Darf JC Kleingewerbe von Unternehmensberatung prüfen lassen?

Begonnen von Zara, 12. Juni 2023, 19:06:47

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Jimmy Neutron

Zitat von: Zara am 10. Januar 2024, 08:48:07Die Akteneinsicht kann ich heute faxen?
Ja

Ich finde aber etwas anderes sehr interessant. Das JC ist sich offensichtlich darüber bewusst, dass man dir eine unangemessene Frist gesetzt hat und versucht diesen Umstand durch eine angemessene Fristsetzung zu "heilen". Was nicht möglich ist. Die Jahresfrist ist abgelaufen. Das Jobcenter kann ihre "Pflicht" auch nicht im Widerspruchs- oder Klageverfahren nachholen.

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 10. Januar 2024, 12:09:20Ja

Gut, so wird das JC auch nicht arbeitslos.  :grins:

Zitat von: Jimmy Neutron am 10. Januar 2024, 12:09:20Ich finde aber etwas anderes sehr interessant. Das JC ist sich offensichtlich darüber bewusst, dass man dir eine unangemessene Frist gesetzt hat und versucht diesen Umstand durch eine angemessene Fristsetzung zu "heilen". Was nicht möglich ist. Die Jahresfrist ist abgelaufen. Das Jobcenter kann ihre "Pflicht" auch nicht im Widerspruchs- oder Klageverfahren nachholen.

Das ist mir auch direkt aufgefallen: Ganze 2 Monate wurde mir Zeit eingeräumt. War total erstaunt.  :ok:
Habe ich nur Dir zu verdanken, dass sie nun offensichtlich mal nachdenken bzw. wenigstens damit anfangen.

P.S. Was bedeutet es nun für mich? Nach dem 12.03.2024 klagen?
 

Zara

Da wir die Angelegenheit in dem Fax ans SG (Klick)  ankündigen:
Wann werden wir  Leistungsklage erheben?

Jimmy Neutron

Ich saß bzw. sitze ja schon an einem Entwurf für dich. Da ist ja dann die Stellungnahme auf den Hinweis dazwischengekommen. Nur den schüttele ich nicht einfach so aus einfach den Ärmeln und nehme bzw. muss mir dafür ein wenig mehr Zeit am Stück nehmen. Bis jetzt sieht es ganz gut aus, dass ich den morgen Abend fertig habe.

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 16. Januar 2024, 13:21:15Ich saß bzw. sitze ja schon an einem Entwurf für dich. Da ist ja dann die Stellungnahme auf den Hinweis dazwischengekommen. Nur den schüttele ich nicht einfach so aus einfach den Ärmeln und nehme bzw. muss mir dafür ein wenig mehr Zeit am Stück nehmen. Bis jetzt sieht es ganz gut aus, dass ich den morgen Abend fertig habe.

Nein, nein... das ging NICHT gegen Dich. Ich wollte nur allgemein fragen, was Du denkst, wann wir die Klage einreichen soll(ten). Würde mit Sicherheit auch noch nächste Woche reichen.  :smile:

Jimmy Neutron

Ich habe das jetzt auch erst mal auf nächste Woche verschoben. Vielleicht hast du sogar Glück und die Beratung erfolgt jetzt doch noch kurzfristig. Widerspruchsbescheid ist wahrscheinlich noch keiner eingegangen. Hast du was wegen der Akteneinsicht gehört?

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 18. Januar 2024, 12:01:52Ich habe das jetzt auch erst mal auf nächste Woche verschoben. Vielleicht hast du sogar Glück und die Beratung erfolgt jetzt doch noch kurzfristig. Widerspruchsbescheid ist wahrscheinlich noch keiner eingegangen. Hast du was wegen der Akteneinsicht gehört?

Okay. Gut.
Nein, ich habe vom JC noch nichts gehört diese Woche.

Jimmy Neutron

Mein Beispiel für die Klage auf Beratung wäre fertig.
Zitat
Hiermit erheben wir

Frau Zara
Herr Zara
Anschrift
BG.-Nr.
(Kläger)

Klage

gegen

das Jobcenter xxxxx
Anschrift
(Beklagter)

und beantragen, den Beklagten zur Leistung der Beratung und Auskunft (§§ 14 u. 15 SGB I) zu verurteilen.
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Begründung:
Die Kläger erhalten Leistungen nach dem SGB II und bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Zuständiger Leistungsträger der Bedarfsgemeinschaft ist der Beklagte.

