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(ALG I) Arbeitsagentur lädt ein, will aber keine Fahrtkosten erstatten

Begonnen von ghost, 22. April 2023, 16:55:10

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0 Mitglieder und 2 Gäste betrachten dieses Thema.

Sheherazade

Zitat von: ghost am 07. Mai 2023, 13:14:30ich beziehe ALGI. Aber gilt hier nicht der gleiche Grundsatz, dass "Der Einladende zahlt"?

Nein, aber das steht schon alles auf der 1. Seite.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Harald53

Zitat von: Sheherazade am 07. Mai 2023, 13:17:52
Zitat von: ghost am 07. Mai 2023, 13:14:30ich beziehe ALGI. Aber gilt hier nicht der gleiche Grundsatz, dass "Der Einladende zahlt"?
Nein, aber das steht schon alles auf der 1. Seite.

Die Ablehnung der Reisekosten erfolgte nach § 309 Abs. 4 SGB III.

Ich zitiere:
"(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können. "

1. Antrag wurde vom TE gestellt sowie es im § 309 Abs. 4 SGB III steht (es steht dort nicht das dieser vor den stattfindenden Terminen gestellt werden muss)
2. nach anderen Vorschriften wurden die Reisekosten nicht übernommen
3. nach anderen Vorschriften des SGB III wurden Sie auch nicht übernommen.

Sprich hier muss gezahlt werden.

@Sheherazade könntest mir mal kurz den § nennen mit der "Eigenleistungsfähigkeit"?

Denn wenn es so wäre hätte die Agentur für Arbeit ja einfach über die "Eigenleistungsfähigkeit" ablehnen können aber nein haben Sie ja nicht gemacht sondern sich auf § 309 Abs. 4 SGB III berufen wegen "verspäteter" Antragsstellung.

BigMama

Zitat von: Harald53 am 07. Mai 2023, 13:25:42Sprich hier muss gezahlt werden.
Nein, muss nicht, weil:
Zitat von: Harald53 am 07. Mai 2023, 13:25:42Ich zitiere:
"(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können. "
Es handelt sich hierbei um eine "Kann-Vorschrift" und keine "Muss-Vorschrift". Somit gilt:
Zitat von: BigMama am 22. April 2023, 18:44:35Es bedeutet, dass es keine Rechtsanspruch auf die Übernahme der Kosten gibt. Hier hat der Vermittler sein Ermessen pflichtgemäß, ermessensfehlerfrei und dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben.


Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Ellen_Alien

ZitatSprich hier muss gezahlt werden.
Nein, das ist ein Denkfehler.
Die Übernahme der Reisekosten ist auszuschließen, sofern die Übernahme aufgrund anderer Vorschriften erfolgt. Wenn nicht, bleibt es dennoch eine klar formulierte Kann-Bestimmung. Solange im Gesetz nicht steht ,,Kosten sind zu übernehmen" liegt es im Ermessen des SB.

ghost

Zitat von: BigMama am 07. Mai 2023, 13:49:00Es handelt sich hierbei um eine "Kann-Vorschrift" und keine "Muss-Vorschrift".
Zitat von: Ellen_Alien am 07. Mai 2023, 14:00:44Nein, das ist ein Denkfehler.
Die Übernahme der Reisekosten ist auszuschließen, sofern die Übernahme aufgrund anderer Vorschriften erfolgt. Wenn nicht, bleibt es dennoch eine klar formulierte Kann-Bestimmung. Solange im Gesetz nicht steht ,,Kosten sind zu übernehmen" liegt es im Ermessen des SB.

Alles ist einleuchtend, ABER (!), was ist wenn, wie hier, die Ablehnung auf einer rechtswidrigen Begründung beruht (ich hätte zuspät beantragt)? Der SB hätte sich doch, wie BigMama schreibt, gleich auf sein Ermessungsspielraum berufen und ablehnen können. Stattdessen impliziert das Schreiben, dass er eigentlich positiv bescheiden würde, nur wegen der verspäteten Beantragung er es ablehnen muss.

Oder wie sieht ihr das?

BigMama

Es ist einfacher einen Antrag mit verspäteter Antragstellung abzulehnen als mit der Begründung der Ermessensausübung.
Denn bei der Ausübung von Ermessen können leichter Fehler passieren als bei der Ablehnung aufgrund verspäteter Antragstellung.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
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(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Harald53

Zitat von: BigMama am 07. Mai 2023, 14:36:09Es ist einfacher einen Antrag mit verspäteter Antragstellung abzulehnen als mit der Begründung der Ermessensausübung.
Denn bei der Ausübung von Ermessen können leichter Fehler passieren als bei der Ablehnung aufgrund verspäteter Antragstellung.

Nehmen wir mal an es ist so wie du es sagst, auf welcher Gesetzesgrundlage erfolgt denn dann die Ablehnung der "verspäteten" Antragstellung?
Der SB bei der Agentur für Arbeit hat für die Ablehnung den § 309 Abs. 4 SGB III genommen. Dort ist aber nichts zu lesen von einer "vorherigen" Antragstellung.

