Darf JC Kleingewerbe von Unternehmensberatung prüfen lassen?

Begonnen von Zara, 12. Juni 2023, 19:06:47

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Ottokar

Deshalb "Bsp."
Du darfst jederzeit Änderungsvorschläge vorbringen und formulieren.

Zwei Mal in einem Bescheid massiv Zeiträume durcheinanderbringen und nicht bemerken?
Hinzu kommt, dass diese Aufforderung zur Mitwirkung erst nach dem 30.06.2023 erfolgen darf.
Da liegt schon Einiges im Argen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Zara

Zitat von: Chakotay am 15. Juni 2023, 18:34:44Hallo ....
ich hätte da noch etwas Salz für Dich.
Die abschließenden Daten vor Ende des BWZ einzureichen liegt außerhalb des Möglichen.
Außerdem bedarf es ja auch noch Zeit die Daten auf zubereiten.
Die Bundesagentur hatt ja nicht ohne Grund dies in den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur zum § 41a berücksichtigt:

Rand Ziff.: 41a.23:
"Die Jobcenter sind verpflichtet, nach Ablauf des vorläufigen Bewilligungszeitraums ... erforderlichen Unterlagen anzufordern
.....
ist unter Setzung einer einzelfallabhängigen angemessenen Frist (z. B. zwei Monate bei Selbständigen) und dem schriftlichen Hinweis auf mögliche Rechtsfolgen hierzu aufzufordern.  "


https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-41a_ba012896.pdf

Hallo,
das ist eine wichtige Info für mich - vielen Dank. Bisher war es auch so, dass ich immer nach Ablauf des BWZ ein Schreiben erhielt, dass die abschließenden Unterlagen bis 01.09. bzw. 01.03. einzureichen sind. Was sich diese SB nun denkt, weiß ich auch nicht.  :wand:

Zitat von: Chakotay am 15. Juni 2023, 18:34:44Ich finde das Schreiben vom JC etwas wirr. Zu einem Beziehen die sich auf 01/23-06/23, zum anderen fordern sie Daten von 05/22-10/22.
Du könntest mal um eine klare, unmißverständliche Kommunikation bitten.  -anderseits soll man schlafende Hunde nicht wecken..

Ja, Unterlagen von 05 bis 10/22 ist völliger Schwachsinn. Wie gesagt, wurde 01- bis 06/22 bereits "abgerechnet" mit abschließendem Bescheid vom 28.04.2023! Was ich allerdings auch nicht verstehe ist, dass ich bisher keinerlei gesonderte Aufforderung zur Rückzahlung erhalten habe! Weder in dem ab 01.07.2023 geltenden Bewilligungsbescheid (der uns diese Woche auch bereits zuging!), noch habe ich sonst irgendwelche Forderungen schriftlich erhalten. Vorher wurden mir die zurückzuzahlenden Beträge dann monatlich direkt abgezogen mit dem nächsten Bescheid. Soll ich da nun auch nochmal nachhaken? Nicht, dass sie erst in zig Jahren damit kommen.

Und alle Unterlagen für den Zeitraum 07 bis 12/22 wurde von mir fristgerecht zum 02.03.2023 eingereicht.

Zitat von: Ottokar am 17. Juni 2023, 10:11:37Also entweder stand der Verfasser unter Drogen, hat eine ganz üble Legasthenie, ist der Deutschen Sprache nur bedingt mächtig, oder kennt weder Kalender noch Zeit.

So kommt es mir auch vor. Da ich den Namen dieser SB vorher noch nie gehört habe, denke ich, dass besagte Dame neu beim JC ist. Möchte wahrscheinlich alles "richtig" machen und verursacht das Gegenteil!  :lol:

Zitat von: Ottokar am 17. Juni 2023, 10:11:37Bsp.

Ihre Aufforderung zur Mitwirkung vom ...

Anrede,

haben Sie einen Jahreskalender 2023? Dann nehmen Sie diesen bitte zunächst einmal und öffnen dort den Monat Juni 2023, vielen Dank.
Nun sollten auch Sie erkennen können, dass es mir ohne Zeitmaschine unmöglich ist, bis zum 26.06.2023 Unterlagen für den Zeitraum 01.01. - 30.06.2023 vorzulegen.
Zudem fordern Sie im Weiteren auch Unterlagen für den Zeitraum Mai 2022 bis Oktober 2022, über welchen bereits abschließend entschieden wurde und die für den aktuellen Bewilligungszeitraum vollkommen unrelevant sind.