Von Frau xxxxx wird bereits seit mehreren Jahren eine gewerbliche Tätigkeit, während des Sozialleistungsbezug nach dem SGB II ausgeübt. Nach telefonische Rücksprache mit einer früher zuständigen Sachbearbeiterin reichte es seit ein paar Jahren die abschließende EKS für die abschließende Bewilligung nach § 41a Abs. 3 SGB II, ohne Belege und auf digitalem Weg einzureichen. Nach dem Wechsel der Sachbearbeiterin folge die Aufforderung des Beklagten, Belege und Nachweise einzureichen. Dies betraf insbesondere den vorläufigen Bewilligungszeitraum Juli 2022 bis Dezember 2022.

Die Anforderung von diversen Unterlagen erschien aufgrund der bisherigen Vorgehensweise nicht nachvollziehbar. Als besonders problematisch erschien uns, dass zur Ermittlung des Einkommens aus der gewerblichen Tätigkeit die Vorlage der Kontoauszüge des privaten Kreditkartenkontos von Herrn xxxxx gefordert wird, obwohl keinerlei Zusammenhang zwischen diesem Konto und der gewerblichen Tätigkeit besteht. Auch die Fristsetzung erschien unangemessen kurz. Mehrfach haben wir den Beklagten um Unterstützung gebeten und in einem Schreiben vom 20.10.2023 erneut um Klärung sowie um Beratung und Auskunft gebeten. Auch die Thematik um die Schwärzungsmöglichkeit zum Datenschutz der Kunden und Lieferanten spielt eine Rolle. Bedauerlicherweise ist der Beklagte seinen Verpflichtungen gemäß §§ 14 und 15 SGB I nicht nachgekommen. Stattdessen hat er mit Bescheid vom xx.xx.xxxx die Leistungen für den Zeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2022 festgesetzt.

Auch die Erinnerung an die Auskunft und Beratung mit Fristsetzung bis zum 12.01.2024  im Widerspruch vom xx.xx.xxxx wurde vom Beklagten vollständig ignoriert. Da wir unsere Mitwirkungspflicht nachkommen wollen und eine abschließende sowie nachhaltige Klärung in der Sache anstreben, haben wir uns nun entschlossen Leistungsklage zu erheben und beantragen, den Beklagten auf die Erteilung von Auskunft und Beratung zu verurteilen.

Ein Rechtsanspruch besteht auf die Beratung gemäß § 14 SGB I. Hierbei handelt es sich um ein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 38 SGB I. Da die Beratung letztendlich als Realakt betrachtet wird, ist die geeignete Klageform für eine "Klage auf Beratung" die echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG.

Es besteht nach § 14 SGB I für jeden ein sehr weitgehender Rechtsanspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem SGB. Zuständig für die Beratung ist in diesem Fall der Beklagte als zuständiger Leistungsträger nach dem SGB II. An die Äußerung des Beratungsbegehrens dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss der Beklagte uns auch ohne unseren ausdrücklichen Wunsch beraten, wenn ein konkreter, für den Beklagten erkennbarer Anlass dazu besteht. Die Beratung hat sich auf alle Gestaltungsmöglichkeiten zu erstrecken, die jeder verständige Sozialleistungsberechtigte mutmaßlich für sich nutzen würde. Die Beratung darf sich nicht darauf beschränken, unsere Fragen zu beantworten, sondern sie ist im Sinne eines umfassenden Beratungsgesprächs zu verstehen, das uns befähigen soll, die uns zustehenden sozialen Rechte im gegebenen Fall zu beurteilen. Der bloße Hinweis auf den Gesetzestext oder auf Informationsbroschüren reicht niemals aus. Die Beratung hat sich auch auf die Information über die tatsächlichen Voraussetzungen zu erstrecken, die erfüllt sein müssen, damit ein Recht in Anspruch genommen werden kann. Ferner soll das Beratungsgespräch auch dazu dienen, uns im Einzelfall zu aktivieren und zu befähigen, unsere sozialen Rechte auch tatsächlich wahrzunehmen. Die Beratung umfasst auch Hilfe bei der Antragstellung, bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger, bei der Inanspruchnahme von Leistungen sowie bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten. Ein Anspruch auf schriftliche Beratung besteht zwar nicht generell, es muss sich aber immer um die geeignete Beratung handeln.

