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Wohngeld und ALG II

Begonnen von Kein Bittsteller, 24. Februar 2023, 17:31:02

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Kein Bittsteller

Hi,
es gibt Sachen wo selbst ich nicht mehr durchblicke.

Konstellation:
Ehefrau bezieht dauerhafte ERM-Rente
Ehemann bezieht ALG II

Ehefrau hat jetzt Wohngeld zugesprochen bekommen (natürlich NUR für Sie und mit einer korrekten Berechnung des Ehemanns im ALG II Bezug)

Frage lautet also: Muss der Ehemann dieses Wohngeld an das Jobcenter melden obwohl die Ehefrau aus der Berechnung raus ist oder wird das etwa angerechnet?

Danke für eure Tipps!

Sheherazade

Zitat von: Kein Bittsteller am 24. Februar 2023, 17:31:02Frage lautet also: Muss der Ehemann dieses Wohngeld an das Jobcenter melden obwohl die Ehefrau aus der Berechnung raus ist oder wird das etwa angerechnet?

Weder noch - brauchst nicht melden und es wird auch nichts angerechnet.

Wird denn von ihrer Rente was bei dir angerechnet?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Kein Bittsteller

Bislang sagt der Bescheid aus das ALG II für mich in der Berechnung drin ist. Logisch.
Es wurden ja auch alle relevanten Dokumente eingereicht. (Renten- + ALG II Bescheide) plus den Rest Miethöhe usw.
Wir waren Ende letzen Jahres schon vorstellig beim örtlichen Sozialhilfeträger.
Dieser MA gab uns halt den Tipp auf die neue Wohngeldverordnung ab 01.01.2023.
Hat jedenfalls gewirkt wie ich an den Zahlen sehe.

Das JC habe ich trotzdem im Kopf. Und das obwohl im Wohngeldantrag diese Fragen alle beantwortet wurden.
Stand ja drin das alle andern Sozialbehörden abgefragt werden.

War mir klar, ist soweit klar aber melden ist mir nicht klar. 😇

Sheherazade

Zitat von: Kein Bittsteller am 24. Februar 2023, 19:35:44Bislang sagt der Bescheid aus das ALG II für mich in der Berechnung drin ist. Logisch.

Das ist jetzt keine Antwort auf meine Frage. Oder ich bin zu blöd, die Antwort zu verstehen.

Also noch mal deutlich: Wird in deinem Leistungsbescheid Einkommen deiner Frau bei dir angerechnet?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Eigentlich dürfte der Frau gar kein Wohngeld zustehen, denn sie müsste Sozialgeld/Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II erhalten, da sie offenbar keinen Anspruch auf GruSi nach dem 4. Kap. SGB XII hat.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Kein Bittsteller

#5
Zitat von: Sheherazade am 24. Februar 2023, 19:49:52
Zitat von: Kein Bittsteller am 24. Februar 2023, 19:35:44Bislang sagt der Bescheid aus das ALG II für mich in der Berechnung drin ist. Logisch.

Das ist jetzt keine Antwort auf meine Frage. Oder ich bin zu blöd, die Antwort zu verstehen.

Also noch mal deutlich: Wird in deinem Leistungsbescheid Einkommen deiner Frau bei dir angerechnet?

Im Wohngeldbescheid wird das ALG II berücksichtigt und auch beschrieben das ich selbst keines bekomme da anderer Träger (Jobcenter) für mich zuständig ist.
Im ALG II Bescheid ist meine Ehefrau bei der Berechnung ausgenullt.

Zu Ottokar:

Tja. Unn nu? :weisnich:
Ich kann nur sagen das sie kein Bürgergeld erhält. Deshalb waren wir ja Ende 2022 beim örtlichen Sozialamt.
Allerdings lag meine Ehefrau zu dieser Zeit etwas über dem Satz (Berechnung war nachvollziehbar) und es Bestand zu dieser Zeit kein Anspruch auf Sozialhilfe oder Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung......
Dann kam von dem Mitarbeiter der Tipp mit dem Wohngeld.
Anfang Januar 2023 habe ich dann den entsprechenden Antrag gestellt für meine Ehefrau gestellt und jetzt auch bewilligt bekommen.

Die Frage ist doch einfach die. Warum Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung stellen wenn doch Wohngeld bewilligt wurde?
Alles sehr verdächtig  :schock:

Wäre Wohngeld nun nicht bewilligt worden hätte ich natürlich Grundsicherung beantragt weil durch die neuen Regelsätze in 2023 ein Anspruch besteht.
Aber es wurde eben Wohngeld bewilligt. Und das höher als die Grundsicherung gebracht hätte.