MfG

Normalerweise müsste man in der Tat so schreiben. Eine andere Sprache scheint diese SB ja nicht zu verstehen. Nur... schieße ich mir am Ende damit nicht ein Eigentor? Letztendlich sitzen die ja am längeren Hebel. Nix desto Trotz kann ich mir nicht vorstellen, dass diese SB eine längere Laufbahn beim JC haben wird. Ich werde bestimmt nicht die Einzige sein, bei der sie sich an keinerlei Regeln und Fakten hält.

Zitat von: BigMama am 17. Juni 2023, 10:33:44Jo kann man so machen. Sachlich sieht allerdings anders aus was den ersten Teil der Antwort angeht.

Wie wäre Dein Vorschlag? Bin für jeden Tipp dankbar.

Zitat von: Ottokar am 17. Juni 2023, 10:43:05Zwei Mal in einem Bescheid massiv Zeiträume durcheinanderbringen und nicht bemerken?
Hinzu kommt, dass diese Aufforderung zur Mitwirkung erst nach dem 30.06.2023 erfolgen darf.
Da liegt schon Einiges im Argen.

Stimmt. Eigentlich müsste man solche Schreiben ignorieren. Aber bringt mir am Ende ja auch nichts als weiteren Ärger.

P.S. Wie sieht es eigentlich aus bei abschließenden Bewilligungsbescheiden? Dürfen die seitens des JC nochmal korrigiert werden? Falls ja, wie ist da die Frist?

Ottokar

#17
@BigMama
ZitatBsp.

Ihre Aufforderung zur Mitwirkung vom ...

Anrede,

es ist mir unmöglich, bis zum 26.06.2023 Unterlagen für den Zeitraum 01.01. - 30.06.2023 vorzulegen, da ein Teil des Zetraumes am 26.06.2023 noch in der Zukunft liegt.
Zudem fordern Sie Unterlagen für den Zeitraum Mai 2022 bis Oktober 2022, über welchen bereits abschließend entschieden wurde und die für den aktuellen Bewilligungszeitraum vollkommen unrelevant sind.
Abgesehen davon besteht die von Ihnen eingeforderte Mitwirkungspflicht erst nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes (vgl. § 41a SGB II) und das aus gutem Grund, denn die erforderlichen Unterlagen können regelmäßig immer erst nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes erbracht werden.

MfG
...
Konveniert es so?

Zitat von: Zara am 17. Juni 2023, 11:19:44P.S. Wie sieht es eigentlich aus bei abschließenden Bewilligungsbescheiden? Dürfen die seitens des JC nochmal korrigiert werden? Falls ja, wie ist da die Frist?
Ja, das ist grundsätzlich möglich.

Ein zum Zeitpunkt seines Erlasses bereits rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt (Bsp. das JC hat sich zugunsten des Leistungsbeziehers verrechnet) kann binnen 2 Jahren zurückgenommen und durch einen neuen Verwaltungsakt ersetzt werden: § 45 Abs. 3 SGB X. Hat der Leistungsbezieher das JC behumpst (falsche oder unterlassene Angaben), erweitert sich diese Frist auf 10 Jahre.
Ob das JC in einem solchen Fall die zuviel gezahlte Leistung zurückfordern kann, ist eine andere Frage. Eine Rückforderung kann hier i.d.R. nur erfolgreich gefordert werden, wenn der Leistungsbezieher das JC behumpst hatte (§ 45 Abs. 3 S. 3 SGB X). In allen anderen Fällen greift der sog. Bestandsschutz (§ 45 Abs. 2 S. 2 SGB X).
Das Gleiche gilt für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (Bsp. ALG II Bewilligung), die erst nachträglich rechtswidrig werden, wobei dann § 48 SGB X die Rechtsgrundlage ist, welche auf die Anwendung von § 45 Abs. 3 S. 3 bis 5 und Abs. 4 S. 2 SGB X verweist.