Gemäß § 15 SGB I besteht eine Auskunftspflicht. Diese Pflicht beinhaltet die Verpflichtung, die für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger zu benennen sowie sämtliche Sach- und Rechtsfragen zu beantworten, die für diejenigen, die um Auskunft ersuchen, von Bedeutung sein können.
Es ist festzustellen, dass der Beklagte zu keiner Zeit die Bereitschaft gezeigt hat, seiner Pflicht nachzukommen. Weder hat er schriftlich auf die gestellten Fragen geantwortet, noch hat er eine Einladung zu einem Beratungsgespräch ausgesprochen oder überhaupt ein entsprechendes Angebot unterbreitet. Die Beratung wurde auch nicht verweigert, sondern unterlassen.

Ein Verweis auf die Beratung durch einen Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf den Anspruch auf Beratungshilfe wäre unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung 1 BvR 1517/08 vom 11.5.2009 festgestellt, dass ein Amtsgericht die Gewährung eines Beratungshilfescheins nicht ablehnen darf und dabei nicht auf eine Beratung bei der Behörde verweisen kann. Im Umkehrschluss dürfte demnach auch ein Verweis auf einen Anwalt unzulässig sein. Vielmehr besteht analog zum Beklagten der Anspruch auf die Beratung durch einen Rechtsanwalt. Ein solcher Verweis auf einen Rechtsanwalt würde auch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aufgrund falscher Beratung entfallen lassen.

Der Beklagte ist daher zu verurteilen, umfassende Auskunft und Beratung zu erteilen und die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Frau Zara
Herr Zara

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 25. Januar 2024, 23:56:32Mein Beispiel für die Klage auf Beratung wäre fertig.
Zitat
Hiermit erheben wir

Frau Zara
Herr Zara
Anschrift
BG.-Nr.
(Kläger)

Klage

gegen

das Jobcenter xxxxx
Anschrift
(Beklagter)

und beantragen, den Beklagten zur Leistung der Beratung und Auskunft (§§ 14 u. 15 SGB I) zu verurteilen.
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Begründung:
Die Kläger erhalten Leistungen nach dem SGB II und bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Zuständiger Leistungsträger der Bedarfsgemeinschaft ist der Beklagte.

Von Frau xxxxx wird bereits seit mehreren Jahren eine gewerbliche Tätigkeit, während des Sozialleistungsbezug nach dem SGB II ausgeübt. Nach telefonische Rücksprache mit einer früher zuständigen Sachbearbeiterin reichte es seit ein paar Jahren die abschließende EKS für die abschließende Bewilligung nach § 41a Abs. 3 SGB II, ohne Belege und auf digitalem Weg einzureichen. Nach dem Wechsel der Sachbearbeiterin folge die Aufforderung des Beklagten, Belege und Nachweise einzureichen. Dies betraf insbesondere den vorläufigen Bewilligungszeitraum Juli 2022 bis Dezember 2022.

Die Anforderung von diversen Unterlagen erschien aufgrund der bisherigen Vorgehensweise nicht nachvollziehbar. Als besonders problematisch erschien uns, dass zur Ermittlung des Einkommens aus der gewerblichen Tätigkeit die Vorlage der Kontoauszüge des privaten Kreditkartenkontos von Herrn xxxxx gefordert wird, obwohl keinerlei Zusammenhang zwischen diesem Konto und der gewerblichen Tätigkeit besteht. Auch die Fristsetzung erschien unangemessen kurz. Mehrfach haben wir den Beklagten um Unterstützung gebeten und in einem Schreiben vom 20.10.2023 erneut um Klärung sowie um Beratung und Auskunft gebeten. Auch die Thematik um die Schwärzungsmöglichkeit zum Datenschutz der Kunden und Lieferanten spielt eine Rolle. Bedauerlicherweise ist der Beklagte seinen Verpflichtungen gemäß §§ 14 und 15 SGB I nicht nachgekommen. Stattdessen hat er mit Bescheid vom xx.xx.xxxx die Leistungen für den Zeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2022 festgesetzt.

