Darf JC Kleingewerbe von Unternehmensberatung prüfen lassen?

Begonnen von Zara, 12. Juni 2023, 19:06:47

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Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 04. Februar 2024, 23:10:09Mein Beispiel für die Reaktion bzgl. der Frist vom 05.02.
ZitatBedauerlicherweise müssen wir Ihnen mitteilen, dass es mir nicht möglich ist, die geforderten Unterlagen und Nachweise gemäß Ihrer Anforderung fristgerecht vorzulegen.

Die schiere Menge an erforderlichen Unterlagen macht es uns nicht nur praktisch unmöglich, innerhalb der knapp bemessenen Frist sämtliche Dokumente zusammenzustellen, sondern darüber hinaus haben wir bis dato nicht die gewünschte Beratung und Auskunft in dieser Angelegenheit erhalten. Hierbei verweisen wir insbesondere auf unser Schreiben vom [Datum des Schreibens vom November?], unseren Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom [Datum des Widerspruchs] sowie unser Schreiben vom [Datum des zweiten Fragenkatalogs].

Angesichts dieser Umstände bitten wir nicht nur um eine Verlängerung der Frist, sondern auch um eine umfassende Beantwortung unserer gestellten Fragen. Unsere Absicht ist es, nicht nur mehr Zeit zu erhalten, sondern auch eine detaillierte Klärung unseres Anliegens zu gewährleisten.

Wir danken Ihnen im Voraus für Ihr Verständnis und stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um etwaige weitere Schritte zu besprechen oder benötigte Informationen bereitzustellen.

Weiter beantragen wir im Verfahren der Festsetzung der Leistungen für den Zeitraum 07/2023 bis 12/2023 Akteneinsicht nach § 25 SGB X. Die beantragte Akteneinsicht erstreckt sich auch auf sämtliche Verfahren oder Aktenbestandteile, die in Verbindung zu den oben genannten Verfahren stehen. Wir beantragen die Einsicht sowohl in die physische als auch in die elektronische Akte.

Aufgrund der gewerblichen Tätigkeit von Frau xxxx bitten wir höflich um eine vorherige Terminabsprache zur Durchführung der Akteneinsicht gebeten. Sofern Kosten für die Akteneinsicht entstehen können, bitten wir um vorherige Benachrichtigung über die Höhe der Kosten.

Vielen Dank.  :ok:

Bin mir jetzt schon sicher, dass das JC auch dieses Schreiben weiterhin ignorieren wird.  :wand:

Frage mich ernsthaft, wie sowas sein kann bzw. darf?! Wir schreiben uns die Finger wund und das einzige was von denen kommt, sind Forderungen oder Ablehnungen.
Dabei könnten alle Angelegenheiten längst geklärt sein.

Leistungsklage ist per Fax raus. 

Zara

So, hier das finale Fax:

ZitatAnforderung von Unterlagen zur endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruchs
Ihr Schreiben vom 22.12.2023 | Ihr Zeichen: XXX
BG-Nummer: XXX

Sehr geehrte Damen und Herren,
bedauerlicherweise müssen wir Ihnen mitteilen, dass es uns nicht möglich ist, die geforderten
Unterlagen und Nachweise gemäß Ihrer Anforderung fristgerecht vorzulegen.
Die schiere Menge an erforderlichen Unterlagen macht es uns nicht nur praktisch unmöglich
innerhalb der knapp bemessenen Frist sämtliche Dokumente zusammenzustellen, sondern
darüber hinaus haben wir bis dato nicht die gewünschte Beratung und Auskunft in dieser
Angelegenheit erhalten. Hierbei verweisen wir insbesondere auf unser Schreiben vom
16.11.2023, unseren Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 12.12.2023 sowie
unser Schreiben vom 07.01.2024.

Angesichts dieser Umstände bitten wir nicht nur um eine Verlängerung der Frist, sondern
auch um eine umfassende Beantwortung unserer gestellten Fragen. Unsere Absicht ist es,
nicht nur mehr Zeit zu erhalten, sondern auch eine detaillierte Klärung unseres Anliegens zu
gewährleisten.