Für den umgekehrten Fall (Bsp. das JC hat sich zum Nachteil des Leistungsbeziehers verrechnet) kann der Leistungsbezieher den Verwaltungsakt binnen 2 Jahren anfechten und eine Nachzahlung erreichen. Zunächst innerhalb der Widerspruchfrist mittels Widerspruch und nach Ablauf dieser Frist mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II.
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Zara

Ich habe das Schreiben fristgemäß sowohl per Fax (mit Sendebericht) als auch über das Portal der Arbeitsagentur übermittelt.
Hier mein Text:

BG-Nummer: XXX
Ihre Anforderung von Unterlagen zur endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruchs vom 12.06.2023
Ihr Zeichen: XXX


Sehr geehrte Frau XXX,

hiermit bestätige ich den Eingang Ihres o. g. Schreibens, bei dem Sie als Abgabefrist den 26.06.2023 festsetzen.

Ich hatte diesbezüglich bereits am 12.06.2023 telefonisch mit einer Mitarbeiterin des Jobcenters gesprochen. Diese sagte mir einen Rückruf Ihrerseits zu. Leider ist dieser nicht erfolgt, weshalb ich mich deshalb schriftlich wie folgt äußere:

Die abschließende Anlage EKS (01.01.2023 - 30.06.2023) nebst aller Unterlagen vor Ende des Bewilligungszeitraums einzureichen, liegt außerhalb des Möglichen. Außerdem bedarf es auch noch Zeit, die Daten aufzubereiten. Die Bundesagentur für Arbeit hat dies nicht ohne Grund in den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur zum § 41a berücksichtigt:

Rand Ziff.: 41a.23: ,,Die Jobcenter sind verpflichtet, nach Ablauf des vorläufigen Bewilligungszeitraums, die für die abschließende Entscheidung erforderlichen Unterlagen anzufordern. Spätestens aber mit Ende des Bewilligungszeitraums ist unter Setzung einer einzelfallabhängigen angemessenen Frist (z. B. zwei Monate bei Selbständigen) und dem schriftlichen Hinweis auf mögliche Rechtsfolgen hierzu aufzufordern.

Wie in den letzten Jahren geschehen, werde ich meine vollständigen Unterlagen zur kleingewerblichen Tätigkeit (BWZ 01.01.2023 - 30.06.2023) einschließlich der Kontoauszüge zusammen mit der abschließenden EKS zu dem bekannten Termin (2 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums) einreichen.

Sie fordern monatliche Einnahmenüberschussrechnungen für Mai 2022 bis Oktober 2022 inkl. aller Belege (BWA's, Summen- und Saldenlisten, GuV, Einnahmen- und Ausgabenrechnungen, Quittungen, Belege, Darlehensnachweise, Telefonrechnungen, etc.).: Alle Unterlagen für das komplette Jahr 2022 liegen dem Jobcenter bereits vor. So habe ich zum 29.08.2022 die abschließende EKS nebst Anlagen für den Bewilligungszeitraum 01.01.2022 - 30.06.2022 eingereicht. Und zum 02.03.2023 die abschließende EKS nebst Anlagen für den Bewilligungszeitraum 01.07.2022 - 31.12.2022. Eine abschließende Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 01.01.2022 - 30.06.2022 erfolgte seitens des Jobcenters mit Datum vom 28.04.2023.

Warum Sie nun für den Bewilligungszeitraum Mai bis Oktober 2022 diese Unterlagen nochmals fordern, erschließt sich mir nicht. Zumal der Bewilligungszeitraum stets 01.01. - 30.06. sowie 01.07. - 31.12. ist.

Sie fordern mich auf, eine GuV (Gewinn- & Verlustrechnung) sowie BWA's (Betriebswirtschaftliche Auswertungen) vorzulegen. Durch die Kleinunternehmerregelung gem. §19 UStG. bin ich steuerrechtlich dazu nicht verpflichtet und führe diese auch nicht. Meine Einnahmen und Ausgaben dokumentiere ich in einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).

Sie fordern mich in Ihrem Schreiben zu einer unterschriebenen Einverständniserklärung für XXX auf. Dieses Dokument lag Ihrem Schreiben jedoch nicht bei.

Bei den Zahlungseingängen von ,,Worldpay" auf meinem Bankkonto handelt es sich um Geldtransitbuchungen aus meinem Verkauf bei dem Onlinemarktplatz Etsy. Die Verkaufsbeträge gehen bei Etsy ein und werden nach Abzug aller Gebühren (Einstell- & Verkaufs-, Promotiongebühren) auf mein Bankkonto überwiesen.