Auch die Erinnerung an die Auskunft und Beratung mit Fristsetzung bis zum 12.01.2024  im Widerspruch vom xx.xx.xxxx wurde vom Beklagten vollständig ignoriert. Da wir unsere Mitwirkungspflicht nachkommen wollen und eine abschließende sowie nachhaltige Klärung in der Sache anstreben, haben wir uns nun entschlossen Leistungsklage zu erheben und beantragen, den Beklagten auf die Erteilung von Auskunft und Beratung zu verurteilen.

Ein Rechtsanspruch besteht auf die Beratung gemäß § 14 SGB I. Hierbei handelt es sich um ein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 38 SGB I. Da die Beratung letztendlich als Realakt betrachtet wird, ist die geeignete Klageform für eine "Klage auf Beratung" die echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG.

Es besteht nach § 14 SGB I für jeden ein sehr weitgehender Rechtsanspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem SGB. Zuständig für die Beratung ist in diesem Fall der Beklagte als zuständiger Leistungsträger nach dem SGB II. An die Äußerung des Beratungsbegehrens dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss der Beklagte uns auch ohne unseren ausdrücklichen Wunsch beraten, wenn ein konkreter, für den Beklagten erkennbarer Anlass dazu besteht. Die Beratung hat sich auf alle Gestaltungsmöglichkeiten zu erstrecken, die jeder verständige Sozialleistungsberechtigte mutmaßlich für sich nutzen würde. Die Beratung darf sich nicht darauf beschränken, unsere Fragen zu beantworten, sondern sie ist im Sinne eines umfassenden Beratungsgesprächs zu verstehen, das uns befähigen soll, die uns zustehenden sozialen Rechte im gegebenen Fall zu beurteilen. Der bloße Hinweis auf den Gesetzestext oder auf Informationsbroschüren reicht niemals aus. Die Beratung hat sich auch auf die Information über die tatsächlichen Voraussetzungen zu erstrecken, die erfüllt sein müssen, damit ein Recht in Anspruch genommen werden kann. Ferner soll das Beratungsgespräch auch dazu dienen, uns im Einzelfall zu aktivieren und zu befähigen, unsere sozialen Rechte auch tatsächlich wahrzunehmen. Die Beratung umfasst auch Hilfe bei der Antragstellung, bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger, bei der Inanspruchnahme von Leistungen sowie bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten. Ein Anspruch auf schriftliche Beratung besteht zwar nicht generell, es muss sich aber immer um die geeignete Beratung handeln.

Gemäß § 15 SGB I besteht eine Auskunftspflicht. Diese Pflicht beinhaltet die Verpflichtung, die für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger zu benennen sowie sämtliche Sach- und Rechtsfragen zu beantworten, die für diejenigen, die um Auskunft ersuchen, von Bedeutung sein können.
Es ist festzustellen, dass der Beklagte zu keiner Zeit die Bereitschaft gezeigt hat, seiner Pflicht nachzukommen. Weder hat er schriftlich auf die gestellten Fragen geantwortet, noch hat er eine Einladung zu einem Beratungsgespräch ausgesprochen oder überhaupt ein entsprechendes Angebot unterbreitet. Die Beratung wurde auch nicht verweigert, sondern unterlassen.

Ein Verweis auf die Beratung durch einen Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf den Anspruch auf Beratungshilfe wäre unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung 1 BvR 1517/08 vom 11.5.2009 festgestellt, dass ein Amtsgericht die Gewährung eines Beratungshilfescheins nicht ablehnen darf und dabei nicht auf eine Beratung bei der Behörde verweisen kann. Im Umkehrschluss dürfte demnach auch ein Verweis auf einen Anwalt unzulässig sein. Vielmehr besteht analog zum Beklagten der Anspruch auf die Beratung durch einen Rechtsanwalt. Ein solcher Verweis auf einen Rechtsanwalt würde auch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aufgrund falscher Beratung entfallen lassen.

Der Beklagte ist daher zu verurteilen, umfassende Auskunft und Beratung zu erteilen und die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Frau Zara
Herr Zara

Vielen Dank.  :ok: Das faxe ich dann kommende Woche, oder?