Wir danken Ihnen im Voraus für Ihr Verständnis und stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um
etwaige weitere Schritte zu besprechen oder benötigte Informationen bereitzustellen.

Weiter beantragen wir im Verfahren der Festsetzung der Leistungen für den Zeitraum
07/2023 bis 12/2023 Akteneinsicht nach § 25 SGB X. Die beantragte Akteneinsicht erstreckt
sich auch auf sämtliche Verfahren oder Aktenbestandteile, die in Verbindung zu den oben
genannten Verfahren stehen. Wir beantragen die Einsicht sowohl in die physische als auch in
die elektronische Akte.

Aufgrund der gewerblichen Tätigkeit von Frau XXX bitten wir höflich um eine vorherige
Terminabsprache zur Durchführung der Akteneinsicht. Sofern Kosten für die Akteneinsicht
entstehen können, bitten wir um vorherige Benachrichtigung über die Höhe der Kosten.

Mit freundlichen Grüßen

Jimmy Neutron

Zitat von: Zara am 07. Februar 2024, 14:54:02Eine weitere Neuigkeit gibt es allerdings: Mein Partner hatte im digitalen Postfach eine Kurzmitteilung (kein Brief) vom stellvertr. Teamleiter Leistung betreffend der Akteneinsicht:

ZitatSehr geehrter Herr XXX,
mit Schreiben vom 10.01.2024 haben Sie Akteneinsicht beantragt. Gerne würden wir Ihnen die Möglichkeit hierzu in den Räumlichkeiten des Jobcenters XXX anbieten. Den Termin würden wir gerne mit Ihnen zu den allgemeinen Öffnungszeiten abstimmen. Bitte teilen Sie uns mit wann es bei Ihnen am Besten passt. Die Akteneinsicht ist kostenfrei.

Hier geht es ja nun um folgendes:

  • Antragsverfahren zur abschließenden Bewilligung der Leistungen für den Zeitraum
  • 01/2023 bis 06/2023
  • Verfahren zur Festsetzung der Leistungen für den Zeitraum 06/2022 bis 12/2022
  • Widerspruchsverfahren gegen den Festsetzungsbescheid vom 08.12.2023
  • Verfahren über die Erstattung der Leistungen für den Zeitraum 06/2022 bis 12/2022
  • Widerspruchsverfahren gegen den Erstattungsbescheid vom 20.12.2023

Mit Schreiben von dieser Woche (die Fristsache 05.02.2024 betreffend) habe ich ja nun auch Akteneinsicht für den Zeitraum 07/2023 bis 12/2023 beantragt. Kann man das dann direkt mit erledigen?

Wie mache ich das nun mit dem Termin? Ein Fax senden, wann es uns passt? Und was genau ist bei dem Termin zu beachten? Also wie läuft der ab und darf ich Fotos machen?

Fragen über Fragen...
Ich hätte vor der Antwort nun noch gerne die aktuelle Post abgewartet. Denke kaum, dass es eine Entscheidung vom SG ist. Denn käme die nicht im gelben Brief mit Zustellurkunde?

Denke mal eher, dass das JC weitere Forderungen hat, die mir das Gericht nun wieder mitteilt.
Die Akteneinsicht betrifft nur den Antrag vom 10.01.. Ich würde die beiden Verfahren auch nicht vermischen. Klar wäre es praktischer, nur ist das Verfahren zur Festsetzung bzgl. des Zeitraums 07/2023 bis 12/2023 ein gesondertes Verfahren. Als kleiner Nebeneffekt soll der Antrag auf Akteneinsicht auch einer kurzfristigen Festsetzung durch die SB entgegenwirken.

Ich pers. würde jetzt erst mal auf das Schreiben antworten und noch mal genauer zu den Kosten fragen. Ob die Kostenfreiheit auch etwaige Kopien betrifft und ich würde nach den Öffnungszeiten fragen.
Ansonsten darfst du natürlich Fotos machen. Gibt dafür auch die verschiedensten Apps. Da würde ich mich vorab mal zu Hause ein wenig ausprobieren.