Mit freundlichen Grüßen

Chakotay

 :ok: Den ersten Teil bzgl. Abgabefrist hatte ich so ähnlich auch an das JC geschrieben.
Danach wurden bei den Fristsetzungen die 2 Monate beachtet.
Ich lasse es mal dahingestellt, ob man dort die fachlichen Hinweise der Bundesagentur nicht ließt oder ignorieren will.
Willensstärke ist, Erdbeeren zu pflücken ohne dabei zu naschen. ;-)

Zara

Zitat von: Chakotay am 27. Juni 2023, 15:04:03:ok: Den ersten Teil bzgl. Abgabefrist hatte ich so ähnlich auch an das JC geschrieben.
Danach wurden bei den Fristsetzungen die 2 Monate beachtet.
Ich lasse es mal dahingestellt, ob man dort die fachlichen Hinweise der Bundesagentur nicht ließt oder ignorieren will.

Bisher bekam ich immer mit Ende des BWZ (mit Datum 01.07. oder 01.01.) ein Schreiben, wo sich nach der "2-Monatsfrist" gerichtet wurde. Umso mehr verstehe ich nun nicht, was das jetzt sollte? War es wirklich nur ein Fehler, dann frage ich mich, warum man bzw. Frau nicht direkt den Telefonhörer in die Hand nimmt und sowas klarstellt. Scheint aber wohl zu viel verlangt zu sein.

Chakotay

 :weisnich:
Zitat von: Ottokar am 17. Juni 2023, 10:11:37Also entweder stand der Verfasser unter Drogen, hat eine ganz üble Legasthenie, ist der Deutschen Sprache nur bedingt mächtig, oder kennt weder Kalender noch Zeit.
......
:grins:
Willensstärke ist, Erdbeeren zu pflücken ohne dabei zu naschen. ;-)

Zara

Guten Morgen,
ich habe gestern die Antwort erhalten. Selbstverständlich wurde kein Wort darüber verloren, dass der SB erhebliche Fehler unterlaufen sind. Von 2022, GuV und BWA keine Rede mehr, die Frist wurde brav auf 2 Monate geändert, jedoch lag nun auch diese Einverständniserklärung bei, auf die ich dann gerne reagieren möchte. Denn damit bin ich absolut nicht einverstanden. Vorschläge?

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Simone-

Zitat von: Zara am 29. Juni 2023, 08:15:34... jedoch lag nun auch diese Einverständniserklärung bei, auf die ich dann gerne reagieren möchte. Denn damit bin ich absolut nicht einverstanden. Vorschläge?
Damit wäre ich auch nicht einverstanden. Ich würde ein weiteres mal nach der genauen Rechtsgrundlage fragen und gleich deutlich darauf hinweisen, dass der reine Mitwirkungsparagraph als Rechtsgrundlage nicht ausreicht.

Aus der Einverständniserklärung lässt sich indirekt herauslesen, dass dein JC die Leistungs-Berechnung an ein externes Unternehmen auslagern möchte. Das sollte aber Sache des JC sein.

Die anderen Punkte sind
- Tragfähigkeitsüberprüfung (bei Neugründung? Deine Selbständigkeit ist doch nicht neu - oder?)
- Rentabilitätsprüfung
- Businessplan

Da frage ich mich, was das bei einem Kleinunternehmen soll.

Falls man beim JC erzählt, man wäre mit dem Kleinunternehmen so viel beschäftigt (viele Wochenstunden) dass man keine andere (Vollzeit) Tätigkeit annehmen kann, aber es kommt im Verhältnis dazu zu wenig Geld dabei rum, könnte das zu Rückfragen führen. Das muss schon irgendwie zusammen passen.

Hast du hier eventuell eine recht hohe Arbeitszeit für dein Kleinunternehmen angegeben?
Oder hast du vor, deine kleine Selbständigkeit zur Vollzeittätigkeit auszubauen?
Hast du irgendwelche Förder-Leistungen für deine Selbständigkeit beantragt?

Wenn du diese Punkte mit NEIN beantwortest, wüsste ich nicht, warum ein externes Unternehmen beigezogen werden sollte.
Wie erwähnt - zur reinen Leistungsberechnung sollte das JC selbst in der Lage sein.

Falls JA kann ich das Anliegen des JC verstehen. Dann wären solche Punkte wie Tragfähigkeit, Rentabilität, Businessplan usw., für das JC von Interesse und das werden JC Mitarbeiter nicht bewerten können, dafür muss man mehr wissen (Betriebswirtschaft, etc.).


