Darf JC Kleingewerbe von Unternehmensberatung prüfen lassen?

Begonnen von Zara, 12. Juni 2023, 19:06:47

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Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 01. Januar 2024, 19:52:56Darum geht es nicht. Es geht zunächst erst einmal darum zu ermitteln, ob du eine Nachzahlung vom JC zu erwarten hast. Sollte dies der Fall sein, macht es Sinn, selbst die abschließende Bewilligung zu beantragen. Die SB kann dir dann nicht mehr so einfach einen Feststellungsbescheid schicken. Dein Antrag würde dann ein eigenständiges Verwaltungsverfahren eröffnen, in dem du die Kontrolle hättest. Natürlich muss auch dafür geklärt werden, wie du die Unterlagen einreichen kannst. 

Dass du den Antrag auch stellen kannst, weißt du?

Aufgrund der EKS erwarte ich keine Nachzahlung vom Jobcenter, weil uns im voraus nichts angerechnet wurde. Das ist nun erstmals für das aktuelle Hj. 2024 passiert.

Dass ich diesbezüglich einen Antrag stellen kann, wusste ich nicht.

Jimmy Neutron

Um, was zu den korrekten Ausgaben zu sagen, muss man sich dennoch beide Leistungsbescheide ansehen können. Da auch die KdU eine Rolle spielt.

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 01. Januar 2024, 21:13:28Um, was zu den korrekten Ausgaben zu sagen, muss man sich dennoch beide Leistungsbescheide ansehen können. Da auch die KdU eine Rolle spielt.

Okay, werde sie morgen schwärzen und hochladen.

Zu den beiden Fristen 08.01.2024 und 05.02.2024: verweise ich dafür auf mein Schreiben vom 16.11.2023, das 2. Hj. 2022 betreffend oder wie gehe ich vor? Eine Beratung wird mit Sicherheit nicht erfolgen und es macht sich ja weiterhin Niemand vom JC Gedanken darüber, wie ich diese Masse an Dateien übermitteln kann. Außerdem sind die Fristen erneut zu knapp und es werden Kreditkartenauszüge verlangt.

Jimmy Neutron

Zitat von: Zara am 01. Januar 2024, 21:32:49Zu den beiden Fristen 08.01.2024 und 05.02.2024: verweise ich dafür auf mein Schreiben vom 16.11.2023, das 2. Hj. 2022 betreffend oder wie gehe ich vor? Eine Beratung wird mit Sicherheit nicht erfolgen und es macht sich ja weiterhin Niemand vom JC Gedanken darüber, wie ich diese Masse an Dateien übermitteln kann. Außerdem sind die Fristen erneut zu knapp und es werden Kreditkartenauszüge verlangt.
Nur die Ruhe. Nach Sichtung der Bescheide brauchst es sehr wahrscheinlich noch ein paar kleine Infos. Wenn abschließend feststeht, dass es keinen Nachteil für dich hat, die abschließende Bewilligung zu beantragen, dürfte der Antrag in Kombination mit weiteren Fragen, Hinweis auf die bisherigen Schreiben und Erinnerung an die Frist etc. die beste Lösung sein. Dazu passend die Dienstaufsichtsbeschwerde und ein Schreiben an den Bundesdatenschutzbeauftragten.

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 01. Januar 2024, 22:17:32
Zitat von: Zara am 01. Januar 2024, 21:32:49Zu den beiden Fristen 08.01.2024 und 05.02.2024: verweise ich dafür auf mein Schreiben vom 16.11.2023, das 2. Hj. 2022 betreffend oder wie gehe ich vor? Eine Beratung wird mit Sicherheit nicht erfolgen und es macht sich ja weiterhin Niemand vom JC Gedanken darüber, wie ich diese Masse an Dateien übermitteln kann. Außerdem sind die Fristen erneut zu knapp und es werden Kreditkartenauszüge verlangt.
Nur die Ruhe. Nach Sichtung der Bescheide brauchst es sehr wahrscheinlich noch ein paar kleine Infos. Wenn abschließend feststeht, dass es keinen Nachteil für dich hat, die abschließende Bewilligung zu beantragen, dürfte der Antrag in Kombination mit weiteren Fragen, Hinweis auf die bisherigen Schreiben und Erinnerung an die Frist etc. die beste Lösung sein. Dazu passend die Dienstaufsichtsbeschwerde und ein Schreiben an den Bundesdatenschutzbeauftragten.

