Darf JC Kleingewerbe von Unternehmensberatung prüfen lassen?

Begonnen von Zara, 12. Juni 2023, 19:06:47

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Zara

Danke für die Erklärung.

Zitat von: Jimmy Neutron am 06. Januar 2024, 00:12:48Mein weiterer Plan wäre jetzt am Montag zu zusätzlich die Akteinsicht zu beantragen mit Terminabstimmung unter Berücksichtigung deiner gewerblichen Tätigkeit. Dabei geht es nicht nur um die Informationen, sondern auch darum, die SB weiter daran zu hindern, die Leistungen festzusetzen. So eine Antragsbearbeitung und Terminabsprache kann schon mal ein paar Tage bzw. evtl. auch Wochen dauern.

Okay. 👍

Zitat von: Jimmy Neutron am 06. Januar 2024, 00:12:48Zum 15.01. wäre dann die Leistungsklage an der Reihe und analog die kombinierte Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde.  Wie schnell kam die Eingangsbestätigung beim letzten Widerspruch?

Also ich habe ja mit gleichem Datum (Dokument vom 31.12.2023 und Fax am 01.01.2024) den Widerspruch zum aktuellen Bescheid 01-06/2024 gefaxt. Und da bekamen wir die Bestätigung gestern Früh digital. Deswegen vermute ich mal, man lässt uns erneut auflaufen.
 
 

Jimmy Neutron

Ich würde eher sagen, dass eine Eingangsbestätigung innerhalb weniger Tage sogar untypisch ist. Das Inkasso selbst wird nicht gleich die Vollstreckung beauftragen, aber ich merke, die Ungewissheit nagt und schürt Angst.

1. Du kannst das Inkasso über den Widerspruch informieren und darum bitten, hier Rücksprache mit dem Jobcenter zu halten und das Inkassoverfahren zu pausieren. Der Inkassoservice ist in der Regel an der Begründung und dem Fall als solchem aber nicht interessiert. Geht auch telefonisch.

2. Beim JC kannst du schriftlich nachfragen, ob der Widerspruch form- und fristgerecht eingereicht wurde.

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 07. Januar 2024, 01:40:39Ich würde eher sagen, dass eine Eingangsbestätigung innerhalb weniger Tage sogar untypisch ist. Das Inkasso selbst wird nicht gleich die Vollstreckung beauftragen, aber ich merke, die Ungewissheit nagt und schürt Angst.

1. Du kannst das Inkasso über den Widerspruch informieren und darum bitten, hier Rücksprache mit dem Jobcenter zu halten und das Inkassoverfahren zu pausieren. Der Inkassoservice ist in der Regel an der Begründung und dem Fall als solchem aber nicht interessiert. Geht auch telefonisch.

2. Beim JC kannst du schriftlich nachfragen, ob der Widerspruch form- und fristgerecht eingereicht wurde.

Danke. Ja... dieses ,,Angst schüren" ist von unserer SB offensichtlich gewollt. Deswegen lieber doppelt und dreifach absichern. Habe sowas krankes wie mit dieser jungen Dame noch nie erlebt.

Zara

Zur Frist 08.01.2024 - Forderung von weiteren Unterlagen für den Zeitraum 01-06/2023

Dieses Schreiben geht heute, 07.01.2024 per Fax raus. Danke nochmal an @Jimmy Neutron.

ZitatBG-Nummer: XXXX
Antrag auf abschließende Bewilligung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir stellen hiermit den Antrag auf abschließende Bewilligung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 30.06.2023.

Wir sind bestrebt, unserer Mitwirkungspflicht nachzukommen und beabsichtigen, die erforderlichen Nachweise über die tatsächlichen Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb vorzulegen. In diesem Zusammenhang haben wir insbesondere im Schreiben vom 16.11.2023 um Beratung und Auskunft gebeten. Leider wurde diese Anfrage bis dato unbeantwortet gelassen. Durch unseren Widerspruch vom 12.12.2023 wurde eine letzte Frist bis zum 12.01.2024 gesetzt, bis zu der wir eine Antwort erwarten. Die Verweigerung von Beratung und Auskunft, wie sie in §§ 14 und 15 SGB I vorgesehen ist, gibt uns Anlass, nochmals darauf hinzuweisen, dass wir nach Ablauf dieser Frist eine Leistungsklage einreichen werden.

