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NK-Abrechnung für 2022 nach Arbeitsaufnahme - übernimmt das JC noch?

Begonnen von berndh, 12. März 2023, 13:17:21

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0 Mitglieder und 3 Gäste betrachten dieses Thema.

berndh

Hallo,

ich beziehe SGB II Leistungen, doch habe ich ab April einen Job. Die erste Lohnzahlung erfolgt Mitte Mai. Also erhalte ich für April noch einmal die Leistung vom JC.

Meine Frage ist nun:

Die NK-Abrechnung für 2022 erhalte ich Anfang April. Also wenn ich eine Arbeit aufgenommen habe, aber noch SGB II Leistungen beziehe.

Ist das JC verpflichtet diese für das Jahr 2022, in dem ich arbeitslos war, zu zahlen oder nicht? Immerhin ist der Gehaltszufluß erst im Mai?

Danke.

Sheherazade

Das Jobcenter muss das zahlen, wenn du zum Zeitpunkt der Fälligkeit im Leistungsbezug bist.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

Sheherazade

Da stellt sich mir eine Frage die ich schon länger hatte die aber in Vergessenheit geraten ist.
Gilt das auch wenn er die Leistung nur darlehensweise bekommt?
(also wegen der gern vorgenommenen Einstellung durch Arbeitsantritt etc.)
Weißt du das zufällig?

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Hartzer Rolle

Je nach Erstellungsdatum, ist die Zahlung voraussichtlich eh erst im Mai fällig,  daher zunächst Pech gehabt.
ABER wenn durch die Nachzahlung wieder Hilfebedürftigkeit entsteht,  kann eine Übernahme erneut beim Jobcenter beantragt werden

Fettnäpfchen

Zitat von: Hartzer Rolle am 12. März 2023, 17:23:15Je nach Erstellungsdatum, ist die Zahlung voraussichtlich eh erst im Mai fällig,  daher zunächst Pech gehabt.  ABER wenn durch die Nachzahlung wieder Hilfebedürftigkeit entsteht,  kann eine Übernahme erneut beim Jobcenter beantragt werden
ist das auf meine Nachfrage gedacht?
Wenn ja
dann wird ein eLB also noch beschissen wenn er zuviel verdient und dadurch keine Hilfebedürftigkeit erlangt.

MfG FN
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Hartzer Rolle

Zitat von: Fettnäpfchen am 12. März 2023, 17:27:30
Zitat von: Hartzer Rolle am 12. März 2023, 17:23:15Je nach Erstellungsdatum, ist die Zahlung voraussichtlich eh erst im Mai fällig,  daher zunächst Pech gehabt.  ABER wenn durch die Nachzahlung wieder Hilfebedürftigkeit entsteht,  kann eine Übernahme erneut beim Jobcenter beantragt werden
ist das auf meine Nachfrage gedacht?
Wenn ja
dann wird ein eLB also noch beschissen wenn er zuviel verdient und dadurch keine Hilfebedürftigkeit erlangt.

MfG FN

Nein tut sie nicht.

Wenn im April fällig, erhöht sich der Bedarf.
Wenn im Mai, muss sich das auf die gesamte Berechnung auswirken.
Erhält du allerdings so viel Lohn, dass du Regelleistung, Miete und die HK/NK Nachzahlung bestreiten kannst, gibt's nix extra von JC.

Es zählt nicht der Zeitraum, für den die Abrechnung erstellt wurde,  sondern nur der Zeitpunkt der Fälligkeit.

Fettnäpfchen

Hartzer Rolle

Zitat von: Hartzer Rolle am 12. März 2023, 18:57:25Wenn im April fällig, erhöht sich der Bedarf.
und wenn der Lohn so hoch ist das er deswegen nicht hilfebedürftig wird?
Darum ging es bei meiner Nachfrage. Das war und ist mir unklar.

MfG FN
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Quinky

Wenn er durch die Nachzahlung hilfebedürftig wird, ist die Nachzahlung bzw. teilweise zu übernehmen.
Beispiel zum besseren Verständnis:
Nachzahlung von 1.000€ wird im Mai fällig, Er bekommt seinen Lohn im Mai.
Nach ALGII-Berechnung mit Freibeträgen usw. hat er im Normalfalle 400€ zu viel an Verdienst.
Durch die Nachzahlung wird er allerdings mit 600€ (der Differenz) hilfebedürftig.
In dem Falle muss das Jobcenter diese 600€ übernehmen.
Es zählt in dem Falle nur der 1 Monat.
Es muss also exakt gerechnet werden.

