Bürgergeld: Keine Zahlung von Nebenkosten

Begonnen von Vers, 08. April 2023, 10:04:42

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Ottokar

Zitat von: Vers am 17. Mai 2023, 12:02:33Nun kam ein Änderungsbescheid in dem lediglich diese beiden Erstattungen aufgeführt waren, ansonsten hat sich nichts geändert.
Jeder Änderungsbescheid, der zu einem bereits mit Widerspruch angefochtenen Bewilligungsbescheid ergeht, wird gemäß § 86 SGG ebenfalls Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
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Vers





@Ottokar
Wenn ich das richtig verstanden habe, muss ich jetzt nichts tun, da das Widerspruchsverfahren noch läuft und dieser Änderungsbescheid nichts damit zu tun hat. Danke.


Ottokar

Wenn - wie du schreibst - der Änderungsbescheid den Bescheid ändert, gegen den du Widerspruch eingelegt hast, dann hat der Änderungsbescheid sehr wohl mit dem Widerspruchsverfahren zu tun, da er gemäß § 86 SGG automatisch (d.h. von gesetzeswegen) mit in das Widerspruchsverfahren einbezogen wird.
Genau aus diesem Grund musst du ja dann auch nichts tun, also nicht auch noch gegen den Änderungsbescheid Widerspruch einlegen.
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Vers

@Ottokar

Vielen Dank, jetzt hab auch ich es verstanden.

Bitte noch eine Frage: Bekomme ich wegen des Widerspruchs ein Schreiben (z.B. bezügl. ihres Widerspruchs bla bla bla) oder kommt lediglich ein Änderungsbescheid?

Vorab Danke.



Ottokar

#49
Ein Widerspruchsverfahren kann enden mit
- voller Abhilfe,
- teilweiser Abhilfe,
- Zurückweisung.

Bei voller Abhilfe wird dem Widerspruch vollumfänglich stattgegeben, wozu der angefochtene Verwaltungsakt entsprechend geändert oder aufgehoben wird.
Bei teilweiser Abhilfe wird dem Widerspruch nur in konkret bezeichneten Teilen stattgegeben, der angefochtene Verwaltungsakt wird entsprechend geändert. Bezüglich der nicht stattgegebenen Forderungen wird ein Widerspruchsbescheid erlassen, gegen den man dann klagen kann.
Sofern das JC dem Widerspruch gar nicht stattgegeben will, erlässt es einen Widerspruchsbescheid, gegen den man dann klagen kann.

Zudem kann folgendes passieren:
1. Das JC erlässt einen Abhilfebescheid ("ihrem Widerspruch wurde damit vollumfänglich abgeholfen"), ändert aber den angefochtenen Verwaltungsakt nicht und hebt ihn auch nicht auf. Da hierbei dem Widerspruch mangels Änderung/Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht abgeholfen wurde, kann gegen einen solchen irreführenden Abhilfebescheid geklagt werden wie gegen einen Widerspruchsbescheid.
2. Das JC erlässt einen Abhilfebescheid, mit welchem der angefochtene Verwaltungsakt aus formellen Gründen aufgehoben wird, worauf im Abhilfebescheid ausdrücklich hingewiesen werden muss. Das JC kann danach zur selben Sache (sofern noch nicht verfristet) einen neuen Verwaltungsakt erlassen, gegen den Widerspruch eingelegt werden kann.
3. Das JC erlässt einen Abhilfebescheid, mit welchem der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben wird, begründet diese Aufhebung jedoch nicht. Man sollte das JC hier schriftlich unter Fristsetzung auffordern, die fehlende Begründung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X nachzuholen.
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Vers

 Uff.
 Das ist ausführlich!
 Das muss ich noch einige Male lesen.... herzlichen Dank!!

Vers

Hallo nochmals mit einer Frage :smile:

Ich hatte im März den Antrag auf Bürgergeld gestellt, und ab diesem Monat wurde Geld bewilligt.
Wie ist das nun mit dem Beitrag der Krankenversicherung für den Monat März (bin Selbständig), sollte das
Amt den auch bezahlen?
Mir ist aufgefallen, das die KV den Betrag bei mir wie üblich abgebucht hat (1.März)

Schonmal Danke!

Kopfbahnhof

Zitat von: Vers am 12. Juni 2023, 17:12:34das die KV den Betrag bei mir wie üblich abgebucht hat
Womöglich wussten die noch gar nichts davon?

Wenn du ab März beim JC bist, wird auch die KV vom JC getragen. (aber nur der Basistarif falls Privat)

Kläre das am besten mit deiner KV .

Ottokar

Zitat von: Vers am 12. Juni 2023, 17:12:34Ich hatte im März den Antrag auf Bürgergeld gestellt, und ab diesem Monat wurde Geld bewilligt.
Wie ist das nun mit dem Beitrag der Krankenversicherung für den Monat März (bin Selbständig), sollte das
Amt den auch bezahlen?
Ja, sollte es.
Du bist privat versichert? Und hast das im Bürgergeldantrag angegeben? Dann muss das JC zusätzlich den Beitrag zur PKV zahlen.
Du musst deiner PKV mitteilen, dass du ab ... Leistungen nach SGB II erhälst und zudem in den Basistarif wechseln.
Ab diesem Zeitpunkt muss die PKV dann den Beitrag auf 50% des Basistarifes reduzieren, dieser wird dann vom JC nach § 26 SGB II zusätzlich zum Bürgergeld gezahlt.
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Vers


Vielen Dank!

Ich bin (war) freiwillig gesetzlich versichert.
Dann frag ich am Besten bei der KV nach, der Betrag müsste ja dann doppelt eingegangen sein.
 :smile:

Ottokar

Das JC zahlt den Beitrag nicht an die PKV (das darf es gar nicht) sondern an dich, denn du bist der Beitragsschuldner.
Wenn du vom JC keinen PKV Beitrag bekommen hast, dann sieh zuerst mal in den Bewilligungsbescheid, ob der überhaupt bewilligt wurde.
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JensM1

ZitatIch bin (war) freiwillig gesetzlich versichert.

In dem Fall wirst du normalerweise - steht dann auch im Bewilligungsbescheid - ab Leistungsbeginn gesetzlich versichert. Etwaige Überzahlung musst du wie von dir schon angedacht, mit der KV klären.

ZitatDas JC zahlt den Beitrag nicht an die PKV (das darf es gar nicht) sondern an dich, denn du bist der Beitragsschuldner.

PKV muss das Jobcenter genau wie Zuschussleistungen zur freiwilligen gesetzlichen KV meiner Erinnerung nach direkt an den Versicherer zahlen, ergibt sich mMn aus § 26 Abs. 5 SGB II.