"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

Ottokar

Die Einverständniserklärung ist rechtlich eine Zustimmung zur Datenweitergabe.
Diese Einverständniserklärung entspricht jedoch nicht mal ansatzweise den Vorgaben der DSGVO zur Datenweitergabe.
Wann das JC welche Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben weitergeben darf, ist abschließend gesetzlich geregelt.
Alles was darüber hinaus geht, ist freiwillig und auch nicht für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich.


Warum werden Kontoauszüge für Januar, Februar und Juni gefordert und nicht auch März, April und Mai?
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Zara

Zitat von: Simone- am 29. Juni 2023, 10:28:00Damit wäre ich auch nicht einverstanden. Ich würde ein weiteres mal nach der genauen Rechtsgrundlage fragen und gleich deutlich darauf hinweisen, dass der reine Mitwirkungsparagraph als Rechtsgrundlage nicht ausreicht.

Aus der Einverständniserklärung lässt sich indirekt herauslesen, dass dein JC die Leistungs-Berechnung an ein externes Unternehmen auslagern möchte. Das sollte aber Sache des JC sein.

Die anderen Punkte sind
- Tragfähigkeitsüberprüfung (bei Neugründung? Deine Selbständigkeit ist doch nicht neu - oder?)
- Rentabilitätsprüfung
- Businessplan

Da frage ich mich, was das bei einem Kleinunternehmen soll.

Falls man beim JC erzählt, man wäre mit dem Kleinunternehmen so viel beschäftigt (viele Wochenstunden) dass man keine andere (Vollzeit) Tätigkeit annehmen kann, aber es kommt im Verhältnis dazu zu wenig Geld dabei rum, könnte das zu Rückfragen führen. Das muss schon irgendwie zusammen passen.

Hast du hier eventuell eine recht hohe Arbeitszeit für dein Kleinunternehmen angegeben?
Oder hast du vor, deine kleine Selbständigkeit zur Vollzeittätigkeit auszubauen?
Hast du irgendwelche Förder-Leistungen für deine Selbständigkeit beantragt?

Wenn du diese Punkte mit NEIN beantwortest, wüsste ich nicht, warum ein externes Unternehmen beigezogen werden sollte.
Wie erwähnt - zur reinen Leistungsberechnung sollte das JC selbst in der Lage sein.

Falls JA kann ich das Anliegen des JC verstehen. Dann wären solche Punkte wie Tragfähigkeit, Rentabilität, Businessplan usw., für das JC von Interesse und das werden JC Mitarbeiter nicht bewerten können, dafür muss man mehr wissen (Betriebswirtschaft, etc.).

Ich kann alle Punkte mit NEIN beantworten und stehe dem Stellenmarkt auch weiterhin zur Verfügung. Bewerbe mich auch unaufgefordert auf freie Stellen und würde mein Kleingewerbe auch mit einer "normalen Arbeit" weiterführen.

Zitat von: Ottokar am 29. Juni 2023, 13:26:36Die Einverständniserklärung ist rechtlich eine Zustimmung zur Datenweitergabe.
Diese Einverständniserklärung entspricht jedoch nicht mal ansatzweise den Vorgaben der DSGVO zur Datenweitergabe.
Wann das JC welche Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben weitergeben darf, ist abschließend gesetzlich geregelt.
Alles was darüber hinaus geht, ist freiwillig und auch nicht für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich.


Warum werden Kontoauszüge für Januar, Februar und Juni gefordert und nicht auch März, April und Mai?

Kontoauszüge von März, April und halber Mai liegen bereits vor. Wir müssen für den Weiterbewilligungsantrag zunächst ja immer die letzten 3 Monate vorlegen.

Man zahlt anscheinend lieber, als die Arbeit selbst zu erledigen. Hat man am vorletzten Schreiben ja gesehen, wie überlastet unsere Leistungsabteilung ist.
Also am Besten den kompletten Schriftverkehr aus 2017 nochmal ans JC ? Und vielleicht auch erwähnen, dass bereits 2017 darüber diskutiert wurde....?

Hier mal ein Text von der Webseite besagter Firma. Ich finde, der sagt schon alles aus!

