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Jobcenter kassiert schroffe Worte vom Sozialgericht

Begonnen von selbiger, 13. Juni 2023, 09:58:34

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selbiger

Mit ungewöhnlich schroffen Ton hat das Sozialgericht gegen das Handeln eines Jobcenters geurteilt. Einer alleinerziehenden Mutter strich die Behörde komplett alle Bürgergeld- Leistungen und brachte damit die Gesundheit der Mutter und des Kindes in Gefahr.

https://www.gegen-hartz.de/urteile/buergergeld-jobcenter-kassiert-schroffe-worte-vom-sozialgericht

finde ich echt super..das es doch noch richter gibt,die es sich trauen die richtigen worte zu sagen..wieder einmal mehr das jc immer regelmässig zurecht gewiesen werden müssen..da sie allen anschein immer noch nicht wissen wie man vorzugehen hat..ohne dabei das menschenliche zuverlieren..
Sich zu Tode arbeiten,ist die einzige gesellschaftliche anerkannte Form des Selbstmordes.

Die Menschen glauben viel leichter eine Lüge,die sie schon hundertmal gehört haben,als eine Wahrheit,die ihnen völlig neu ist.

Ottokar

Ich finde es höchst problematisch, wenn Sanktionen nach § 31 SGB II mit Leistungsversagungen nach § 66 SGB I in einen Topf geworfen werden.
Mit Sanktionen nach § 31 SGB II verfolgt der Gesetzgeber das erklärte Ziel, erzieherisch auf Leistungsempfänger einzuwirken umso ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen: die Einhaltung von und Mitwirkung bei von im SGB II geregelten Pflichten.
Eine Leistungsversagung nach § 66 SGB I soll hingegen die Behörde davor schützen, Leistungen an Antragsteller zu zahlen, auf die diese keinen Anspruch haben. § 66 SGB I soll also Behörden, resp. den Staat, vor unberechtigten Ansprüchen schützen.
Offensichtlich hat hier auch der zuständige Sachbearbeiter des beklagten Jobcenters diese vollkommen unterschiedlichen Zielsetzungen eklatant verkannt und § 66 SGB I in unzulässiger erzieherischer Absicht ein- und damit Sanktionen nach § 31 SGB II gleichgesetzt, obwohl die Klägerin klar erkennbar hilfebedürftig war.
Und genau da liegt auch das Problem: in der überbordenden Hybris fachlich unqualifizierter Jobcenter Mitarbeiter die sich einbilden, ihre Kunden erziehen zu müssen und zu dürfen.
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TripleH

Es ging um nicht vorgelegte Kontoauszüge. Eine klassische Feststellung der Hilfebedürftigkeit, die mangels der Vorlage nicht erfolgen konnte. Dass dies zu Lasten des Antragstellers zur Versagung führt, ist höchstrichterlich entschieden. Die 12. Kammer des SG Karlsruhe ist für seine abweichenden Entscheidungen hinreichend bekannt. Die Kammer weicht auch von der Entscheidung der 5. Kammer im Eilverfahren ab, was allein schon Bände spricht.

Ottokar

Zitat von: TripleH am 13. Juni 2023, 13:54:25Eine klassische Feststellung der Hilfebedürftigkeit, die mangels der Vorlage nicht erfolgen konnte.
Das sehe ich anders.
In der Sache ging es um Barunterhaltszahlungen und die Betroffene befand sich im laufenden Leistungsbezug.
Bareinkünfte lassen sich regelmäßig nicht mit Kontoauzügen belegen, somit scheitert diese Datenerhebung bereits an der grundlegenden Voraussetzung der Erforderlichkeit und ist bereits deshalb unzulässig.
Das die anlasslose Forderung von Kontoauszügen im laufenden Bezug unzulässig ist, ist ebenso höchstrichterlich geklärt wie die Unzulässigkeit von unbegründeten und nicht zielführenden Datenerhebungen.
Das ist ein klassisches Totalversagen: es werden Unterlagen (hier Kontoauszüge) zur Klärung eines Sachverhaltes gefordert (hier Barunterhalt) mit denen der Sachverhalt offenkundig gar nicht aufklärbar ist und im weiteren die Leistung einfach eingestellt - wegen fehlender Mitwirkung bei einer Datenerhebung, mit welcher der Sachverhalt sich gar nicht aufklären lässt. Das ist an Inkompetenz kaum noch zu übertreffen.
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TripleH

Dann war wohl auch der Richter der 5. Kammer absolut inkompetent. Was ich dann doch bezweifle. Fakt ist, dass die Entscheidungen der 12. Kammer des SG Karlsruhe außerhalb der Norm stehen. Sei es nun mit den 20 Masken pro Woche oder gerade erst das Gespucke auf die Kollegen und deren Entscheidungen während der Pandemie.

