum endet aber erst am 31.01.2023.

Im Bewilligungsbescheid vom September 2022 steht aber, dass ich die abschließende EKS bis spätestens 31.3.2023 einreichen muss, was ja auch in Ordnung ist. (Bis zwei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes)

Ich will das morgen im Jobcenter klären. Ich fühle mich jetzt schon schlecht, weil ich sicher nicht innerhalb von 1 bis 2 Tagen die abschließende EKS erstellen kann und somit ab nächste Woche kein Geld mehr bekomme.

Wie soll ich mich morgen im Jobcenter verhalten?

Danke und Grüße

Karla




Hary

Nimm die Kontoauszüge gleich mit und bitte für die Aufstellung um eine Verlängerung der Frist. Wenn du bisher immer zuverlässig warst sollte es keine Probleme geben.

Simone-

Zitat von: Karla am 24. Januar 2023, 00:05:26Nun bekam ich vom Jobcenter Post, darin wird verlangt, dass ich lückenlose Kontoauszüge meiner Privat- und Geschäftskonten bis aktuell einreichen soll. Außerdem eine Aufstellung sämtlicher geschäftlicher Einnahmen und Ausgaben vom 1.8. bis aktuell.

Wenn ich das nicht mache, bekomme ich keine Leistungen ab Februar.

Der Bewilligungszeitraum endet aber erst am 31.01.2023.

Kannst du das Schreiben bitte mal anonymisiert einstellen? Bist du sicher, dass sie die ABSCHLUSS-EKS für den nun ablaufenden Bewilligungszeitraum haben wollen?

Oder haben sie sich vertippt und meinen die VORSCHAU-EKS für die Weiterbewilligung?

Denn eine Weiterbewilligung geht tatsächlich nur mit einer Vorschau-EKS für den nächsten Bewilligungszeitraum.

Bitte lass mal lesen ...

"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

Ottokar

Das ist rechtswidrige Schikane und Nötigung.
Es gibt keine rechtliche Grundlage dafür, die Bewilligung ab Februar/März von der Abgabe der EKS für den zurückliegenden Bewilligungszeitraum abhängig zu machen.
Im Gegenteil:
Eine EKS kann generell lt. § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II erst nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes gefordert werden.
Außerdem ist lt. § 41a Abs. 3 S. 4 und 5 SGB II nur der Anspruch für den abgelaufenen Bewilligungszeitraum von der Abgabe der EKS abhängig.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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