ZitatXXX unterstützt Jobcenter im Rahmen einer Wirtschaftlichkeits- und Tragfähigkeitsprüfung.
Die Vorteile hierfür liegen auf der Hand:
Spürbare Entlastung im Verwaltungsbereich hier insbesondere der Leistungsabteilung
Deutliche Senkung der passiven Leistungen
Klare Aussage zur Tragfähigkeit
Aufzeigen von Handlungsempfehlungen im zukünftigen Umgang mit dem Selbstständigen
Reduzierung der Anzahl der Selbstständigen im Leistungsbezug
Maßgeschneiderte Lösungen in der Abwicklung nach den jeweiligen Wünschen der Jobcenter
Prüfung der Wirtschaftlichkeit durch Fachexperten von XXX nach den jeweils geltenden Vorschriften insbesondere der ALG 2  Verordnung sowie der aktuellen Rechtsprechung
Einhaltung Datenschutzrechtlicher Anfordernisse durch hohe Datensicherheit
Entgegenwirken ,,kreativer" Buchführungspraktiken
Planbare Kosten
Die Abrechnung erfolgt im Rahmen eines individuellen Einzelvertrages. Die Kosten richten sich nach den vorgesehenen Fallzahlen und individuellen Vereinbarungen hinsichtlich der Abwicklung.

Chakotay

Nun, die Rechtsgrundlage für die Tragfähigkeitsprüfung findet sich in § 16 c SGB II. (Ottokar hatt es es ja schon erwähnt)
(3) Leistungen zur Eingliederung ..... können nur gewährt werden,wenn zu erwarten ist...
... Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16c.html

Wenn du aber keine Förderleistung z.B. Gründungszuschuss oder das Einstiegsgeld beantragt hast entfällt die Rechtsgrundlage für eine Tragfähigkeitsprüfung.
Das geht die dann gar nix an.

Zitat von: Zara am 29. Juni 2023, 15:45:47Also am Besten den kompletten Schriftverkehr aus 2017 nochmal ans JC ?

Die Mühe würde ich mir nicht machen. Im Schreiben darauf hinweisen und um Aktenstudium bitten.
Willensstärke ist, Erdbeeren zu pflücken ohne dabei zu naschen. ;-)

Simone-

Die übrigen Unterlagen reichst du sicher ein.

Und bezüglich dieser externe Firma würde ich ein Antwortschreiben formulieren, das diese Punkte enthält.

1.
Zitat- es wurden keinerlei Förderleisungen beantragt

2.
Zitat- stehe dem Stellenmarkt auch weiterhin zur Verfügung.
- Bewerbe mich auch unaufgefordert auf freie Stellen und
- würde mein Kleingewerbe auch mit einer "normalen Arbeit" weiterführen.

3.
Zitatden kompletten Schriftverkehr aus 2017 nochmal ans JC ?
- Im Schreiben darauf hinweisen und um Aktenstudium bitten.

4.
Zitat- am Schluss ein weiteres mal nach der genauen Rechtsgrundlage fragen und gleich deutlich darauf hinweisen, dass der reine Mitwirkungsparagraph als Rechtsgrundlage nicht ausreicht.

"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

jens123

Man könnte das JC nochmal konkret schriftlich befragen, inwieweit die Beurteilung durch ein vom JC beauftragtes "Unternehmensberatungsbüros" Voraussetzung für die Bewilligung von Bürgergeld sein soll. Und wo das stehen soll (Bitte um Nennung der gesetzlichen Grundlage)!

Hier scheint ein alter Trick angewendet zu werden, der z. B. auch bei der Polizei beliebt ist: Sie können es eigentlich nicht machen, aber durch Einholen des Einverständnisses durch Unterschrift wird die Sache als freiwillige Maßnahme verkauft und wird so für das JC rechtssicher. (Dummfang)

Ich würde hier endlos auf dem Datenschutz rumreiten und schön die DSGVO ins Spiel bringen. Diese Nummer kann gar nicht datenschutzkonform sein. Es sei denn, man hat durch eigenes Zutun seine Einwilligung gegeben (Unterschrift). Dann kann man sich Letztenendes aber nur bei sich selber beschweren.

Spring23

Zitat von: Simone- am 29. Juni 2023, 17:39:552.
Zitat- stehe dem Stellenmarkt auch weiterhin zur Verfügung.
- Bewerbe mich auch unaufgefordert auf freie Stellen und
- würde mein Kleingewerbe auch mit einer "normalen Arbeit" weiterführen.
Das scheinen zwei Punkte, die nicht gesehen, überlesen, ignoriert werden, was auch immer.
Vielleicht selbstverständlich die Formulierung, aber "mein Kleingewerbe neben einer angestrebten sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit weiterführen"