Angemessenheit KdU bei Untermietvertrag mit Pauschalmiete und Möblierung

Begonnen von Turandot, 08. März 2023, 17:28:35

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Turandot

Liebe Foris,
ich bin ganz neu hier weil ich mich demnächst auf den Weg zum Amt machen muss, um erstmals hartz4 bzw. jetzt Bürgergeld zu benatrangen.
Und nun habe ich eine Frage.
Ich bewohne derzeit eine eineinhalb Zimmerwohnung in Berlin mit 50m2 zu der auch ein Parkplatz gehört.
Die gesamte Wohnung ist an mich möbliert untervermietet für 12 Monate.
Den Parkplatz nutze ich nicht, weil ich gar kein Auto habe, aber er fließt auch in den Mietpreis ein.
Die Pauschalmiete beträgt 850 Euro und beinhaltet neben Heizung auch Strom und WLAN.
Der Mieter, der mir diese Wohnung untervermietet zahlt selber 750 Euro für die Wohnung, was für diese Wohnung einen am Berliner Mietspiegel orientierten korrekten Preis darstellt.
Die Miete bezahle ich in bar und erhalte dafür eine Quittung von meinem Vermieter.
Könnt ihr mir sagen, was mich beim Jobcenter erwarten wird?
Wird ein "Möblierungszuschlag" abgezogen werden? Oder Kosten für den Parkplatz (der im Untermietvertrag benannt wird)?
Und wie soll ich, falls das Amt findet, die Wohnung ist zu teuer (ich kann ja schlecht eines der beiden Zimmer unteruntervermieten, da spielt der Hauptmieter nicht mit, beim Parkplatz geht das auch nicht), eine andere Wohnung finden, wenn ich doch jetzt für 12 Monate einen Mietvertrag für diese Wohnung abgeschlossen habe?

Hartzer Rolle

Wie hoch ist denn die angemessene KDU für eine Person in Berlin? Und gibt es pauschale Möblierungszudchläge? (Hier zb 10% pro Monat)

Turandot

Hallo Hartzer Roller, ich glaube du hast gut zusammengefasst, was ich gern wissen würde wollen.  :smile:

Hartzer Rolle

Da KDU kommunale Leistungen sind, frage ich dich. Die Informationen erhälst du entweder übers Jobcenter oder die Stadt direkt.
Ich persönlich finde 850 für eine Person sehr viel, stamme aber auch aus der Provinz.

Fettnäpfchen

Turandot

Zitat von: Turandot am 08. März 2023, 17:28:35um erstmals hartz4 bzw. jetzt Bürgergeld zu benatrangen.
In dem Fall wird die Whg erst mal übernommen da dies im Bürgergeldgesetz so festgehalten ist.

Zitat von: Turandot am 08. März 2023, 17:28:35Die Pauschalmiete beträgt 850 Euro und beinhaltet neben Heizung auch Strom und WLAN.
Wenn es ein korrekter Pauschal MV (ohne Betriebskostenabrechnug) ist hat das JC sogar den Strom zu zahlen. Da gibt es ein BSG Urteil dazu.

Zitat von: Turandot am 08. März 2023, 17:28:35Wird ein "Möblierungszuschlag" abgezogen werden? Oder Kosten für den Parkplatz (der im Untermietvertrag benannt wird)?
Nein
und wenn im MV steht das der Parkplatz nicht abtrennbar vom MV ist also definitiv dazugehört auch kein Abzug.

Zitat von: Turandot am 08. März 2023, 17:28:35eine andere Wohnung finden, wenn ich doch jetzt für 12 Monate einen Mietvertrag für diese Wohnung abgeschlossen habe?
12 Monateist die Karrenzzeit für zu hohe Mietkosten.

Zitat von: Turandot am 08. März 2023, 17:28:35Könnt ihr mir sagen, was mich beim Jobcenter erwarten wird?
Ratgeber ([glow=red,2,300]nicht nur[/glow]) für Neulinge
Welche Dokumente & Nachweise darf das JobCenter fordern?
GOLDENE REGELN für den JobCenter-Alltag
Alltagstipps für den Umgang mit dem Leistungsträger
Kommunikation mit dem JC: Nur schriftlich auf dem Postwege - Nicht per Telefon!!
Nicht ohne Beistand zur Arge

MfG FN
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JensM1

Angemessen sind in Berlin für eine Person 426,00 Euro Bruttokaltmiete ohne Beachtung diverser Zuschläge, die bei dir nicht greifen dürften (Alleinerziehung, Wohndauer > 10 Jahre, sozialer Wohnungsbau,Klimabonus, Vermeidung Obdachlosigkeit u. ä. m.).

Die Karrenzzeit von einem Jahr betrifft Neuanmietung, solltest du für 2021 eine Heizkostenabrechnung mit zu hohem Verbrauch erhalten haben, könnte ein Kostensenkungverfahren bezüglich der Heizkosten auf dich zukommen. Rechtlich m. E. fragwürdig, weil dieses Verfahren mit einer Kostensenkungsaufforderung beginnt, man kann aber schlecht die Heizkosten für 2022 rückwirkend senken, aber momentan Weisungslage. Nachzulesen in der AV Wohnen Berlin.

Im Idealfall werden die Kosten je nach Untermietvertrag einfach für ein Jahr übernommen. Danach Kostensenkungsverfahren, gibt dir nochmals gute 6 Monate Zeit.

Hartzer Rolle

Karrenzzeit KDU gilt für alle ,die ab Beginn Corona (§67) im Bezug sind für ein Jahr ab 1.1.23 und natürlich für alle Neuzugänge

JensM1

@Hartzer Rolle

Du hast natürlich Recht, habe ich schlecht formuliert. Laut Weisungslage Berlin gilt die Karrenzzeit nur für die Bruttokaltmiete, Heizkosten sind separat zu prüfen, ausser bei Fällen, bei denen für 2021 keine Heizkostenabrechnung erstellt worden ist (Neuanmietung, Pauschalmietverträge u. ä.). Inwieweit das aber angesichts etlicher offener Fragen tatsächlich schon umgesetzt wird, entzieht sich meiner Kenntnis.

Fettnäpfchen

Zitat von: Hartzer Rolle am 10. März 2023, 18:04:19Karrenzzeit KDU gilt für alle ,die ab Beginn Corona (§67) im Bezug sind für ein Jahr ab 1.1.23 und natürlich für alle Neuzugänge
Die Karrenzzeit bei der Coronasonderregelung war für sechs Monate
[quote="aus § 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-
Pandemie; Verordnungsermächtigung"[/quote]
(3) 1§ 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. 2Nach Ablauf des
Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach
Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. 3Satz 1 gilt nicht in den
Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die
tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.[/quote]

und seit Einführung Bürgergeld gilt eine Karrenzzeit von 12 Monaten
Zitat von: aus https://hartz.info/index.php/topic,130246.0.htmlBedarfe für Unterkunft und Heizung
1. In den ersten 12 Monaten gilt eine "Karenzzeit", in welcher die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft (Bruttokaltmiete) als angemessen anerkannt werden. Es werden jedoch weiterhin nur die angemessenen Heizkosten anerkannt. Die Karenzzeit gilt ab 01.01.2023 auch für solche Bestandsfälle, bei denen bis dahin die tatsächliche Bruttokaltmiete als angemessen anerkannt wurden.
2. Nach dem Tod eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ist eine Senkung der Unterkunftskosten für die Dauer von 12 Monaten nicht zumutbar.

und für alle Bestandsfälle die vorher keine Kostensenkungsaufforderung bekommen haben.

MfG FN
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