Zusätzlich zu den bereits gestellten Fragen sind weitere Unklarheiten aufgetreten.

  • Ist die bis zum 08.01.2024 gesetzte Frist, wie im Schreiben vom 22.12.2023 angegeben, im Sinne des § 41a Abs. 3 SGB II angemessen?
  • Wie sollte eine angemessene Frist gestaltet sein?
  • Können unangemessene Fristen kumulativ betrachtet und zu einer angemessenen Frist gemäß § 41a Abs. 3 SGB II zusammengeführt werden?
  • Entspricht diese Frist den fachlichen Weisungen gemäß § 41a SGB II der Bundesagentur für Arbeit?
  • Sind die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit für dieses Verwaltungsverfahren bindend, und stellt ein Verstoß dagegen eine fachliche oder dienstliche Angelegenheit dar oder eine Kombination aus beidem?
  • Sollte die individuelle Situation des Leistungsbeziehers bei der Fristsetzung berücksichtigt werden?
  • Ist es möglich, eine Verlängerung der Frist zu beantragen?
  • Besteht die Möglichkeit, Unterlagen auch nach der Festsetzung nachzureichen?
  • Sind Verwaltungsverfahren kostenfrei?
  • Muss der Leistungsträger eine kostenfreie und einfache Möglichkeit bereitstellen, Unterlagen und Nachweisen vorzulegen / zu übermitteln?
  • Welche Möglichkeiten der Übermittlung / Vorlage gibt es, wenn die Unterlagen selbst nur in digitaler Form vorliegen?
  • Wenn Kosten im Verwaltungsverfahren anfallen, können diese gemäß dem Sozialgesetzbuch als Ausgabe in der Anlage EKS berücksichtigt werden?
  • In welchem Umfang können Daten von Lieferanten in den Dokumenten geschwärzt werden?
  • Muss vor jeder gewerblichen Anschaffung die Zustimmung des Leistungsträgers eingeholt werden?

Um unserer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachkommen zu können, bitten wir um umgehende Beantwortung dieser Fragen sowie u.a. derjenigen im Schreiben vom 16.11.2023.

Des Weiteren möchten wir auf unsere Besorgnis hinsichtlich möglicher Befangenheit hinweisen. Die ausstehende Beratung und Auskunft, die knapp bemessenen Fristen, die fehlende Möglichkeit zur Einreichung von Unterlagen sowie das verzögerte Weiterbewilligungsverfahren deuten objektiv darauf hin, dass die zuständige Sachbearbeiterin Frau XXX entweder ein Problem mit uns oder mit Leistungsbeziehern im Allgemeinen haben könnte. Wir bitten daher die Befangenheit eingehend zu prüfen und Frau XXX von diesem Verwaltungsverfahren abzuziehen, um uns vor einer erneuten willkürlichen Entscheidung zu schützen.

Mit freundlichen Grüßen

Zara

Ach... vielleicht noch eine abschließende Frage, ehe ich es faxe. Wir sind nun nicht auf die rechtswidrige Forderung der Kreditkartenkontoauszüge von meinem Partner eingegangen und auch nicht auf das Schreiben des JC vom 22.12.2023, in dem die Unterlagen bis 08.01.2024 vom JC gefordert werden. Ist das so okay?

Jimmy Neutron

Da Schreiben ist die Reaktion auf die Forderung vom 22.12.. Die Sache mit den Kreditkartenauszügen wurde ja bereits in dem letzten Schreiben mit den Fragen thematisiert.

