Renteneintritt

Begonnen von Rockbock, 24. Januar 2023, 14:15:10

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Rockbock

Hallo Leute
Bekomme im Mai meine Altersrente, die Frau vom Jobcenter hat mir erklärt das im April die letzte Überweisung erfolgt.
Die Rentenkasse zahlt erst Ende Mai aus. Bedeutet für mich ein Monat, kein Geld, was kann ich machen?M.f.G

BO177

Du kannst ein Überbrückungsdarlehen gem. § 37a SGB XII stellen:

(1) Kann eine leistungsberechtigte Person in dem Monat, in dem ihr erstmals eine Rente zufließt, bis zum voraussichtlichen Zufluss der Rente ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten, ist ihr insoweit auf Antrag ein Darlehen zu gewähren. Satz 1 gilt entsprechend für Einkünfte und Sozialleistungen, die am Monatsende fällig werden.

(2) Das Darlehen ist in monatlichen Raten in Höhe von 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zu tilgen; insgesamt ist jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zurückzuzahlen. Beträgt der monatliche Leistungsanspruch der leistungsberechtigten Person weniger als 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 wird die monatliche Rate nach Satz 1 in Höhe des Leistungsanspruchs festgesetzt.

(3) Die Rückzahlung nach Absatz 2 beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt während des Leistungsbezugs durch Aufrechnung nach § 44b.

Ottokar

Du kannst für Mai auch die Weiterzahlung des BüGe als Darlehen nach § 24 Abs. 4 SGB II beantragen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


BO177

Wenn ich das richtig sehe, muss das Darlehen nach SGB II jedoch vollständig zurückgezahlt werden, wohingegen nach SGB XII nur die Hälfte von (derzeit) 502 € zurückgezahlt werden muss.

Ottokar

Nach meiner Kenntnis setzt die Darlehensgewährung nach § 37a SGB XII einen (bestehenden oder entstehenden) laufenden Leistungsanspruch auf Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel oder Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII voraus.
Damit soll für den Fall des erstmaligen Rentenbezuges die Bedarfslücke geschlossen werden, die entsteht, weil die erst am Monatsende zufließende Rente nach § 82 SGB XII bereits am Monatsanfang als Einkommen zu berücksichtigen ist. Damit diese Bedarfslücke durch die Tilgung und damit Verringerung der Leistungshöhe nicht auf längere Zeit auf die Folgemonate übertragen wird, wird die Höhe der Rückzahlung auf 50% des Regelsatzes begrenzt.
Sofern man also nicht vom SGB II ins SGB XII wechselt, weil die Rente zur Bedarfsdeckung nicht ausreicht, besteht kein Anspruch auf dieses Darlehen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Maunzi

Reicht deine Rente denn aus um alle deine Kosten zu decken? Oder kommen da noch Leistungen aus dem SGB12 dazu?
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)