Okay. Es sind insgesamt 6 Bescheide, weil ständig Änderungen kamen. Schwärze sie alle und stelle sie dann hier ein.

Zara

Heute stelle ich die Bescheide für das Jahr 2023 hier ein. Es sind insgesamt 6, jedoch kann ich wegen der Datenmenge immer nur 2 hochladen. Also muss ich mehrere Beiträge schreiben. Hier kommen die beiden Bescheide aus Dezember 2022.

Bei allen Bescheiden bitte nicht wundern, es war vor langer Zeit mal so mit dem JC vereinbart, dass ich meine Regelleistung (glaube es war nebst dem Mehrbedarf) direkt auf mein eigenes Konto erhalte. Leider hat es das JC bis heute nicht geschafft, diesen Betrag aktuell zu halten bzw. zu ändern. Daher stehen immer noch 397,95 Euro da und mein Partner überweist mir die Differenz. Vielleicht sollte man künftig da auch mal nachbohren, denn so ist es absolut unübersichtlich und stets eine Rechnerei für uns!

Weitere 4 Bescheide folgen, sobald ich hier weitere Beiträge posten kann.

Zara

Jetzt hatte ich alles "gezipt", leider war es auch zu groß und die anderen Dateien sind aus dem Beitrag verschwunden. Daher lade ich nun nochmal extra die ersten 3 von 6 hoch.

Zara


Zara


Zara

@Jimmy Neutron: Konntest Du schon irgendwas feststellen an den Bescheiden? Werde etwas nervös wegen der Frist am Montag. Weiß nicht so recht, was ich schreiben soll.  :weisnich:

Jimmy Neutron

Ja, konnte ich.
Ich mache dir einen Entwurf fertig.

Zara


Jimmy Neutron

So hier wäre dann mein Entwurf:
ZitatBg.-Nr.:
Betreff: Antrag auf abschließende Bewilligung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir stellen hiermit den Antrag auf abschließende Bewilligung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 30.06.2023.

Wir sind bestrebt, unserer Mitwirkungspflicht nachzukommen und beabsichtigen, die erforderlichen Nachweise über die tatsächlichen Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb vorzulegen. In diesem Zusammenhang haben wir insbesondere im Schreiben vom xx.xx.xxxx um Beratung und Auskunft gebeten. Leider wurde diese Anfrage bis dato unbeantwortet gelassen. Durch unseren Widerspruch vom xx.xx.xxxx wurde eine letzte Frist bis zum 12.01.2024 gesetzt, bis zu der wir eine Antwort erwarten. Die Verweigerung von Beratung und Auskunft, wie sie in §§ 14 und 15 SGB I vorgesehen ist, gibt uns Anlass, nochmals darauf hinzuweisen, dass wir nach Ablauf dieser Frist eine Leistungsklage einreichen werden.

Zusätzlich zu den bereits gestellten Fragen sind weitere Unklarheiten aufgetreten.

  • Ist die bis zum 08.01.2024 gesetzte Frist, wie im Schreiben vom xx.xx.xxxx angegeben, im Sinne des § 41a Abs. 3 SGB II angemessen?
  • Wie sollte eine angemessene Frist gestaltet sein?
  • Können unangemessene Fristen kumulativ betrachtet und zu einer angemessenen Frist gemäß § 41a Abs. 3 SGB II zusammengeführt werden?
  • Entspricht diese Frist den Fachlichen Weisungen gemäß § 41a SGB II der Bundesagentur für Arbeit?
  • Sind die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit für dieses Verwaltungsverfahren bindend, und stellt ein Verstoß dagegen eine fachliche oder dienstliche Angelegenheit dar oder eine Kombination aus beidem?
  • Sollte die individuelle Situation des Leistungsbeziehers bei der Fristsetzung berücksichtigt werden?
  • Ist es möglich, eine Verlängerung der Frist zu beantragen?
  • Besteht die Möglichkeit, Unterlagen auch nach der Festsetzung nachzureichen?
  • Sind Verwaltungsverfahren kostenfrei?
  • Muss der Leistungsträger eine kostenfreie und einfache Möglichkeit bereitstellen, Unterlagen und Nachweisen vorzulegen/zu übermitteln?
  • Welche Möglichkeiten der Übermittlung/Vorlage gibt es, wenn die Unterlagen selbst nur in digitaler Form vorliegen?
  • Wenn Kosten im Verwaltungsverfahren anfallen, können diese gemäß dem Sozialgesetzbuch als Ausgabe in der Anlage EKS berücksichtigt werden?
  • In welchem Umfang können Daten von Lieferanten in den Dokumenten geschwärzt werden?
  • Muss vor jeder gewerblichen Anschaffung die Zustimmung des Leistungsträgers eingeholt werden?

