Darf JC Kleingewerbe von Unternehmensberatung prüfen lassen?

Begonnen von Zara, 12. Juni 2023, 19:06:47

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Zara

Update: Nun habe ich die Zentrale des JC angerufen. Der heutige Brief ist wohl der Eingang des Widerspruchs. Aber es ist ein weiterer Brief in Bearbeitung (die SB hat uns wohl "richtig gern"), wonach der Weiterbewilligungsantrag nicht bearbeitet werden kann, da die Auszüge vom KREDIT-Karten-Konto fehlen. Einfach nur unfassbar, was sich diese SB da heraus nimmt. Hat nun mit Absicht die 14-Tage-Frist abgewartet, ist ihr doch sicher schon am 04.12.2023 aufgefallen!  :wand:

Werde die Auszüge dann heute per Fax nachreichen, auch wenn ich den Brief noch nicht habe, denn der kommt mit Sicherheit als Weihnachtsgeschenk.

Übrigens: Wie sieht es mit diesem Formular zur Vermögensauskunft eigentlich aus? Das lag beim Weiterbewilligungsantrag dabei, ich wollte es online auch bei meinem Antrag ausfüllen, aber beim Aufruf kackte die Seite ab! Soll ich dieses Formular dann von Hand ausfüllen und auch noch mit einreichen? Nicht, dass ihr das am Ende auch wieder "fehlt".

Zara

Update: Statt eines Weiterbewilligungsbescheides ist nun der nächste Brief, diesmal wieder an mich, in der Deutschen Post Ankündigung. Ich gehe nun davon aus, dass man die Einnahme- und Ausgabenrechnungen vom 1. Hj. 2023 fordert.
Die ich denen genau so wenig übermitteln kann, wie die vom 2. Hj. 2022.
Diesmal nicht bei jc. digital hinterlegt, sondern mit der Post!
Die anderen Schreiben - Endgültiger Bescheid für das 2. Hj. 2022 sowie Anforferung von Kreditkartenauszügen - kamen ausschließlich digital, also nicht per Post.
Ich frage mich, was das soll? Wir haben beide in den Kundenkonten angekreuzt, dass digital sowie per Post zugestellt wird. Aber man scheint so zu verfahren, wie man gerade lustig ist. Wie sollen wir da noch den Überblick behalten?!
Statt wichtige Arbeiten zu machen, wird weiterhin in den Krümeln gesucht und die Weiterbewilligung liegen gelassen!
Ich weiß ehrlich gesagt nicht mehr, wie ich mit dem JC kommunizieren soll, denn es ist einfach unmöglich, weil null auf meine Schreiben reagiert wird, sondern mit jedem Schreiben das Nächste gefordert wird.

AlterGaul

Ein paar Seiten zuvor hattest du von knapp 1.000 geschriebenen Rechnungen dieses Jahr gesprochen. Was ich nicht verstehe, wieso bist du damit immer noch abhängig vom JC? Folglich kann doch damit nicht viel Einkommen generiert werden und somit könnte man vermuten, dass deine Tätigkeit kaum Gewinn abwirft. Magst du das vielleicht ein wenig ausführen.
"The tree of liberty must be refreshed from time to time with the blood of patriots and tyrants."
Thomas Jefferson

Zara

#183
Zitat von: AlterGaul am 22. Dezember 2023, 08:21:57Ein paar Seiten zuvor hattest du von knapp 1.000 geschriebenen Rechnungen dieses Jahr gesprochen. Was ich nicht verstehe, wieso bist du damit immer noch abhängig vom JC? Folglich kann doch damit nicht viel Einkommen generiert werden und somit könnte man vermuten, dass deine Tätigkeit kaum Gewinn abwirft. Magst du das vielleicht ein wenig ausführen.