Ernie

Fettnäpfchen

Quinky

Zitat von: Quinky am 14. März 2023, 11:32:22Wenn er durch die Nachzahlung hilfebedürftig wird, ist die Nachzahlung bzw. teilweise zu übernehmen.
Beispiel zum besseren Verständnis:
Lieb von dir Quinky,
aber die Konstellation meine ich nicht denn die ist mir selber klar.
Auch mal ein Beispiel zum besseren Verständnis:
April ALG 2 als (rechtswidriges) DARLEHEN, die NK Nachforderung zu gering um hilfebedürftig zu werden und der Zahltermin ist auch im April.

MfG FN
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Sheherazade

#9
Zitat von: Fettnäpfchen am 14. März 2023, 11:44:42April ALG 2 als (rechtswidriges) DARLEHEN, die NK Nachforderung zu gering um hilfebedürftig zu werden und der Zahltermin ist auch im April.

Verstehe ich nicht. Wenn das Darlehen deiner Meinung nach rechtswidrig ist, aber trotz NK-Nachzahlung keine Hilfebedürftigkeit vorliegt, wie sollte die Leistung sonst erbracht werden, wenn nicht als rückzahlbares Darlehen?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

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Tony Montana

Zitat von: berndh am 12. März 2023, 13:17:21Meine Frage ist nun:

Die NK-Abrechnung für 2022 erhalte ich Anfang April. Also wenn ich eine Arbeit aufgenommen habe, aber noch SGB II Leistungen beziehe.

Ist das JC verpflichtet diese für das Jahr 2022, in dem ich arbeitslos war, zu zahlen oder nicht? Immerhin ist der Gehaltszufluß erst im Mai?



Es geht doch um die NK-Abrechnung des Vermieters? Im Regelfall geht es dabei um die Jahresabrechnung. Das heisst also, es geht um etwas vergangenes, wo du noch im Leistungsbezug warst.

Jedes Jahr (solange darin im Leistungsbezug / auch gewesen) bist du dazu dazu verpflichtet, dem Jobcenter die aktuelle Betriebs- und/oder Heizkostenabrechnung einzureichen – auch, wenn sich aus der Abrechnung keine Nachzahlung, sondern beispielsweise ein Guthaben ergibt. Würdest du also ein Guthaben bei den NK haben, würden die dieses Guthaben auch wieder haben wollen und genauso ist es umgekehrt, das läuft ja nicht einseitig.

Entscheidend ist nur, dass die Entstehung der Nachforderung und ihre Fälligkeit in einem Zeitraum ununterbrochener Hilfebedürftigkeit lag.

Sie übernehmen den kompletten Mietzins, bleibt was übrig bekommt das JC den Überschuss zurück, war es zu wenig, haben sie nachträglich zu übernehmen, für den Zeitraum wo sie die Miete für dich auch übernommen haben. Sogar dann, wenn inzwischen ein Wohnungswechsel statt fand, das hat das Bundessozialgericht Kassel schon 2017 einkassiert (Az.: B 14 AS 13/16 R).

Das würde ich per Antrag machen, kann aber formlos sein. Den kompletten Bogen des Ablesedientes (meist bei grösseren Wohnungsgesellschaften) oder der Auflistung / Abrechnung des Vermieters ist mit einzureichen.

Wenn das eintrudelt während du nun bald oder schon in Arbeit bist, spielt keine Rolle, diese NK-Abrechnung ist für den bisherigen Leistungszeitraum noch abzurechnen.

Allgemein noch dazu:

Alleine durch die Nebenkostennachzahlung kann sich bereits eine Hilfebedürftigkeit auch bei berufstätigen Personen oder allgemein wer nicht im Leistungsbezug ist, wie z.B. Renter usw. ergeben. Dazu ist wiederum der Monat entscheidend, in dem die Rechnung ins Haus kommt, weil da die Hilfebedürftigkeit auch entsteht, das heisst umgehend den Antrag zu stellen.

Dazu mal ganz interessant:

https://www.fr.de/panorama/hohe-heizkosten-einmalige-bewilligung-hartz-energiekrise-geringverdiener-eigenheim-besitzer-rentner-91802374.html




Fettnäpfchen

Sheherazade

Zitat von: Sheherazade am 14. März 2023, 13:51:39Verstehe ich nicht. Wenn das Darlehen deiner Meinung nach rechtswidrig ist, aber trotz NK-Nachzahlung keine Hilfebedürftigkeit vorliegt, wie sollte die Leistung sonst erbracht werden, wenn nicht als rückzahlbares Darlehen?
Dann mach ich mal einen anderen Ansatz mit hoffentlich genug Erläuterungsversuchen in denen ich versuche nichts auszulassen.