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 07. Januar 2024, 16:55:24Da Schreiben ist die Reaktion auf die Forderung vom 22.12.. Die Sache mit den Kreditkartenauszügen wurde ja bereits in dem letzten Schreiben mit den Fragen thematisiert.

Ja, aber auch in dem Schreiben vom 22.12.2023 werden die Kredikartenauszüge neben den Einnahmen- & Ausgabenrechnungen erneut gefordert.
Aber wenn es hier nicht zwingend nochmal dabei muss, umso besser.  :sehrgut:

Zara

Zum Glück faxe ich ja nur noch. Eben nochmal bei jobcenter.digital eingeloggt, bzw. es versucht...
Wieder finde ich da UPS... Dass die sich nicht langsam schämen! Aber mir Vorhaltungen machen, ich würde meiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. So langsam sollte ich den Serverausfall mal dokumentieren. Was wäre gewesen, wenn ich heute die Unterlagen übermitteln wollte?! Ist ja unmöglich: egal zu welcher Zeit und welchem Wochentag!
Oder ist die Arbeitsagentur nun zum Paketdienst geworden?  :lol: Sorry, aber ein wenig Spaß muss auch mal sein.

P.S. An das Inkassobüro habe ich vorsichtshalber mal gefaxt:

ZitatWiderspruch gegen den Verwaltungsakt des Jobcenter XXX vom
20.12.2023 (Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des
Leistungsanspruches):

Name 1, Verwendungszweck: XXX sowie
Name 2, Verwendungszweck: XXX

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei übersenden wir Ihnen in Kopie unseren Widerspruch vom 31.12.2023 gegen die o. g.
Festsetzungen in Höhe von jeweils XXX EUR.
Es wird diesbezüglich um Rücksprache mit dem Jobcenter XXX sowie
Pausierung in Bezug auf das Inkassoverfahren gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

Jimmy Neutron

Entwurf Antrag auf Akteneinsicht

ZitatBG.-Nr.:
Antrag auf Akteneinsicht

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten hiermit gemäß § 25 SGB X die Akteneinsicht in die nachfolgenden Verfahren beantragen:

  • Antragsverfahren zur abschließenden Bewilligung der Leistungen für den Zeitraum 01/2023 bis 06/2023
  • Verfahren zur Festsetzung der Leistungen für den Zeitraum 06/2022 bis 12/2022
  • Widerspruchsverfahren gegen den Festsetzungsbescheid vom xx.xx.xxx
  • Verfahren über die Erstattung der Leistungen für den Zeitraum 06/2022 bis 12/2022
  • Widerspruchsverfahren gegen den Erstattungsbescheid vom xx.xx.xxxx

Die beantragte Akteneinsicht erstreckt sich auch auf sämtliche Verfahren oder Aktenbestandteile, die in Verbindung zu den oben genannten Verfahren stehen. Wir beantragen die Einsicht sowohl in die physische als auch in die elektronische Akte.

Aufgrund der gewerblichen Tätigkeit von Frau xxxx bitten wir höflich um eine vorherige Terminabsprache zur Durchführung der Akteneinsicht gebeten. Sofern Kosten für die Akteneinsicht entstehen können, bitten wir um vorherige Benachrichtigung über die Höhe der Kosten.

Mit freundlichen Grüßen

Was die schnelle Reaktion auf den Widerspruch (Leistungen 01/2024 - 06/2024) betrifft, ist mir doch den Kopf gegangen, dass die schnelle Reaktion wohl aufgrund des Eilverfahrens erfolgte. Das JC hat deinen Widerspruch von unten aus dem Stapel obendrauf gepackt.

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 06. Januar 2024, 00:12:48Mein weiterer Plan wäre jetzt am Montag zu zusätzlich die Akteinsicht zu beantragen mit Terminabstimmung unter Berücksichtigung deiner gewerblichen Tätigkeit. Dabei geht es nicht nur um die Informationen, sondern auch darum, die SB weiter daran zu hindern, die Leistungen festzusetzen. So eine Antragsbearbeitung und Terminabsprache kann schon mal ein paar Tage bzw. evtl. auch Wochen dauern. Zum 15.01. wäre dann die Leistungsklage an der Reihe und analog die kombinierte Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde. 