Total verrückt das ganze.
Wenn ihr Fragen habt fragt.

Ottokar

Zitat von: Kein Bittsteller am 25. Februar 2023, 09:07:07Im ALG II Bescheid ist meine Ehefrau bei der Berechnung ausgenullt.
Das ist rechtlich falsch und kann hier fatale Folgen haben.
Lt. BSG-Urteil vom 28.11.2018, B 4 AS 46/17 R, hat deine Frau Anspruch auf Sozialgeld, da sie keine GruSi nach dem 4. Kap. SGB XII erhält, was wiederum lt. WoGG einen Anspruch auf Wohngeld ausschließt. Die EMR ist nach der Bedarfsansteilsmethode anzurechnen, denn die Voraussetzungen für eine von § 9 SGB II abweichende vertikale Berechnung des Anspruchs zur Vermeidung von Nachteilen bei der Bedarfsdeckung liegen nicht vor (vgl. BSG-Urteil vom 11.11.2021, B 14 AS 89/20 R).
Dieses JC hat diese Rechtsprechung offenbar bislang nicht umgesetzt.
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Kein Bittsteller

Hm...
Hier lese ich zum Zugang Sozialgeld:

Keine Berechtigung

Ausgeschlossen sind Personen, die dauerhaft eine Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung erhalten oder das reguläre Renteneintrittsalter vollendet haben. Diese können bei Vorliegen einer Hilfebedürftigkeit die Grundsicherung im Alter beantragen.


Als grundsätzlich nicht erwerbsfähig und damit anspruchsberechtigt gelten:

Kinder unter 15 Jahren
Bezieher von Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung (nur bei vorübergehender Erwerbsminderung!)

Heisst natürlich jetzt alles Bürgergeld. ALG II und Sozialgeld gibt es nicht mehr.

Ottokar

Zitat von: Kein Bittsteller am 25. Februar 2023, 12:35:41Keine Berechtigung

Ausgeschlossen sind Personen, die dauerhaft eine Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung erhalten oder das reguläre Renteneintrittsalter vollendet haben. Diese können bei Vorliegen einer Hilfebedürftigkeit die Grundsicherung im Alter beantragen.

Ich weis nicht wo du das her hast, aber es ist grundsätzlich falsch.
Der generelle Ausschluss besteht nur für Altersrentner.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Kein Bittsteller

#9
Zitat von: Ottokar am 27. Februar 2023, 14:20:56
Zitat von: Kein Bittsteller am 25. Februar 2023, 12:35:41Keine Berechtigung

Ausgeschlossen sind Personen, die dauerhaft eine Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung erhalten oder das reguläre Renteneintrittsalter vollendet haben. Diese können bei Vorliegen einer Hilfebedürftigkeit die Grundsicherung im Alter beantragen.

Ich weis nicht wo du das her hast, aber es ist grundsätzlich falsch.
Der generelle Ausschluss besteht nur für Altersrentner.

HartzIV.Org
Da hatte ich das gelesen.
Vergessen wird hier wohl die dauerhafte ERM-Rente meiner Ehefrau. Und auf der BAMS Seite "Fragen und Antworten zum Bürgergeld" steht ja auch nur das nicht erwerbsfähige Personen Bürgergeld erhalten können.
Andererseits ist es doch so das Wohngeld vorrangig und Bürgergeld nachrangig zu betrachten sind.

Und im Wohngeldbescheid bin ich als Bürgergeldempfänger ja auch ausgeschlossen.
Welche von dir angesprochenen fatalen Folgen sollte es demnach für wen geben?

Das einzige was ich als Bürgergeldempfänger tun kann ist das Wohngeld für meine Ehefrau dem JC zu melden.

@Ottokar

Die Rente meiner Ehefrau wurde bereits angerechnet! Das ist alles Geschichte.
Meine Ehefrau ist aus der Bürgergeldberechnung raus seit Renteneintritt. Wer will da was fordern von meiner Ehefrau?
Ich bekomme Regelsatz plus hälftig Miete.
Und wie kann ein Wohngeldanspruch entfallen wenn er mit dem korrekten Sachverhalt bewilligt wurde?

Ottokar

#10
Zitat von: Kein Bittsteller am 27. Februar 2023, 15:32:38Da hatte ich das gelesen.
:no:

Zitat von: Kein Bittsteller am 27. Februar 2023, 15:32:38Welche von dir angesprochenen fatalen Folgen sollte es demnach für wen geben?
Sollte dem JC dieser Fehler auffallen, werden Rente und Wohngeld angerechnet und es kann somit zu einer erheblichen Rückforderung kommen.
Außerdem würde dann rückwirkend der Wohngeld Anspruch entfallen und es auch dort zu einer erheblichen Rückforderung kommen.
Fatal deshalb, weil das gezahlte Wohngeld dann doppelt zurückgefordert würde: einmal von der Wohngeldstelle selbst und aufgrund seiner Berücksichtigung als Einkommen im SGB II dort als zuviel gezahlte Leistung.