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 07. Februar 2024, 20:43:52Die Akteneinsicht betrifft nur den Antrag vom 10.01.. Ich würde die beiden Verfahren auch nicht vermischen. Klar wäre es praktischer, nur ist das Verfahren zur Festsetzung bzgl. des Zeitraums 07/2023 bis 12/2023 ein gesondertes Verfahren. Als kleiner Nebeneffekt soll der Antrag auf Akteneinsicht auch einer kurzfristigen Festsetzung durch die SB entgegenwirken.

Achso okay.
Wie sieht es denn nun eigentlich aus in der Sache aus dem 2. Hj. 2022? Da habe ich ja nun eine Frist bis März, die Sachen einzureichen. Tue ich dies nicht, dann wird meinem Widerspruch ja nicht stattgegeben. Müsste ich da denn nicht jetzt schon Klage erheben, oder werden wir da wieder ein Schreiben ans JC aufsetzen?

Wie gesagt, ich würde den ganzen Kram ja wirklich gerne einreichen (sofern die Beratung endlich mal erfolgen würde).
Aber Ausdrucken ist keine Option. Nur frage ich mich... wenn ich klage, wird das Gericht ja dann auch irgendwann die Unterlagen haben wollen. Nehmen die denn einen Stick entgegen? Mein größtes Problem ist nach wie vor einfach die Frage der Übermittlungsmöglichkeit.

Zitat von: Jimmy Neutron am 07. Februar 2024, 20:43:52Ich pers. würde jetzt erst mal auf das Schreiben antworten und noch mal genauer zu den Kosten fragen. Ob die Kostenfreiheit auch etwaige Kopien betrifft und ich würde nach den Öffnungszeiten fragen. Ansonsten darfst du natürlich Fotos machen. Gibt dafür auch die verschiedensten Apps. Da würde ich mich vorab mal zu Hause ein wenig ausprobieren.

Okay. Dann antworte ich aber ordentlich per Brief/Fax und nicht in einer privaten Nachricht wie das JC. vermute mal, die haben gehofft, dass wir es gar nicht sehen. Wäre auch ohne die App überhaupt nicht sichtbar gewesen.
 

Jimmy Neutron

Zitat von: Zara am 07. Februar 2024, 21:07:31Da habe ich ja nun eine Frist bis März, die Sachen einzureichen. Tue ich dies nicht, dann wird meinem Widerspruch ja nicht stattgegeben.
Eins nach dem anderen. Hier würde ich, nach wie vor, zunächst das JC befragen, ob z.B. die Jahresfrist nicht schon abgelaufen ist etc.

Zitat von: Zara am 07. Februar 2024, 21:07:31Nur frage ich mich... wenn ich klage, wird das Gericht ja dann auch irgendwann die Unterlagen haben wollen.
Hier wäre erst einmal die Tatsache zu klären, ob die Frist angemessen war (war sie nicht), ob der VA rechtswidrig war aufgrund der fehlenden Beratung etc.. In Anbetracht der Tatsache, dass das Gericht die ganzen Belege ebenfalls prüfen muss, wäre ich auf den ersten gerichtlichen Hinweis gespannt. Sofern es überhaupt dazu kommt.

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Februar 2024, 02:09:29Eins nach dem anderen. Hier würde ich, nach wie vor, zunächst das JC befragen, ob z.B. die Jahresfrist nicht schon abgelaufen ist etc.

Okay gut.

Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Februar 2024, 02:09:29Hier wäre erst einmal die Tatsache zu klären, ob die Frist angemessen war (war sie nicht), ob der VA rechtswidrig war aufgrund der fehlenden Beratung etc.. In Anbetracht der Tatsache, dass das Gericht die ganzen Belege ebenfalls prüfen muss, wäre ich auf den ersten gerichtlichen Hinweis gespannt. Sofern es überhaupt dazu kommt.

Müssen wir diesbezüglich dann nochmal das JC anschreiben?

Habe soeben ein Fax erhalten vom SG. Kann aber nicht der Brief von gestern sein, denn das AZ ist wie gesagt im Fenster zu lesen und da geht es um den aktuellen Bescheid. In dem heutigen Fax wird mir der Eingang der Leistungsklage bestätigt und dass diese im Original und nicht per Fax benötigt wird.