Würdest Du mir dabei wieder helfen?
 

Jimmy Neutron

Den Antrag auf Akteneinsicht habe ich dir einen Beitrag darüber schon zur Verfügung gestellt. Für die Leistungsklage sowie die Fach- und Aufsichtsbeschwerde mache ich dir auch noch einen Entwurf fertig.

Was die Leistungsklage angeht, noch mal die Information um was es eigentlich geht.
Es gibt verschiedene Klagearten vor dem Sozialgericht. Mit der isolierten oder auch echten Leistungsklage wird das Ziel angestrebt, den Beklagten zu einer Leistung zu verurteilen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, aber kein Verwaltungsakt zu ergehen hat.

Zitat(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
§ 54 Abs. 5 SGG

Du hast einen Rechtsanspruch auf Beratung und Auskunft (14 u. 15 SGB II), also eine Leistung auf die ein Rechtsanspruch besteht, die "Leistung" in Form der Beratung und Auskunft ergeht aber nicht durch einen Verwaltungsakt.

Zwar handelt es sich dabei um eine Form der Untätigkeit. Die Untätigkeitsklage hat aber lediglich das Ziel, den Beklagten zu verurteilen, überhaupt einen Verwaltungsakt zu erlassen. Da aber bei der Leistung der Beratung und Auskunft kein Verwaltungsakt ergeht, wäre die Untätigkeitsklage unzulässig.

Das Ziel ist also das Jobcenter verurteilen zu lassen, endlich die Fragen zu beantworten und faktisch gegen sich selber eine umfassende Rechtsberatung leisten müssen. Diese Form der Klage kommt praktisch nie vor, da sich die Ratsuchenden die nötigen Informationen regelmäßig von anderer Stelle besorgen. Dies ist aus zwei Gründen aber für mich keine echte Alternative. Zum einen besteht bei Fehlern und falscher Beratung bzw. Auskunft des Anwalts zwar ein Schadensersatzanspruch (schwer nachzuweisen), bei falscher Beratung und Auskunft des Jobcenters besteht aber neben der Schadensersatzanspruch im Rahmen der Amtspflichtverletzung insbesondere der sozialrechtliche Herstellungsanspruch. Die Rechtsberatung durch einen Anwalt schließt den sozialrechtlichen Anspruch auf Beratung und Auskunft zudem nicht aus. Zum anderen gilt für mich das Prinzip der Nachhaltigkeit. Was ich dadurch erreiche, dass das Jobcenter als Leistungsträger dir gegenüber u.a. offenbaren muss, wie sein eigenes rechtskonformes Handeln aussehen müsste / sollte. Es gibt natürlich auch Situationen, in der die Brechstange erforderlich ist. In deinem Fall z.B. bei der Weiterbewilligung der Leistungen für den Zeitraum ab Januar 24.

Ob die Beratung und Auskunft nun umfassend erbracht wurde, liegt mit der Klage auf Leistung auch der gerichtlichen Bewertung.

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Januar 2024, 00:42:10Was die schnelle Reaktion auf den Widerspruch (Leistungen 01/2024 - 06/2024) betrifft, ist mir doch den Kopf gegangen, dass die schnelle Reaktion wohl aufgrund des Eilverfahrens erfolgte. Das JC hat deinen Widerspruch von unten aus dem Stapel obendrauf gepackt.

Das könnte in der Tat so sein.

Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Januar 2024, 11:43:34Den Antrag auf Akteneinsicht habe ich dir einen Beitrag darüber schon zur Verfügung gestellt. Für die Leistungsklage sowie die Fach- und Aufsichtsbeschwerde mache ich dir auch noch einen Entwurf fertig.