Um meiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachkommen zu können, bitte ich um umgehende Beantwortung dieser Fragen sowie u.a. derjenigen im Schreiben vom xx.xx.xxxx.

Des Weiteren möchten wir auf unsere Besorgnis hinsichtlich möglicher Befangenheit hinweisen. Die ausstehende Beratung und Auskunft, die knapp bemessenen Fristen, die fehlende Möglichkeit zur Einreichung von Unterlagen sowie das verzögerte Weiterbewilligungsverfahren deuten objektiv darauf hin, dass die zuständige Sachbearbeiterin Frau xxx entweder ein Problem mit uns oder mit Leistungsbeziehern im Allgemeinen haben könnte. Wir bitten daher die Befangenheit eingehend zu prüfen und Frau xxxxx von diesem Verwaltungsverfahren abzuziehen, um uns vor einer erneuten willkürlichen Entscheidung zu schützen.

Mit freundlichen Grüßen

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 05. Januar 2024, 22:24:30So hier wäre dann mein Entwurf:
ZitatBg.-Nr.:
Betreff: Antrag auf abschließende Bewilligung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir stellen hiermit den Antrag auf abschließende Bewilligung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 30.06.2023.

Wir sind bestrebt, unserer Mitwirkungspflicht nachzukommen und beabsichtigen, die erforderlichen Nachweise über die tatsächlichen Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb vorzulegen. In diesem Zusammenhang haben wir insbesondere im Schreiben vom xx.xx.xxxx um Beratung und Auskunft gebeten. Leider wurde diese Anfrage bis dato unbeantwortet gelassen. Durch unseren Widerspruch vom xx.xx.xxxx wurde eine letzte Frist bis zum 12.01.2024 gesetzt, bis zu der wir eine Antwort erwarten. Die Verweigerung von Beratung und Auskunft, wie sie in §§ 14 und 15 SGB I vorgesehen ist, gibt uns Anlass, nochmals darauf hinzuweisen, dass wir nach Ablauf dieser Frist eine Leistungsklage einreichen werden.

Zusätzlich zu den bereits gestellten Fragen sind weitere Unklarheiten aufgetreten.

  • Ist die bis zum 08.01.2024 gesetzte Frist, wie im Schreiben vom xx.xx.xxxx angegeben, im Sinne des § 41a Abs. 3 SGB II angemessen?
  • Wie sollte eine angemessene Frist gestaltet sein?
  • Können unangemessene Fristen kumulativ betrachtet und zu einer angemessenen Frist gemäß § 41a Abs. 3 SGB II zusammengeführt werden?
  • Entspricht diese Frist den Fachlichen Weisungen gemäß § 41a SGB II der Bundesagentur für Arbeit?
  • Sind die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit für dieses Verwaltungsverfahren bindend, und stellt ein Verstoß dagegen eine fachliche oder dienstliche Angelegenheit dar oder eine Kombination aus beidem?
  • Sollte die individuelle Situation des Leistungsbeziehers bei der Fristsetzung berücksichtigt werden?
  • Ist es möglich, eine Verlängerung der Frist zu beantragen?
  • Besteht die Möglichkeit, Unterlagen auch nach der Festsetzung nachzureichen?
  • Sind Verwaltungsverfahren kostenfrei?
  • Muss der Leistungsträger eine kostenfreie und einfache Möglichkeit bereitstellen, Unterlagen und Nachweisen vorzulegen/zu übermitteln?
  • Welche Möglichkeiten der Übermittlung/Vorlage gibt es, wenn die Unterlagen selbst nur in digitaler Form vorliegen?
  • Wenn Kosten im Verwaltungsverfahren anfallen, können diese gemäß dem Sozialgesetzbuch als Ausgabe in der Anlage EKS berücksichtigt werden?
  • In welchem Umfang können Daten von Lieferanten in den Dokumenten geschwärzt werden?
  • Muss vor jeder gewerblichen Anschaffung die Zustimmung des Leistungsträgers eingeholt werden?