Ottokar

Wenn du wüsstest, wieviele inkompetente Richter ich schon erlebt habe, über die selbst das LSG nur den Kopf schütteln konnte.
Hast du das Urteil im Volltext vorliegen? Dann würde ich das gern mal lesen.
Ansonsten fände ich es sehr befremdlich, wie weit du dich hier mit deiner Urteilsbewertung "aus dem Fenster lehnst", obwohl du überhaupt keine Kenntnis über dessen Inhalt hast.
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horst

Zitat§ 66 Abs. 1 SGB I ist dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass eine Entziehung bzw. Versagung der Grundsicherung (nach dem SGB II, dem SGB XII, dem AsylbLG und dem BVG) ohne vorheriges Angebot zu einer mündlichen Anhörung nicht regelmäßig mehr als 30 Prozent der Regelbedarfsleistungen umfassen darf. Dies folgt aus der grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG.

TripleH

ZitatHast du das Urteil im Volltext vorliegen

Das ist doch in dem Artikel verlinkt.

Ottokar

Mal abgesehen von dem ganzen Drumherum gibt es an folgenden Fakten nichts zu rütteln:
Es fehlt sowohl an der Begründung, warum ohne ungeschwärzte Kontoauszüge der Anspruch auf ALG II nicht festgestellt werden konnte, und warum die Betroffenen angeblich über Einkommen/Vermögen verfügten, um ihren Lebensunterhalt ohne ALG II decken zu können. Diese Begründung hat das JC hier auch nicht nachträglich erbracht.
Hinzu kommt die Möglichkeit des JC gemäß § 60 Abs. 2 S. 1 sowie Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB II direkt von der Bank Auskunft zu geführten Konten und Guthaben einzuholen, was gegenüber der Verweigerung existenzsichernder Grundsicherungsleistungen eindeutig das mildere Mittel ist.
Schon ein Grund reicht aus, um den VA rechtswidrig zu machen, hier gibt es zwei.
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PeterHeu1

Ottokar:
§ 66 SGB ist eine Sanktion! Das wird vielen Behörden genutzt und auch einige viele Leute hier im Forum müssen das inhalieren, dass das eine Sanktion ist, eine Totlal
weder das eine noch das andere hat mit "Erziehung" etwas zu tun.

Ottokar

Zitat von: PeterHeu1 am 17. Juni 2023, 12:47:29§ 66 SGB ist eine Sanktion!
Unfug.
Sanktionen sind ausschließlich in § 31 SGB II geregelt.
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PeterHeu1

Zitat von: Ottokar am 19. Juni 2023, 11:29:02
Zitat von: PeterHeu1 am 17. Juni 2023, 12:47:29§ 66 SGB ist eine Sanktion!
Unfug.
Sanktionen sind ausschließlich in § 31 SGB II geregelt.

§ 66 SGB ist mehr als nur Sanktion, das ist ein direkter Angriff auf den Bürgergelder.

Ottokar

Zitat von: PeterHeu1 am 19. Juni 2023, 11:35:58§ 66 SGB ist mehr als nur Sanktion, das ist ein direkter Angriff auf den Bürgergelder.
Erzähle doch nicht so einen Schmarrn!
§ 66 SGB I gab es schon lange vor Bürgergeld und auch lange vor ALG II, konkret seit 1975.
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PeterHeu1

Zitat von: Ottokar am 19. Juni 2023, 14:18:19Schmarrn

Ja vielen Dank-
Das ist Schmarrn mit Käse.

§ 66 SGB I ist ein direkter Angriff auf Arbeitslose, es kann seit Minus 5. Jahrhundert bestehen.

Ottokar

Dir ist nicht zu helfen, aber das hast du bestimmt schon öfter gehört.
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