ZitatSehr geehrter Herr XXX,

Ihre Klage ist am 05.02.2024 hier eingegangen und wird unter dem oben genannten Aktenzeichen geführt. Es wird gebeten, dieses Aktenzeichen bei allen Zuschriften anzugeben und Anschriftenänderungen sofort hierher mitzuteilen. In diesem Rechtsstreit werden alle Eingaben künftig 1fach benötigt. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen. Sofern die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht werden, können solche auf Ihre Kosten angefertigt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine generelle Übermittlung des Schriftverkehrs per Fax erfolgen kann. Bitte die Klageschrift noch mi Original vorlegen.
Blinde oder sehbehinderte Personen haben das Recht, dass ihnen in gerichtlichen Verfahren Dokumente, die ihnen zuzustellen oder formlos bekannt zu geben sind, in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Hierfür bedarf es eines Antrages. Dieser ist bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
Mti freundlichen Grüßen

Ich warte die heutige Briefpost ab. Falls dann wieder nichts kommt, werde ich beim SG anrufen.


Jimmy Neutron

Zitat von: Zara am 08. Februar 2024, 10:54:49Müssen wir diesbezüglich dann nochmal das JC anschreiben?
Ja, sitze schon an einem Beispiel

Zitat von: Zara am 08. Februar 2024, 10:54:49Habe soeben ein Fax erhalten vom SG. Kann aber nicht der Brief von gestern sein, denn das AZ ist wie gesagt im Fenster zu lesen und da geht es um den aktuellen Bescheid. In dem heutigen Fax wird mir der Eingang der Leistungsklage bestätigt und dass diese im Original und nicht per Fax benötigt wird.
Die Sozialgerichte in meinem Bundesland befürworten die Nutzung von Fax auch für Klagen etc.. Bei dir wird dies wohl ein klein wenig anders gehandhabt. Was du nicht machen solltest, ist das Briefporto über die EKS abzurechnen  :mocking:

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Februar 2024, 11:44:31Ja, sitze schon an einem Beispiel

 :sehrgut:

Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Februar 2024, 11:44:31Die Sozialgerichte in meinem Bundesland befürworten die Nutzung von Fax auch für Klagen etc.. Bei dir wird dies wohl ein klein wenig anders gehandhabt. Was du nicht machen solltest, ist das Briefporto über die EKS abzurechnen 

 
Ich sag ja, hier ist alles anders. :schock:
Komisch, der Eilantrag erfolgte auch nur per Fax.
Hm... Briefporto. Also ich musste das bisher nie einzeln in der EKS angeben, sondern gebe die Sammelrechnungen der Post an. Die kommen 2 oder 3x im Monat und dann wird das Geld vom Konto abgebucht.

Wie mache ich das denn nun und muss es ein Einschreiben sein?

Jimmy Neutron

Zitat von: Zara am 08. Februar 2024, 11:53:30Wie mache ich das denn nun und muss es ein Einschreiben sein?
Kleines Anschreiben mit AZ und "anbei die Klage im Original." und beides ganz normal in einen Umschlag gesteckt. Per Einschreiben muss dies nicht sein.

Zara

 
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Februar 2024, 02:09:29
Zitat von: Zara am 07. Februar 2024, 21:07:31Da habe ich ja nun eine Frist bis März, die Sachen einzureichen. Tue ich dies nicht, dann wird meinem Widerspruch ja nicht stattgegeben.
Eins nach dem anderen. Hier würde ich, nach wie vor, zunächst das JC befragen, ob z.B. die Jahresfrist nicht schon abgelaufen ist etc.

Zitat von: Zara am 07. Februar 2024, 21:07:31Nur frage ich mich... wenn ich klage, wird das Gericht ja dann auch irgendwann die Unterlagen haben wollen.
Hier wäre erst einmal die Tatsache zu klären, ob die Frist angemessen war (war sie nicht), ob der VA rechtswidrig war aufgrund der fehlenden Beratung etc.. In Anbetracht der Tatsache, dass das Gericht die ganzen Belege ebenfalls prüfen muss, wäre ich auf den ersten gerichtlichen Hinweis gespannt. Sofern es überhaupt dazu kommt.