Um meiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachkommen zu können, bitte ich um umgehende Beantwortung dieser Fragen sowie u.a. derjenigen im Schreiben vom xx.xx.xxxx.

Des Weiteren möchten wir auf unsere Besorgnis hinsichtlich möglicher Befangenheit hinweisen. Die ausstehende Beratung und Auskunft, die knapp bemessenen Fristen, die fehlende Möglichkeit zur Einreichung von Unterlagen sowie das verzögerte Weiterbewilligungsverfahren deuten objektiv darauf hin, dass die zuständige Sachbearbeiterin Frau xxx entweder ein Problem mit uns oder mit Leistungsbeziehern im Allgemeinen haben könnte. Wir bitten daher die Befangenheit eingehend zu prüfen und Frau xxxxx von diesem Verwaltungsverfahren abzuziehen, um uns vor einer erneuten willkürlichen Entscheidung zu schützen.

Mit freundlichen Grüßen


Vielen Dank! Ich glaube, nun ist die SB vollends überfordert!  :grins:

Bedeutet es nun, dass sie durch dieses Schreiben nicht erneut einfach eine Festsetzung vornehmen darf? (Wobei ihr ja eh alles egal ist und sie sich ständig den Gesetzen widersetzt.)

Und was ist mit unserem Widerspruch bezgl. der beiden Erstattungsbescheide? Da haben wir nämlich noch keine Eingangsbestätigung erhalten und am Montag wäre ja Zahltag. Soll ich vielleicht das Ganze doch noch in Kopie zu diesem Inkasso senden? Denn ich gehe davon aus, dass das JC dies nicht benachrichtigt hat.


Jimmy Neutron

Aufgrund der Erklärung zur Befangenheit darf die SB zunächst einmal darf die SB nur das allernötigste in diesem Verfahren vornehmen. Dazu gehört sicherlich kein Festsetzungsbescheid. Das Verfahren der Prüfung ist ein interner Prozess, der dokumentiert werden muss. Über die Benachrichtigung des Ergebnisses gibt es unterschiedliche Meinungen. Die einen sagen, dass ihr als Beteiligte nicht über die Entscheidung zu unterrichten seit. Die anderen gehen davon aus, dass ihr wenigstens kurz unterrichten seit. Die Entscheidung ist kein eigenständiger VA der mit dem Widerspruch oder der Klage isoliert angegriffen werden kann. Es handelt sich dabei um eine Zwischenentscheidung im Verwaltungsverfahren. Der Entscheidungsprozess ist aber Bestandteil der Akte. Für die Transparenz und Beweissicherung sollten Dinge wie Stellungnahme der SB etc. eigentlich nicht mündlich erfolgen. Setzt die SB jetzt die Leistungen fest, ohne die Personen nach § 17 SGB X zu benachrichtigen bzw. die Entscheidung abzuwarten, liegt ein Verfahrensfehler vor.

Mein weiterer Plan wäre jetzt am Montag zu zusätzlich die Akteinsicht zu beantragen mit Terminabstimmung unter Berücksichtigung deiner gewerblichen Tätigkeit. Dabei geht es nicht nur um die Informationen, sondern auch darum, die SB weiter daran zu hindern, die Leistungen festzusetzen. So eine Antragsbearbeitung und Terminabsprache kann schon mal ein paar Tage bzw. evtl. auch Wochen dauern.

Zum 15.01. wäre dann die Leistungsklage an der Reihe und analog die kombinierte Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde. 
Wie schnell kam die Eingangsbestätigung beim letzten Widerspruch?