1.000 Rechnungen heißt ja nicht gleich hochpreisige Ware. Ich fertige meine Produkte selbst und benötige auch dementsprechend Material.
Außerdem habe ich in den letzten Monaten meine Angebotspalette extrem umgestellt und Produkte gefunden, die dauerhaft laufen. Auch da bedurfte es Mehrausgaben, die sich künftig aber rechnen werden.

september23

Zitat von: Zara am 22. Dezember 2023, 07:59:26Update: Statt eines Weiterbewilligungsbescheides ist nun der nächste Brief, diesmal wieder an mich, in der Deutschen Post Ankündigung. Ich gehe nun davon aus, dass man die Einnahme- und Ausgabenrechnungen vom 1. Hj. 2023 fordert.
Die ich denen genau so wenig übermitteln kann, wie die vom 2. Hj. 2022.
weil?

Zara

Zitat von: september23 am 22. Dezember 2023, 10:20:09
Zitat von: Zara am 22. Dezember 2023, 07:59:26Update: Statt eines Weiterbewilligungsbescheides ist nun der nächste Brief, diesmal wieder an mich, in der Deutschen Post Ankündigung. Ich gehe nun davon aus, dass man die Einnahme- und Ausgabenrechnungen vom 1. Hj. 2023 fordert.
Die ich denen genau so wenig übermitteln kann, wie die vom 2. Hj. 2022.
weil?
Verstehe die Frage nicht.

Sophiagirl

Zitat von: Zara am 22. Dezember 2023, 10:28:53
Zitat von: september23 am 22. Dezember 2023, 10:20:09
Zitat von: Zara am 22. Dezember 2023, 07:59:26Update: Statt eines Weiterbewilligungsbescheides ist nun der nächste Brief, diesmal wieder an mich, in der Deutschen Post Ankündigung. Ich gehe nun davon aus, dass man die Einnahme- und Ausgabenrechnungen vom 1. Hj. 2023 fordert.
Die ich denen genau so wenig übermitteln kann, wie die vom 2. Hj. 2022.
weil?
Verstehe die Frage nicht.

Wieso du das vermutest? Meist weiß man das ja. Es kann ja auch Bewilligung sein.  :wand:

september23


Jimmy Neutron

In deinem Fall kann es vieles sein.
  • Anforderung Unterlagen EKS für 1. Hj. 2023
  • Eingangsbestätigung Widerspruch
  • Widerspruchsbescheid
  • Abhilfebescheid
  • Bewilligungsbescheid
  • Beantwortung der Fragen
  • Antwort auf dein Schreiben

Ich habe in der Sache im übrigen noch etwas recherchiert.
Bei den Ausgaben können wohl auch die Belege der Lieferanten geschwärzt werden. Bei dir besteht ja die Situation, dass die SB mit Anderen in Verbindung steht, die ähnliche Produkte herstellen bzw. anbieten und auf einmal die Belege verlangt werden. Da würde sich dann vielleicht anbieten, die Belege so weit zu schwärzen, dass nicht ersichtlich ist, bei welchem Lieferanten du deine Waren für die Herstellung beziehst.
Wenn du das Geschäftskonto hast, ist dies alles aber auch noch mal einfacher umzusetzen.

september23

Nicht das wichtigste, aber:
Zitat von: Zara am 22. Dezember 2023, 07:59:26...Diesmal nicht bei jc. digital hinterlegt, sondern mit der Post!
Die anderen Schreiben ... kamen ausschließlich digital, also nicht per Post.

Ich frage mich, was das soll? Wir haben beide in den Kundenkonten angekreuzt, dass digital sowie per Post zugestellt wird.
ist halte die Frage: Heißt, dass man beides bekommt oder dass man einverstanden ist, dass beides machbar ist


Zitat von: Zara am 22. Dezember 2023, 07:59:26Aber man scheint so zu verfahren, wie man gerade lustig ist. Wie sollen wir da noch den Überblick behalten?!
Post kommt, digital regelmäßig prüfen und alles ausgedruckt und nach Datum geordnet in einen Ordner packen.