Vielen Dank für den Entwurf zur Akteneinsicht, ich hatte den Beitrag nicht gesehen.   :flag:

Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Januar 2024, 11:43:34Was die Leistungsklage angeht, noch mal die Information um was es eigentlich geht.

Okay, das werde ich mir später mal genauer durchlesen.


 

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Januar 2024, 11:43:34Es gibt verschiedene Klagearten vor dem Sozialgericht. Mit der isolierten oder auch echten Leistungsklage wird das Ziel angestrebt, den Beklagten zu einer Leistung zu verurteilen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, aber kein Verwaltungsakt zu ergehen hat. Zitat (5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. § 54 Abs. 5 SGG Du hast einen Rechtsanspruch auf Beratung und Auskunft (14 u. 15 SGB II), also eine Leistung auf die ein Rechtsanspruch besteht, die "Leistung" in Form der Beratung und Auskunft ergeht aber nicht durch einen Verwaltungsakt. Zwar handelt es sich dabei um eine Form der Untätigkeit. Die Untätigkeitsklage hat aber lediglich das Ziel, den Beklagten zu verurteilen, überhaupt einen Verwaltungsakt zu erlassen. Da aber bei der Leistung der Beratung und Auskunft kein Verwaltungsakt ergeht, wäre die Untätigkeitsklage unzulässig. Das Ziel ist also das Jobcenter verurteilen zu lassen, endlich die Fragen zu beantworten und faktisch gegen sich selber eine umfassende Rechtsberatung leisten müssen. Diese Form der Klage kommt praktisch nie vor, da sich die Ratsuchenden die nötigen Informationen regelmäßig von anderer Stelle besorgen. Dies ist aus zwei Gründen aber für mich keine echte Alternative. Zum einen besteht bei Fehlern und falscher Beratung bzw. Auskunft des Anwalts zwar ein Schadensersatzanspruch (schwer nachzuweisen), bei falscher Beratung und Auskunft des Jobcenters besteht aber neben der Schadensersatzanspruch im Rahmen der Amtspflichtverletzung insbesondere der sozialrechtliche Herstellungsanspruch. Die Rechtsberatung durch einen Anwalt schließt den sozialrechtlichen Anspruch auf Beratung und Auskunft zudem nicht aus. Zum anderen gilt für mich das Prinzip der Nachhaltigkeit. Was ich dadurch erreiche, dass das Jobcenter als Leistungsträger dir gegenüber u.a. offenbaren muss, wie sein eigenes rechtskonformes Handeln aussehen müsste / sollte. Es gibt natürlich auch Situationen, in der die Brechstange erforderlich ist. In deinem Fall z.B. bei der Weiterbewilligung der Leistungen für den Zeitraum ab Januar 24. Ob die Beratung und Auskunft nun umfassend erbracht wurde, liegt mit der Klage auf Leistung auch der gerichtlichen Bewertung.

Ich habe es mir durchgelesen. In wie weit besteht denn Erfolg, dass ich meine Beratung durch eine Leistungsklage erhalte? Bzw. kann es sein, dass das Gericht die Klage abweist oder der Meinung ist, ich sei ausreichend beraten worden? Das würde ja im Umkehrschluss bedeuten, dass das JC mit all seinen bisherigen Entscheidungen Recht hatte?  :weisnich:
Es kann doch nicht sein, dass ich mir die Finger wund schreibe und die SB überhaupt nichts beantwortet, sondern wie ein Orkan wütet und weiterhin ihren Plan durchzieht. Ich bin mir jetzt schon sicher, dass sie auch den Zeitraum 01-06/2023 einfach so festsetzen wird.
Habe solch ein Verhalten in meinem ganzen Leben noch nicht erlebt. Auf NULL von dem, was ich schreibe oder erfrage, wird reagiert.
 