Von daher wie lautet denn der richtige Paragraf? Bisher konnte niemand die Gesetzesgrundlage dafür nennen.

BigMama

Zitat von: Harald53 am 07. Mai 2023, 15:03:17Von daher wie lautet denn der richtige Paragraf? Bisher konnte niemand die Gesetzesgrundlage dafür nennen.

Antragstellung
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
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Harald53

Zitat von: BigMama am 07. Mai 2023, 15:18:42Antragstellung

Na du haust ja hier Sachen raus, hast du dir überhaupt mal durchgelesen was du da gepostet hast und um was es dort geht?
Also das ein Reisekostenantrag mit § 324 SGB III abgeschmettert wurde hab ich ja im Leben noch nie gelesen.
Und das obwohl du schreibst das es ja einfacher ist damit abzulehnen, als mit ermessen abzulehnen.
Naja bei dir als JC-SB wundert mich das aber eigentlich nicht  :zwinker:

Aber wie geschrieben an den TE, mach einfach den Widerspruch und dann schauen wir weiter.

Fettnäpfchen

ghost

Zitat von: Harald53 am 07. Mai 2023, 15:25:02Aber wie geschrieben an den TE, mach einfach den Widerspruch und dann schauen wir weiter.
Genau und das Ergebnis wäre SEHR interessant!

Zitat von:  link=msg=1576626 date=1683458070Das ist korrekt, ich beziehe ALGI. Aber gilt hier nicht der gleiche Grundsatz, dass "Der Einladende zahlt"?
nicht zwingend da das eine eine Versicherungsleistung ist und daß andere eine Sozialleistung.

und im Falle des ALG 2 gibt es in der Rechtsprechung eben BSG Urteile welche die Forderung der vorherigen Antragstellung als nicht rechtskonform betrachten.
Fahrkosten zu Terminen beim Leistungsträger

in dem Urteil kann man zwischen den Zeilen auch das mit der Eigenleistungsfähigkeit raus lesen. Ich hatte das mit dem ALG 1 auch schon daher finde ich es interessant wie die BA mit einem Widerspruch/Klage umgehen wird.

MfG FN
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ghost

Zitat von: Fettnäpfchen am 07. Mai 2023, 15:48:09Genau und das Ergebnis wäre SEHR interessant!
Zitat von: Harald53 am 07. Mai 2023, 15:25:02Aber wie geschrieben an den TE, mach einfach den Widerspruch und dann schauen wir weiter.
Zitat von: BigMama am 07. Mai 2023, 14:36:09Es ist einfacher einen Antrag mit verspäteter Antragstellung abzulehnen als mit der Begründung der Ermessensausübung.

So ihr Lieben, der Widerspruch ist fertig und geht morgen raus. Ich werde das Ergebnis hier posten, sobald es mir vorliegt! Bis dahin, vielen Dank für Eure Unterstützung!

horst

Zitat von: Sheherazade am 07. Mai 2023, 13:17:52
Zitat von: ghost am 07. Mai 2023, 13:14:30ich beziehe ALGI. Aber gilt hier nicht der gleiche Grundsatz, dass "Der Einladende zahlt"?

Nein, aber das steht schon alles auf der 1. Seite.
sagte früher mein SB auch "Fahrtkosten sind doch im Regelsatz enthalten."
 :wand:

ghost

Ich verstehe was nicht. Ich habe nun eine Eingangsbestätigung für mein Widerspruch erhalten mit der Info, dass mein Widerspruch schnellstmöglich bearbeitet wird. Dann aber steht drin:

"Den Widerspruch bitte ich zu begründen. Sollte ich bis xx.xx.2023 keine Antwort erhalten, werde ich davon ausgehen, dass Sie sich nicht weiter äußern wollen. Ich werde dann aufgrund des mit bekannten Sachverhaltes enscheiden."

Ich habe den Widerspruch von Harald53 übernommen und dieser ist doch begründet.
Welche Begründung will die SB denn lesen?

Sheherazade

Zitat von: ghost am 11. Mai 2023, 19:51:04Ich habe den Widerspruch von Harald53 übernommen und dieser ist doch begründet.
Welche Begründung will die SB denn lesen?

Diese Frage kann dir @Harald53 bestimmt beantworten.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Harald53

Zitat von: Sheherazade am 11. Mai 2023, 19:57:48Diese Frage kann dir @Harald53 bestimmt beantworten.
Aber sicher doch.
@ghost, die wollen jetzt Zeit gewinnen weil sie merken das sie hier bockmist gebaut haben und nicht mit gerechnet haben das jemand widerspricht.  :grins:

PS: Ein Widerspruch muss nicht mal eine Begründung enthalten, aber siehst ja die gehen eben auf dummenfang.
Einfach zurücklehnen und auf den Widerspruchsbescheid warten.