Nachtrag
Das im o.g. Fall entstehende Problem mit der Anrechnung des Wohngeldes beim ALG II und der dann doppelten Rückforderung kann man vermeiden.
Dazu ist es erforderlich, dass die Frau - aber erst dann - der Vertretungsvermutung des § 38 SGB II widerspricht. Damit muss das JC das Einkommen aus Rente und Wohngeld zunächst vollständig beim Bedarf der Frau berücksichtigen. Nur was sie darüber hinaus an Rente nicht für ihren Bedarf benötigt, kann als Einkommen beim Mann angerechnet werden.

Zitat von: Kein Bittsteller am 27. Februar 2023, 15:32:38@Ottokar

Die Rente meiner Ehefrau wurde bereits angerechnet! Das ist alles Geschichte.
Meine Ehefrau ist aus der Bürgergeldberechnung raus seit Renteneintritt. Wer will da was fordern von meiner Ehefrau?
Ja was denn nun? Entweder wurde die Rente angerechnet, oder "raus seit Renteneintritt".
Von deiner Frau würde da nichts (zurück)gefordert, sondern von dir.

Zitat von: Kein Bittsteller am 27. Februar 2023, 15:32:38Und wie kann ein Wohngeldanspruch entfallen wenn er mit dem korrekten Sachverhalt bewilligt wurde?
Der Sachverhalt wurde eben nicht korrekt berücksichtigt, das hatte ich schon dargelegt.
Wenn das JC feststellt, dass der Leistungsausschluss deiner Frau rechtswidrig war und die Bescheide daraufhin rückwirkend oder für die Zukunft ändert, entfällt damit auch der Wohngeldanspruch deiner Frau gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WoGG, rückwirkend oder für die Zukunft.
Darüber gibt es auch einige Urteile des BSG, die genau das Gleiche aussagen (u.a. B 4 AS 46/17 R sowie B 14 AS 89/20 R).
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Kein Bittsteller

#11
Hier der ALG II Bescheid nach Meldung der ERM Rente im Oktober 2022
Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.

Ottokar

Das ändert absolut nichts, denn was da als Ausschlussgrund drin steht, ist nunmal rechtlich falsch.
Ich kenne das aus meinem privaten Umfeld selbst, dort hat das JC das bis 2018 auch so gehandhabt (Leistungsausschluss), aber ab 2019 aufgrund des BSG-Urteils vom 28.11.2018, B 4 AS 46/17 R, dann geändert. Die dauerhaft voll erwerbsgeminderte Person erhielt dann Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II und deren Rente wurde nach der Bedarfsanteilsmethode angerechnet.
Auch wenn das nunmehr Bürgergeld heißt, die Regelung in § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II wurde nicht verändert.
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Kein Bittsteller

Ok, erstmal danke
Dennoch bleibt die Frage was nun zu tun ist von unserer Seite.
Auf's Wohngeld meiner Frau verzichten obwohl das JC ja fälschlicher Weise meine Ehefrau ausgeschlossen hat?
Wohngeld dem JC melden wenn's mal einläuft?
Wie ist mit der Falschinformation des JC umzugehen?
Seit 2023 dürfte auf jedenfalls durch die Erhöhung der Regelsätze ein Anspruch bestehen.
Aber das Wohngeld ist eben höher  :schock: (aber noch nicht auf dem Konto)
Und wieso ist dann auch die Wohngeldstelle NICHT auf den Trichter gekommen?
Alles nicht so einfach, gelle?

Anmerkung: In 2022 bestand kein Anspruch seitens meiner Ehefrau gegenüber dem JC weil ihr Bedarf durch die ERM Rente gedeckt war.
In 2023 sieht das natürlich ein wenig anders aus.

Ottokar

Zitat von: Kein Bittsteller am 28. Februar 2023, 13:32:11Dennoch bleibt die Frage was nun zu tun ist von unserer Seite.
Nichts.
Solange das JC nicht von selbst kommt, kann man sich immer noch auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X berufen.

Zitat von: Kein Bittsteller am 28. Februar 2023, 13:32:11Und wieso ist dann auch die Wohngeldstelle NICHT auf den Trichter gekommen?
Die Wohngeldstelle ist an die Entscheidung des JC gebunden, auch wenn diese falsch ist.
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