Ottokar

Seit 01.07.2020 können auch elektronische Verwaltungsakte durch Online-Abruf bekanntgegeben werden, wenn der Antragsteller einwilligt (§ 37 Abs. 2a SGB X).
Jobcenter.digital soll als Online-Plattform die Anforderungen dafür wohl (erst) seit 01.01.2023 erfüllen.
Hat man der Bekanntgabe durch Online-Abruf zugestimmt, ist ein zusätzlicher Versand von Verwaltungsakten per Post nicht mehr erforderlich, damit diese in Kraft treten.
Die Zustimmung zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Online-Abruf kann jederzeit widerrufen werden, dann muss das Jobcenter jeden Verwaltungsakt schriftlich per Post bekanntgeben, wobei dann das Jobcenter wieder nachweisen muss, dass und wann der Empfänger den Verwaltungsakt erhalten hat.
Diesen Nachweis muss das Jobcenter im Übrigen auch bei der Bekanntgabe durch Online-Abruf führen, wobei das Jobcenter den Zugang der elektronischen Benachrichtigung (E-Mail) über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes nachweisen muss, was jedoch i.d.R. nicht möglich ist, bzw. nur dann, wenn der Empfänger aktiv auf diese Benachrichtigung antwortet.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Zara

Update:
Bewilligungsbescheid sowie zwei neue Aufforderungen kamen gestern über jobcenter.digital.


Zu den Aufforderungen zur Mitwirkung:

Unterlagen zur Selbständigkeit bis FRIST 08.01.2024:


ZitatUm über Ihren Leistungsanspruch endgültig entscheiden zu können, werden noch folgende Unterlagen von Ih- nen zur Selbständigkeit benötigt:
- Kontoauszüge vom 01.01.2023 - 30.06.2023 für das Konto XXXX bei der Landesbank Berlin mit der Kontonummer
- alle Einnahmen- und Ausgabenrechnungen, Quittungen, Belege für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis ein- schließlich 30.06.2023
Wir bitten Sie hierbei zu beachten, dass alle Ausgaben welche von Ihnen angegeben wurden und nicht durch Sie belegt werden, nicht berücksichtigt werden können.
Sie geben ebenfalls an Umsatzsteuer zu zahlen, bitte reichen Sie hierzu ebenfalls die entsprechenden Nachweise vom Finanzamt ein.

Dazu ist zu sagen, dass es sich schon wieder um das Kreditkartenkonto meines Partners handelt, welches ÜBERHAUPT NICHTS mit meiner Selbständigkeit zu tun hat! Und was die Umsatzsteuer angeht, so hatte ich der SB doch bereits in Sachen 2. Hj. 2022 ausführlich erklärt, dass es da keinen Nachweis gibt! Erst nach der Umsatzsteuererklärung 2023, die erst im September 2024 fällig ist, erhalte ich vom FA einen automatischen Wisch, in dem steht, sofern meine Überweisungen nicht von den fälligen Beträgen abweichen, wird keine gesonderte Erklärung erstellt!

Unterlagen zur Selbständigkeit bis FRIST 05.02.2024:

Zitat- Kontoauszüge vom 01.07.2023 bis 31.12.2023 für das Konto XXX bei der Landesbank Berlin mit der Kontonummer
- alle Einnahmen- und Ausgabenrechnungen, Quittungen, Belege für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis ein- schließlich 31.12.2023
- vollständige und sortierte Kontoauszüge von allen Konten für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis 31.08.2023 und vom 01.12.2023 bis 31.12.2023
Wir bitten Sie hierbei zu beachten, dass alle Ausgaben welche von Ihnen angegeben wurden und nicht durch Sie belegt werden, nicht berücksichtigt werden können.
Sie geben ebenfalls an Umsatzsteuer zu zahlen, bitte reichen Sie hierzu ebenfalls die entsprechenden Nachweise vom Finanzamt ein.

