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(ALG I) Arbeitsagentur lädt ein, will aber keine Fahrtkosten erstatten

Begonnen von ghost, 22. April 2023, 16:55:10

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ghost

Ich wurde 3 Mal eingeladen zu einem Gespräch mit dem Vermittler und habe nun formlos schriftlich einen Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten gestellt nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 und 45 SGB III. Der Vermittler stattdessen hat mir ein Formantrag (Antrag auf Gewährung von Reisekosten nach § 309 Abs. 4 SGB III) zum ausfüllen mitgesendet und schreibt jetzt schon im Anschreiben, dass er den Formantrag ablehnen wird mit der Begründung, dass "Eine Rückwirkende Antragstellung ist leider nicht möglich".

Als ich in 2018 schonmal arbeitslos war, habe ich so ein Antrag immer sofort gestellt, der Vermittler (übrigens heute der gleiche) hat damals aber gesagt, ich soll die Fahrtkostenanträge lieber gesammelt einreichen, weil er nicht nach jedem Besuch immer über eine Fahrtkostenerstattung bescheiden möchte.

Kann mir bitte hier jemand sagen, was Sache ist?



BigMama

Da es sich um ALGI handelt ist der 309 die richtige Rechtsgrundlage.

Falls du ne Ablehnung bekommst, legst du Widerspruch ein.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

ghost

Zitat von: BigMama am 22. April 2023, 17:00:30Falls du ne Ablehnung bekommst, legst du Widerspruch ein.

Ist der Antrag an das offizielle Formular gebunden oder geht es auch formlos?
Stimmt es, dass eine rückwirkende Antragstellung nicht möglich ist?

Fettnäpfchen

Zitat von: ghost am 22. April 2023, 17:04:48Ist der Antrag an das offizielle Formular gebunden oder geht es auch formlos?
Jein  wenn der SB darauf besteht bleibt der Widerspruch und der Klageweg das ist es nicht wert. Viel zu viel Aufwand da nimmt man lieber den verlangten Antrag > s. Anhang

Zitat von: ghost am 22. April 2023, 17:04:48Stimmt es, dass eine rückwirkende Antragstellung nicht möglich ist?
Nein das ist gelogen.

MfG FN

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

BigMama

Hinweis:
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Übernahme der Reisekosten.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

horst

Können, was immer das heißt im Gesetz  :weisnich:

Zitat§ 309 Allgemeine Meldepflicht
4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

BigMama

Zitat von: horst am 22. April 2023, 18:03:47Können, was immer das heißt im Gesetz 
Es bedeutet, dass es keine Rechtsanspruch auf die Übernahme der Kosten gibt. Hier hat der Vermittler sein Ermessen pflichtgemäß, ermessensfehlerfrei und dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Fettnäpfchen

Zitat von: BigMama am 22. April 2023, 17:38:40Es besteht kein Rechtsanspruch auf Übernahme der Reisekosten.
Wird das beim ALG 1 anders gehandhabt?
Gilt da so etwas wie die Eigenleistungsfähigkeit wenn das ALG so hoch ist das dem Empfänger keine "Notsituation" entsteht.?
Oder hast du eine nachvollziehbare Auskunft um deine Aussage zu bestätigen?
Schließlich will ich keine Falschauskunft geben und dazu lernen ist auch nicht schlecht!

Beim ALG 2 besteht der Anspruch aufgrund höchstrichterlicher Entscheidung.

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Sheherazade

Zitat von: Fettnäpfchen am 23. April 2023, 13:01:18
Zitat von: BigMama am 22. April 2023, 17:38:40Es besteht kein Rechtsanspruch auf Übernahme der Reisekosten.
Wird das beim ALG 1 anders gehandhabt?

Ja.

ZitatGilt da so etwas wie die Eigenleistungsfähigkeit wenn das ALG so hoch ist das dem Empfänger keine "Notsituation" entsteht.?

Genau so.

ZitatBeim ALG 2 besteht der Anspruch aufgrund höchstrichterlicher Entscheidung.

ALGII = Sozialleistung
ALGI = Versicherungsleistung

Ich bin mir aber recht sicher, dass wir diese Thematik in den letzten Jahren schon mehrfach hatten.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

BigMama

Zitat von: Fettnäpfchen am 23. April 2023, 13:01:18Gilt da so etwas wie die Eigenleistungsfähigkeit wenn das ALG so hoch ist das dem Empfänger keine "Notsituation" entsteht.?
Ja, das gibt es. Alg I ist ja eine Versicherungsleistung und keine existenzsichernde Sozialleistung. Wenn jemand einen Anspruch von 1.800 Euro beispielsweise hat, dann kann der AV durchaus zum Ergebnis kommen, dass Fahrkosten zu einem Termin in Höhe von 4,50 € selbst getragen werden können.
Allerdings sind meine Infos vom Stand 2012 und ich habe mich zwischenzeitlich nicht rückversichert, dass es noch so ist. Mir ist jedoch keine Änderung im § 309 SGB III aufgefallen.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
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(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

OLD-MAN

Zitat von: Fettnäpfchen am 23. April 2023, 13:01:18Beim ALG 2 besteht der Anspruch aufgrund höchstrichterlicher Entscheidung.

Hast du dazu das Az?

Wäre mir nämlich neu, da der Wortlaut im Gesetz eine KANN-Leistung ausdrückt!

Allerdings, wie in vielen anderen Beiträgen auch schon diskutiert, § 670 BGB wird nicht beachtet! Lieber streit mit den Sozialbehörden, als Rechte bei potentiellen, neuen AG einfordern.

Fettnäpfchen

Zitat von: OLD-MAN am 23. April 2023, 13:15:42Hast du dazu das Az?
Gerne doch hier als screenshot im Anhang.

MfG FN


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ghost

Vornweg, vielen Dank an alle für eure Tipps, Gedanken zu dem Thema und Meinungen.

Ich fand die Temine sehr seltsam und es ist nichts passiert, keine EGV, keine Vermittlungsangebote, überhaupt keine Beratung. Der Termin hätte auch telefonisch stattfinden können oder per Videocall. Immerhin hat der SB eine Webcam angeklebt gehabt an sein Monitor inkl. Headset. So musste ich 16 Km in eine Richtung fahren für ein "smalltalk".

horst

Zitat von: BigMama am 23. April 2023, 13:06:41Anspruch von 1.800 Euro beispielsweise hat, dann kann der AV durchaus zum Ergebnis kommen, dass Fahrkosten zu einem Termin in Höhe von 4,50 € selbst getragen werden können.
ja das war einmal aber mit dem Mindestlohn wer bekommt da noch viel mehr als im Bürgergeld ausbezahlt und jeden Monat anzutanzen beim SB kostet auch viel, wenn einer vom Land kommt.

Sheherazade

Zitat von: horst am 23. April 2023, 15:05:59
Zitat von: BigMama am 23. April 2023, 13:06:41Anspruch von 1.800 Euro beispielsweise hat, dann kann der AV durchaus zum Ergebnis kommen, dass Fahrkosten zu einem Termin in Höhe von 4,50 € selbst getragen werden können.
ja das war einmal aber mit dem Mindestlohn

DU tust ja so als würden alle Arbeitnehmer nur den Mindestlohn von immerhin 12€ verdienen.  :wand:
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

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