Ich möchte diesen Beitrag nochmal zitieren, die Frist 12.03.2024 (2. Hj. 2022) betreffend.

Ich bin seit ein paar Tagen krank und kann daher nur schwerlich meiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Es bleibt so gut wie alles liegen, weswegen ich wenigstens die Antwort ans JC gerne am WE schreiben würde, bin mir aber nicht sicher, was genau ich nun verfassen soll:

Kann ich mich auf die Leistungsklage beziehen und erneut auf die fehlende Beratung und die zu geringe Frist hinweisen?

Außerdem werden ja nach wie vor die privaten Kreditkartenkontoauszüge meines Partners verlangt. Diese haben mit meinem Gewerbe absolut nichts zu tun.

Und das alte Problem der Übermittlung besteht außerdem nach wie vor. Es wurde seitens des JC ja nie auf meine Übermittlungsvorschläge reagiert.

Kann mich ja zum xten Mal wiederholen und aus den alten Texten die Infos ziehen. Ist dem JC letztendlich ja eh egal, so lange es nicht vor Gericht liegt. Denke mal, darauf wird es eh hinaus laufen.


Jimmy Neutron

Bei der Frist geht es ja um den Widerspruch bzgl. des Festsetzungsbescheids/Erstattungsbescheids.

Das JC hat eine erneute Frist gewährt für das Einreichen der Unterlagen. Im Widerspruchsverfahren können zwar die Unterlagen nachgereicht werden, nur spielt dies in diesem Fall keine Rolle mehr. Die zu kurze Frist und die fehlerhafte Rechtsbelehrung führen dazu, dass die Entscheidung rechtswidrig erfolgte. Diese Tatsache kann auch nicht dadurch geheilt werden, dass man jetzt nach der Jahresfrist korrekte Fristen setzt. In dem Schreiben geht es jetzt lediglich darum, dass man genau zu diesem Punkt entsprechende Fragen stellt. Außerdem hattest du Akteneinsicht im Widerspruchsverfahren eingereicht. Nach meiner Kenntnis ist dir zwar Akteneinsicht gewährt worden, aber nicht im Widerspruchsverfahren. Die Beratung und Auskunft spielt in der Stellungnahme zum 12.03. eine untergeordnete Rolle. Ich kann dir Morgen Abend einen Entwurf fertig machen. Es geht, wie zuvor erwähnt, in erster Linie darum, Fragen zu stellen. Eigentlich müsste das JC damit dann selbst erkennen, dass sie in der Sache keinen Erfolg haben und der Widerspruch auch ohne die Unterlagen erfolgreich ist.

Zara


Zitat von: Jimmy Neutron am 09. März 2024, 23:51:04Außerdem hattest du Akteneinsicht im Widerspruchsverfahren eingereicht. Nach meiner Kenntnis ist dir zwar Akteneinsicht gewährt worden, aber nicht im Widerspruchsverfahren.

Stimmt. Akteneinsicht wird mir nur für den Zeitraum 07-12/2023 gewährt.

Mal eine doofe Frage: Was bringt mir das nun überhaupt?
Registriere das jetzt erst, nachdem ich das Schreiben nochmal gelesen habe.

Warum erhalte ich keine Einsicht in die komplette Akte?

Zitat von: Jimmy Neutron am 09. März 2024, 23:51:04Ich kann dir Morgen Abend einen Entwurf fertig machen. Es geht, wie zuvor erwähnt, in erster Linie darum, Fragen zu stellen.