Hier das gleiche Spiel!  :wand: Und Kreditkartenauszüge für die letzten 3 Monate 2023 liegen ja bereits vor!

Egal was ich auch antworten werde, das JC wird auch dafür einen Bescheid erstellen, wonach ich alle Bezüge zurückzahlen darf. Sind wir also nun schon bei 1,5 Jahren! Denn ich weiß nach wie vor nicht, wie ich den ganzen Kram übermitteln soll. Und Kreditkarte für komplette Zeiträume gibt es schon mal gar nicht!

Werde um einen guten Rechtsanwalt nicht drumrum kommen, nur gibt es bei uns keinen, der sich Bürgergeldempfängern annimmt, bzw. sich dafür überhaupt bemüht.

Im Weiterbewilligungsbescheid wird plötzlich auch eine Summe angerechnet, die laut meiner vorläufigen EKS überhaupt nicht stimmt.

Zitat von: Ottokar am 22. Dezember 2023, 13:38:18Hat man der Bekanntgabe durch Online-Abruf zugestimmt, ist ein zusätzlicher Versand von Verwaltungsakten per Post nicht mehr erforderlich, damit diese in Kraft treten.

Ich meine aber, dass wir in Jobcenter.digital angekreuzt hatten, Digital UND per Postversand. Aber genau kann ich es nicht sagen. Das JC handhabt es jedenfalls mal so und mal so. 100% Verlass ist auf keinen der beiden Wege.

Jimmy Neutron

Beide Fristen sind auch hier erneut zu kurz und die Beratung fehlt weiterhin.
Auch die geforderten Auszüge der Kreditkarten sind natürlich rechtswidrig.

Um eines noch mal klarzustellen. Selbst wenn für die beiden Zeiträume jetzt ebenfalls die Festsetzungsbescheide kommen sollten, dann gilt auch hier, dass die Mitwirkungspflichten selbst im Klageverfahren noch erfüllt werden können. Du stehst im Klageverfahren sehr deutlich auf der besseren Seite. Du hast dich stets mitwirkungsbereit gezeigt und machst ja auch so weiter. Ergehen jetzt erneut ohne Beratung und korrekter Fristsetzung die Bescheide, dann spiegelt dies die ignorante Arbeitsweise der SB wider. Das JC wäre vor dem Sozialgericht in Erklärungspflicht und m.e. auch Erklärungsnot.


Zitat von: Zara am 23. Dezember 2023, 20:28:48Werde um einen guten Rechtsanwalt nicht drumrum kommen, nur gibt es bei uns keinen, der sich Bürgergeldempfängern annimmt, bzw. sich dafür überhaupt bemüht.
Sehe ich bislang nicht so. Bislang sehe ich weiterhin den Vorteil im Schwarmwissen und ganz ehrlich keinen Grund zur Panik. Wenn du einen guten Anwalt findest, kann der natürlich ebenfalls davon profitieren.

Mir wäre es lieb, dass du Schreiben anonymisiert hier einstellst. Dann sieht man den Text noch mal schwarz auf weiß und hat keine Fragen, ob du dich vertippt hast oder nicht. So entstehen dann auch letztendlich falsche Tipps.

Ich möchte dich aber noch mal an das Geschäftskonto erinnern. So wäre es ein ganzes Stück einfacher, den folgenden Zeitraum anzugehen und auch die Belegsituation wäre einfacher zu handeln. ,

Meine Empfehlung ist weiterhin versuchen, ganz viel Ruhe zu bewahren und die Weihnachtszeit zu genießen. Zwischen den Jahren bzw. im neuen Jahr geht es dann los. Lass dich bzw. lasst euch nicht unterkriegen.