Wie sieht das nun eigentlich aus: Was machen wir mit den vom JC gesetzten Fristen 05.02.2024 (geforderte Unterlagen / 2. Hj. 2023) sowie 12.03.2024 (geforderte Unterlagen aus dem 2. Hj. 2022)?

Und die Frist für die Unterlagen aus dem 1. Hj. 2023 war ja der 08.01.2024. Da hatten wir ja den Antrag auf abschließende Bewilligung gestellt. Auch da haben wir bis dato nichts gehört.

Heute hätte eigentlich ein Schreiben von dem Inkasso der BA in der Briefpost sein sollen, wurde aber nicht ausgeliefert. Bin mal gespannt, ob es am Ende nicht eine Mahnung über die Erstattung ist!

Jimmy Neutron

Zitat von: Zara am 26. Januar 2024, 20:34:12Vielen Dank.  Das faxe ich dann kommende Woche, oder?
Ja, ein kleines Anschreiben wäre noch nett.

Zitat von: Zara am 26. Januar 2024, 20:34:12Wie sieht das nun eigentlich aus: Was machen wir mit den vom JC gesetzten Fristen 05.02.2024
Hier würde ich jetzt erneut an die Beratung erinnern und parallel die Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen. Dann wäre neben der Widerspruchsstelle auch das KRM und die Leitung involviert. Vom Sozialgericht mal ganz abgesehen. Da hier bisher nicht geklärt ist, ob du eine Rückzahlung leisten musst, würde ich hier erst mal selbst keine abschließende Bewilligung beantragen. An einen Entwurf als Beispiel würde ich als Nächstes setzen. Hilfsweise könnte man auch versuchen, in diesem Verfahren die Akteneinsicht zu beantragen.

Zitat von: Zara am 26. Januar 2024, 20:34:12sowie 12.03.2024 (geforderte Unterlagen aus dem 2. Hj. 2022)?
Auch hier würde ich erneut die Beratung in Anspruch nehmen und das JC fragen, ob die Jahresfrist nicht schon vorbei ist etc. Würde ich dann nach Fristsache 05.02. in Angriff nehmen.

Zitat von: Zara am 26. Januar 2024, 20:34:12Und die Frist für die Unterlagen aus dem 1. Hj. 2023 war ja der 08.01.2024. Da hatten wir ja den Antrag auf abschließende Bewilligung gestellt. Auch da haben wir bis dato nichts gehört.
Auf die Akteneinsicht folgte ja auch noch keine Reaktion. Der Antrag auf Akteneinsicht bremst das Verfahren m.E. gerade aus. Der Nebeneffekt, von dem ich ausgegangen bin. Hätte mich aber auch nicht gewundert, wenn die SB dies ignoriert hätte.

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 28. Januar 2024, 16:57:00Ja, ein kleines Anschreiben wäre noch nett.

Was schreibe ich dazu? Einfach nur: "Anbei übersenden wir Ihnen die Klage zur Leistung der Beratung und Auskunft (§§ 14 u. 15 SGB I)"

Zitat von: Jimmy Neutron am 28. Januar 2024, 16:57:00Hier würde ich jetzt erneut an die Beratung erinnern und parallel die Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen. Dann wäre neben der Widerspruchsstelle auch das KRM und die Leitung involviert. Vom Sozialgericht mal ganz abgesehen. Da hier bisher nicht geklärt ist, ob du eine Rückzahlung leisten musst, würde ich hier erst mal selbst keine abschließende Bewilligung beantragen. An einen Entwurf als Beispiel würde ich als Nächstes setzen. Hilfsweise könnte man auch versuchen, in diesem Verfahren die Akteneinsicht zu beantragen.

Okay. Also Du machst einen Entwurf fertig betreffend der Erinnerung an die Beratung sowie Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde?

Zitat von: Jimmy Neutron am 28. Januar 2024, 16:57:00Auch hier würde ich erneut die Beratung in Anspruch nehmen und das JC fragen, ob die Jahresfrist nicht schon vorbei ist etc. Würde ich dann nach Fristsache 05.02. in Angriff nehmen.