Jimmy Neutron

#253
Zitat von: Zara am 09. Januar 2024, 22:12:23Ich habe es mir durchgelesen. In wie weit besteht denn Erfolg, dass ich meine Beratung durch eine Leistungsklage erhalte?
Eine Erfolgsgarantie kann dir niemand geben. Ich selbst habe bei zwei solcher Leistungsklagen bei der Begründung helfen dürfen. In beiden Fällen ist es zu keinem Urteil gekommen, weil das Jobcenter die gewünschte Beratung und Auskunft erteilt hat.

Zitat von: Zara am 09. Januar 2024, 22:12:23Bzw. kann es sein, dass das Gericht die Klage abweist
Klar, kann das passieren. Ich wüsste nur nicht, auf welche Rechtsgrundlage dies passieren könnte. Die Klage ist weder Rechtsmissbräuchlich noch mutwillig. Du bist zuvor kooperativ und lösungsorientiert gewesen. Unangemessene Fristen hast du ebenfalls nicht gesetzt.

Zitat von: Zara am 09. Januar 2024, 22:12:23der Meinung ist, ich sei ausreichend beraten worden?
Wie lsann keine Beratung, eine ausreichende Beratung sein?

Zitat von: Zara am 09. Januar 2024, 22:12:23Das würde ja im Umkehrschluss bedeuten, dass das JC mit all seinen bisherigen Entscheidungen Recht hatte?
Nein.

Zitat von: Zara am 09. Januar 2024, 22:12:23Ich bin mir jetzt schon sicher, dass sie auch den Zeitraum 01-06/2023 einfach so festsetzen wird.
Selbst wenn, die Widersprüche gegen den Feststellungsbescheid und auch Erstattungsbescheid hast du bereits formuliert. Die Ausgangslage und die Folgen sind dieselben.

Zara

#254
Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Januar 2024, 23:48:00Eine Erfolgsgarantie kann dir niemand geben. Ich selbst habe bei zwei solcher Leistungsklagen bei der Begründung helfen dürfen. In beiden Fällen ist es zu keinem Urteil gekommen, weil das Jobcenter die gewünschte Beratung und Auskunft erteilt hat.

Das hört sich ja gut an. Da habe ich bei dem hiesigen JC allerdings so meine Zweifel. Es wurde bis dato ja quasi nichts beantwortet. Man fühlt sich langsam so, als existiere man gar nicht.

Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Januar 2024, 23:48:00Klar, kann das passieren. Ich wüsste nur nicht, auf welche Rechtsgrundlage dies passieren könnte. Die Klage ist weder Rechtsmissbräuchlich noch mutwillig. Du bist zuvor kooperativ und lösungsorientiert gewesen. Unangemessene Fristen hast du ebenfalls nicht gesetzt.

Das stimmt.

Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Januar 2024, 23:48:00Wie lsann keine Beratung, eine ausreichende Beratung sein?

Wenn das Gericht sich auf die allgemeinen Rechtsfolgebelehrungen beruft vielleicht?

Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Januar 2024, 23:48:00Selbst wenn, die Widersprüche gegen den Feststellungsbescheid und auch Erstattungsbescheid hast du bereits formuliert. Die Ausgangslage und die Folgen sind dieselben.

Okay, das heißt dann nochmal gleicher Text im Widerspruch wie bereits für das 2. Hj. 2022?


UPDATE 10.01.2024

Soeben kamen die beiden Eingangsbestätigungen über den Widerspruch zur Erstattung 2. Hj. 2022. Habe nun mal ein Dokument hochgeladen, das andere für mich ist ja gleich. Ich würde mal sagen, wir haben einen klitzekleinen Teilerfolg, denn das JC rudert zurück.  :cool: Die SB steht nicht mehr da, sondern die ehemalige. Allerdings im Auftrag, vielleicht ist Frau Taugenix ja krank.  :weisnich:

Nun ja, Kreditkartenauszüge bekommt das JC nach wie vor nicht und außerdem fehlt ja noch immer die Beratung, insbesondere in Bezug auf die Datenübertragungsmöglichkeit und was geschwärzt werden darf.

Die Akteneinsicht kann ich heute faxen?