@Ottokar
Im Festsetzungsbescheid war die Rechtsfolgebelehrung korrekt, wenn die jetzt in den beiden Schreiben fehlen oder unvollständig sein sollte, dürfte die Rechtsfolgebelehrung dennoch als erteilt gelten, oder? Ich meine in einem Kommentar gelesen zu haben, dass in einem solchen Fall (zeitliche Nähe) der Leistungsträger sich darauf berufen kann, dass der Leistungsempfänger von den Folgen hätte wissen müssen.

Ottokar

Ohne auf den konkreten Sachverhalt bezogene vollständige und verständliche RFB keine Rechtsfolgen.
Wenn das JC einen Verwaltungsakt erlässt und sich entscheidungserheblich darin auf eine Mitwirkungsaufforderung beruft, dann muss diese Mitwirkungsaufforderung auch rechtswirksam gewesen sein, d.h. u.a. eine entsprechende RFB beinhaltet haben.

Zitat von: Jimmy Neutron am 25. Dezember 2023, 12:16:40wenn die jetzt in den beiden Schreiben fehlen oder unvollständig sein sollte, dürfte die Rechtsfolgebelehrung dennoch als erteilt gelten
Wenn das JC also einen Verwaltungsakt erlässt und sich entscheidungserheblich darin auf eine der beiden Mitwirkungsaufforderung beruft, diese jedoch keine oder keine korrekte RFB beinhaltet haben, wäre dieser Verwaltungsakt schon deshalb rechtswidrig, weil die nach dem Gesetz für das Eintreten von Rechtsfolgen erforderliche vorherige (vor Erlass des VA) Belehrung über die Rechtsfolgen unvollständig war, oder ganz unterlassen wurde.

In dem Fall, auf den du anspielst, gab es eine Mitwirkungsaufforderung mit RFB, im Weiteren wurde nur die Frist zur Erfüllung dersleben verlängert und diese Verlängerung beinhaltete dann keine RFB, was in dem Fall auch nicht erforderlich ist, da die Fristverlängerung keine neue Mitwirkungsaufforderung darstellt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 25. Dezember 2023, 12:16:40Um eines noch mal klarzustellen. Selbst wenn für die beiden Zeiträume jetzt ebenfalls die Festsetzungsbescheide kommen sollten, dann gilt auch hier, dass die Mitwirkungspflichten selbst im Klageverfahren noch erfüllt werden können. Du stehst im Klageverfahren sehr deutlich auf der besseren Seite. Du hast dich stets mitwirkungsbereit gezeigt und machst ja auch so weiter. Ergehen jetzt erneut ohne Beratung und korrekter Fristsetzung die Bescheide, dann spiegelt dies die ignorante Arbeitsweise der SB wider. Das JC wäre vor dem Sozialgericht in Erklärungspflicht und m.e. auch Erklärungsnot.

Ja, hoffentlich ist dem auch so und wir sind nicht wieder die Einzigen, die ein solches Klageverfahren verlieren.  :sad:

Zitat von: Jimmy Neutron am 25. Dezember 2023, 12:16:40Mir wäre es lieb, dass du Schreiben anonymisiert hier einstellst. Dann sieht man den Text noch mal schwarz auf weiß und hat keine Fragen, ob du dich vertippt hast oder nicht. So entstehen dann auch letztendlich falsche Tipps.

Hänge die Dateien hier an.
Zitat von: Jimmy Neutron am 25. Dezember 2023, 12:16:40Meine Empfehlung ist weiterhin versuchen, ganz viel Ruhe zu bewahren und die Weihnachtszeit zu genießen. Zwischen den Jahren bzw. im neuen Jahr geht es dann los. Lass dich bzw. lasst euch nicht unterkriegen.

Das ist einfacher gesagt, als getan. Von Weihnachten hatte ich überhaupt nichts. Aber das war mit Sicherheit auch die Absicht des JC!

Ich wäre sehr dankbar, wenn Ihr mir bezüglich der beiden Schreiben nochmals unter die Arme greifen könntet.