Okay. Vielen Dank. Ich blicke vor lauter "Fällen" momentan nämlich gar nicht mehr durch. Habe ja bisher auch weder auf die Sache mit der Beratung oder gar die Akteneinsicht eine Reaktion seitens des JC erhalten. Man könnte glauben, die wollen, dass man den Überblick verliert.

Zitat von: Jimmy Neutron am 28. Januar 2024, 16:57:00Auf die Akteneinsicht folgte ja auch noch keine Reaktion. Der Antrag auf Akteneinsicht bremst das Verfahren m.E. gerade aus. Der Nebeneffekt, von dem ich ausgegangen bin. Hätte mich aber auch nicht gewundert, wenn die SB dies ignoriert hätte.

Stimmt. Ich bin aber mal gespannt, wie das SG nun entscheidet. Kann es denn direkt entscheiden, oder muss es die Unterlagen dem JC übermitteln und können die dann nochmal sagen, es wäre noch immer nicht okay?! Ich komme mir mittlerweile vor wie eine Melkkuh: Ich gebe immer alles, erfülle jeden Wunsch und das JC ignoriert alles.

Wie ist das mit einer Akteneinsicht: Muss das JC mir diese gewähren?

Übrigens kam ja am Samstag noch der Brief vom Inkasso. Die schreiben, dass ich mitteile, dass der Betrag strittig sei und dass sie das nicht entscheiden können und ans JC weitergeleitet haben. Da sieht man doch wieder, dass das JC auch hier seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Die wollen mich auflaufen lassen. Wie sieht es eigentlich mit den Rentenausdrucken aus? Die kamen ja auch schon geändert auf Null für das 2. HJ. 2022. Wenn die Sache nun monatelang vor Gericht liegt irgendwann, dann werden ja auch diese Schriftstücke nicht abgeändert.
 

Jimmy Neutron

Zitat von: Zara am 29. Januar 2024, 09:58:42Was schreibe ich dazu? Einfach nur: "Anbei übersenden wir Ihnen die Klage zur Leistung der Beratung und Auskunft (§§ 14 u. 15 SGB I)"
ZitatSehr geehrte Damen und Herren,

im Anhang sende ich Ihnen unsere Klage.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie uns den Schriftverkehr und die Eingangsbestätigung unter der Faxnummer: xxxx zukommen lassen könnten.

Mit freundlichen Grüßen
Reicht völlig. Um was in der Klage geht muss nicht extra geschrieben werden.

Zitat von: Zara am 29. Januar 2024, 09:58:42Okay. Also Du machst einen Entwurf fertig betreffend der Erinnerung an die Beratung sowie Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde?
Ja

Zitat von: Zara am 29. Januar 2024, 09:58:42Kann es denn direkt entscheiden, oder muss es die Unterlagen dem JC übermitteln und können die dann nochmal sagen, es wäre noch immer nicht okay?!
Ja und nein. Im Eilverfahren kann das Sozialgericht grundsätzlich auch die ohne die Stellungnahme der Gegenseite entscheiden. Im Gegenzug dazu gibt es aber den Anspruch auf rechtliches Gehör. In der Praxis bedeutet dies, dass das SG extrem selten entscheidet, ohne die Gegenseite zu hören. Die Sache muss schon Begin an so dermaßen klar sein. Eine Entscheidung bedeutet auch viel Arbeit. Eine andere Lösung wird dazer bevorzugt. Das JC muss jetzt auch deine Unterlagen reagieren. Ich denke, dass es auch dort eine sehr kurze Frist von einer Woche geben wird. Es sei denn das SG meldet sich noch einmal bei dir und stellt weitere Fragen.

Zitat von: Zara am 29. Januar 2024, 09:58:42Wie ist das mit einer Akteneinsicht: Muss das JC mir diese gewähren?
Absolut, jedenfalls dann, wenn Du die Akteneinsicht in einem bestimmten Verfahren begehrst.

Zitat von: Zara am 29. Januar 2024, 09:58:42Übrigens kam ja am Samstag noch der Brief vom Inkasso. Die schreiben, dass ich mitteile, dass der Betrag strittig sei und dass sie das nicht entscheiden können und ans JC weitergeleitet haben. Da sieht man doch wieder, dass das JC auch hier seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Die wollen mich auflaufen lassen.
Dies bedeutet aber auch, dass nicht vollstreckt wird.