Dafür wäre ich Dir dankbar. ☺️

Jimmy Neutron

Entwurf:
ZitatSehr geehrte Damen und Herren,

bedauerlicherweise war es mir bislang nicht möglich, die geforderten Unterlagen und Nachweise beizubringen. Trotz wiederholter Erinnerungen meinerseits an die Bitte um Auskunft und Beratung wurden diese gänzlich ignoriert. Selbst nach Einreichung einer entsprechenden Leistungsklage erfolgte weiterhin keine Beratung und Auskunft. Die Möglichkeit meiner Pflichterfüllung wird somit von Ihrer Seite torpediert. Sogar Hinweise eines Richters am Sozialgericht wurden bislang gänzlich ignoriert.

In diesem Zusammenhang möchte ich jedoch eine weitere Frage stellen. So wie ich es verstanden habe, muss der Leistungsträger gemäß geltendem Recht die abschließende Entscheidung innerhalb eines Jahres treffen. Die Entscheidung ist jedoch rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen denn erfüllt? Kann der Leistungsträger die Voraussetzungen nachholen oder "heilen"? Wäre der Festsetzungs- und Erstattungsbescheid in diesem Fall nicht ersatzlos aufzuheben?

Des Weiteren frage ich mich, wie sich dies verhält, wenn den Pflichten der Auskunft und Beratung nicht nachgekommen wurde. Hat dies Auswirkungen auf die Verwaltungsakte? Wären bei einer solchen Pflichtverletzung die Verwaltungsakte ebenfalls ersatzlos aufzuheben?

In Anbetracht dieser Situation stellt sich die Frage, ob die Nachweise dennoch erbracht werden müssen.

Ich bitte um baldige Klärung dieser Angelegenheit und um eine ausführliche Antwort auf meine gestellten Fragen.

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 11. März 2024, 22:52:02Entwurf:
ZitatSehr geehrte Damen und Herren,

bedauerlicherweise war es mir bislang nicht möglich, die geforderten Unterlagen und Nachweise beizubringen. Trotz wiederholter Erinnerungen meinerseits an die Bitte um Auskunft und Beratung wurden diese gänzlich ignoriert. Selbst nach Einreichung einer entsprechenden Leistungsklage erfolgte weiterhin keine Beratung und Auskunft. Die Möglichkeit meiner Pflichterfüllung wird somit von Ihrer Seite torpediert. Sogar Hinweise eines Richters am Sozialgericht wurden bislang gänzlich ignoriert.

In diesem Zusammenhang möchte ich jedoch eine weitere Frage stellen. So wie ich es verstanden habe, muss der Leistungsträger gemäß geltendem Recht die abschließende Entscheidung innerhalb eines Jahres treffen. Die Entscheidung ist jedoch rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen denn erfüllt? Kann der Leistungsträger die Voraussetzungen nachholen oder "heilen"? Wäre der Festsetzungs- und Erstattungsbescheid in diesem Fall nicht ersatzlos aufzuheben?

Des Weiteren frage ich mich, wie sich dies verhält, wenn den Pflichten der Auskunft und Beratung nicht nachgekommen wurde. Hat dies Auswirkungen auf die Verwaltungsakte? Wären bei einer solchen Pflichtverletzung die Verwaltungsakte ebenfalls ersatzlos aufzuheben?

In Anbetracht dieser Situation stellt sich die Frage, ob die Nachweise dennoch erbracht werden müssen.

Ich bitte um baldige Klärung dieser Angelegenheit und um eine ausführliche Antwort auf meine gestellten Fragen.

Vielen Dank.  :ok:

Ist jetzt schon klar, was kommt:

,,Dem Widerspruch vom... wird nicht stattgegeben und die Forderung bleibt somit bestehen."


Zara

Das Jobcenter hat auf die Leistungsklage reagiert. Heute kam der Brief vom Gericht zur Kenntnisnahme. Sehr ausgefuchst, kann ich dazu nur sagen. Nun dreht man es nämlich so, dass ich morgen einen Termin zur Akteneinsicht habe und bei der Gelegenheit alle offenen Fragen geklärt werden können.  :cool: Und Beratung abgelehnt hat man natürlich auch nie... Neiiiin, meine Fragen wurden schlichtweg ignoriert!!!!

Und weil diese Frechheit nicht ausreicht, gab es zusätzlich noch einen gelben Brief, dass wir ausziehen sollen. Dazu mehr in einem anderen Thread!