Rechtswidrig ist es aus meiner Sicht wenn er
Zitat von: berndh am 12. März 2023, 13:17:21ich beziehe SGB II Leistungen, doch habe ich ab April einen Job. Die erste Lohnzahlung erfolgt Mitte Mai. Also erhalte ich für April noch einmal die Leistung vom JC.
eine Leistungseinstellung für den April o.Mai bekommt obwohl der Zufluß erst im Mai ist. Das ist ja nicht sicher mit der Einstellung aber fast schon Standard geworden und selbst wenn er wahrscheinlich erst eine Einstellung für Mai bekommt ist es nicht korrekt.

Dann wird das mit dem Darlehen gemacht.
Ist man jetzt wegen einem Darlehen im Bezug oder nicht? denn dies ist ja anteilig zurückzuzahlen und
wird da dann die NK Abrechnung als vom JC übernahmepflichtig angesehen oder nicht weil es eben ein Darlehen ist.

Wenn er ALG 2 als Darlehen bekommt frage ich mich ob er dann einen Anspruch auf die Kostenübernahme der NK Abrechnung hat wenn er durch die Höhe seines Verdienstes nicht mehr Hilfebedürftig ist?

Würde das JC rechtskonform arbeiten hätte er für 04 und 05 seine Leistungen vom JC die NK Abrechnung würde übernommen werden
und
im Monat 06 kann das JC dann seine Rückforderung der Überzahlung einfordern.
Da hätte der TE/jeder andere seine NK erstattet bekommen ohne Berechnung der Erstattung weil es während des Bewilligungszeitraumes passiert ist.

Vllt. ist jetzt meine Frage verständlicher  :weisnich:

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Sensoriker

@ Tony Montana
Wenn du schon überall soviel Textest sollte der Inhalt auch richtig sein.

Wie schon vor dir geschrieben steht.
Entscheidend für die Übernahme ist die Hilfebedürftigkeit bei Fälligkeit der Abrechnung. Nicht für welchen Zeitraum der ist.

Womit du allerdings Recht hast ist, dass wenn durch die Nebenkostenabrechnung Bedürftigkeit entsteht, diese dann vom JC (teils)übernommen wird.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

JensM1

Zitatim Monat 06 kann das JC dann seine Rückforderung der Überzahlung einfordern.
Da hätte der TE/jeder andere seine NK erstattet bekommen ohne Berechnung der Erstattung weil es während des Bewilligungszeitraumes passiert ist.

Nehmen wir mal dein Beispiel und gehen von 3 Sachverhalten aus:

1. Lohnzufluss in 05/23
2. Fälligkeit Nachzahlung 05/23
3. Lohn deckt den Bedarf inkl. Nachzahlung

Damit würden die kompletten Leistungen für 05/23 inkl Nachzahlung zurück gefordert werden, macht also letztlich keinen Unterschied.

Tony Montana

Zitat von: Sensoriker am 16. März 2023, 19:14:32@ Tony Montana
Wenn du schon überall soviel Textest sollte der Inhalt auch richtig sein.

Wie schon vor dir geschrieben steht.
Entscheidend für die Übernahme ist die Hilfebedürftigkeit bei Fälligkeit der Abrechnung. Nicht für welchen Zeitraum der ist.


@Sensoriker
Hatte ich ebenfalls erwähnt, bitte nochmal genauer lesen:

Zitat von: Tony Montana am 15. März 2023, 09:22:09Allgemein noch dazu:

Alleine durch die Nebenkostennachzahlung kann sich bereits eine Hilfebedürftigkeit auch bei berufstätigen Personen oder allgemein wer nicht im Leistungsbezug ist, wie z.B. Renter usw. ergeben. Dazu ist wiederum der Monat entscheidend, in dem die Rechnung ins Haus kommt, weil da die Hilfebedürftigkeit auch entsteht, das heisst umgehend den Antrag zu stellen.

Dazu mal ganz interessant:

https://www.fr.de/panorama/hohe-heizkosten-einmalige-bewilligung-hartz-energiekrise-geringverdiener-eigenheim-besitzer-rentner-91802374.html