Zitat von: Zara am 29. Januar 2024, 09:58:42Wie sieht es eigentlich mit den Rentenausdrucken aus?
Du meinst die Meldungen an die Rentenversicherung? Interessante Frage. Spätestens wird dies geändert, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 29. Januar 2024, 11:32:48Reicht völlig. Um was in der Klage geht muss nicht extra geschrieben werden.

Okay, danke.

Zitat von: Jimmy Neutron am 29. Januar 2024, 11:32:48Zitat von: Zara am Heute um 09:58:42 Okay. Also Du machst einen Entwurf fertig betreffend der Erinnerung an die Beratung sowie Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde? Ja

Zitat von: Jimmy Neutron am 29. Januar 2024, 11:32:48Zitat von: Zara am Heute um 09:58:42 Okay. Also Du machst einen Entwurf fertig betreffend der Erinnerung an die Beratung sowie Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde? Ja

Nochmals vielen Dank.

Zitat von: Jimmy Neutron am 29. Januar 2024, 11:32:48Absolut, jedenfalls dann, wenn Du die Akteneinsicht in einem bestimmten Verfahren begehrst.

Scheint das JC aber offensichtlich nicht zu interessieren.

Zitat von: Jimmy Neutron am 29. Januar 2024, 11:32:48Dies bedeutet aber auch, dass nicht vollstreckt wird.

Stimmt. Muss ich in der Angelegenheit dann also nicht mehr an eine bzw. beide Stellen schreiben?


Zitat von: Jimmy Neutron am 29. Januar 2024, 11:32:48Du meinst die Meldungen an die Rentenversicherung? Interessante Frage. Spätestens wird dies geändert, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

Ja, die meine ich.  :yes:

Jimmy Neutron

Zitat von: Zara am 29. Januar 2024, 22:42:11Stimmt. Muss ich in der Angelegenheit dann also nicht mehr an eine bzw. beide Stellen schreiben?
Erst mal nicht. Ich denke, dass man auf dich zukommen wird.


Jimmy Neutron

Mein Beispiel für die Reaktion bzgl. der Frist vom 05.02.
ZitatBedauerlicherweise müssen wir Ihnen mitteilen, dass es mir nicht möglich ist, die geforderten Unterlagen und Nachweise gemäß Ihrer Anforderung fristgerecht vorzulegen.

Die schiere Menge an erforderlichen Unterlagen macht es uns nicht nur praktisch unmöglich, innerhalb der knapp bemessenen Frist sämtliche Dokumente zusammenzustellen, sondern darüber hinaus haben wir bis dato nicht die gewünschte Beratung und Auskunft in dieser Angelegenheit erhalten. Hierbei verweisen wir insbesondere auf unser Schreiben vom [Datum des Schreibens vom November?], unseren Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom [Datum des Widerspruchs] sowie unser Schreiben vom [Datum des zweiten Fragenkatalogs].

Angesichts dieser Umstände bitten wir nicht nur um eine Verlängerung der Frist, sondern auch um eine umfassende Beantwortung unserer gestellten Fragen. Unsere Absicht ist es, nicht nur mehr Zeit zu erhalten, sondern auch eine detaillierte Klärung unseres Anliegens zu gewährleisten.

Wir danken Ihnen im Voraus für Ihr Verständnis und stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um etwaige weitere Schritte zu besprechen oder benötigte Informationen bereitzustellen.

Weiter beantragen wir im Verfahren der Festsetzung der Leistungen für den Zeitraum 07/2023 bis 12/2023 Akteneinsicht nach § 25 SGB X. Die beantragte Akteneinsicht erstreckt sich auch auf sämtliche Verfahren oder Aktenbestandteile, die in Verbindung zu den oben genannten Verfahren stehen. Wir beantragen die Einsicht sowohl in die physische als auch in die elektronische Akte.

Aufgrund der gewerblichen Tätigkeit von Frau xxxx bitten wir höflich um eine vorherige Terminabsprache zur Durchführung der Akteneinsicht gebeten. Sofern Kosten für die Akteneinsicht entstehen können, bitten wir um vorherige Benachrichtigung über die Höhe der Kosten.