Erbfall in der Bedarfsgemeinschaft

Begonnen von Anon1466, 27. Juni 2023, 20:05:32

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Anon1466

Hi, Ich (20) bin zusammen mit meinem Vater in einer Bedarfsgemeinschaft.

Im September dieses Jahres werde ich eine Geldsumme von etwa 70-80 tausend Euro erben.

Das JC hatte zuvor versucht an dieses Geld heranzukommen, was aber gescheitert ist, da das Geld laut einem Testament explizit nur für schulische Sachen genutzt werden durfte bis ich 21 bin (September dieses Jahr).

Soweit ich weiß werde ich durch dieses Vermögen aus der Bedarfsgeimeinschaft rausfallen aber mein Vater sollte weiterhin seinen normalen Bürgergeld / Hartz4 Satz bekommen. Wir wohnen in einer gemeinsamen
Wohnung wodurch wahrscheinlich auch ein teil der miete wegfällt. Es ist mir auch klar, dass ich das "Einkommen" melden muss.

Ist das so richtig? Vergesse oder übersehe Ich etwas?

Wenn weitere Infos hilfreich sind einfach fragen. Danke für die Hilfe :smile:

Chakotay

#1
Ich verstehe noch nicht was Deine konkrete Frage ist.

Nur mal ein Gedankengang:
Warum bildest du mit deinem Vater eine Bedarfsgemeinschaft ?
Ich habe mal bei meinen Eltern, um Miete zu sparen als Untermieter gewohnt. Somit war  das Thema Bedarfsgemeinschaft erledigt.
Willensstärke ist, Erdbeeren zu pflücken ohne dabei zu naschen. ;-)

Anon1466

Zitat von: Chakotay am 27. Juni 2023, 21:31:36Ich verstehe noch nicht was Deine konkrete Frage ist.

Nur mal ein Gedankengang:
Warum bildest du mit deinem Vater eine Bedarfsgemeinschaft ?
Ich habe mal bei meinen Eltern, um Miete zu sparen als Untermieter gewohnt. Somit war  das Thema erledigt.

Ich denke meine Frage ist ob ich noch etwas beachten sollte bevor das Erbe nicht mehr durch das Testament nur für Schulsachen verpflichtet ist.

Chakotay

Zitat von: Anon1466 am 27. Juni 2023, 21:59:30Ich denke meine Frage ist ...

Du denkst (vermutest ?) was deine Frage ist?

Zitat von: Chakotay am 27. Juni 2023, 21:31:36Ich verstehe noch nicht was Deine konkrete Frage ist.

Wenn dir jemand helfen will, so muß du die Situation etwas genauer beschreiben.
Willensstärke ist, Erdbeeren zu pflücken ohne dabei zu naschen. ;-)

Spring23

Zitat von: Chakotay am 27. Juni 2023, 21:31:36Nur mal ein Gedankengang:
Warum bildest du mit deinem Vater eine Bedarfsgemeinschaft ?
Ich habe mal bei meinen Eltern, um Miete zu sparen als Untermieter gewohnt. Somit war  das Thema Bedarfsgemeinschaft erledigt.
Das geht vermutlich deswegen nicht:
Zitat von: Anon1466 am 27. Juni 2023, 20:05:32Hi, Ich (20)
Wenn das 20jährige Kind noch in Ausbildung ist, sind die Eltern unterhaltspflichtig. Kann hier der Vater dieser Pflicht nicht nachkommen, hat selbst nicht genug, gibt es für alle ALG-II.
Aber eine WG kann man dann nicht gründen.

Zitat von: Chakotay am 27. Juni 2023, 21:31:36Soweit ich weiß werde ich durch dieses Vermögen aus der Bedarfsgeimeinschaft rausfallen aber mein Vater sollte weiterhin seinen normalen Bürgergeld / Hartz4 Satz bekommen. Wir wohnen in einer gemeinsamen
Wohnung wodurch wahrscheinlich auch ein teil der miete wegfällt. Es ist mir auch klar, dass ich das "Einkommen" melden muss.

Ist das so richtig? Vergesse oder übersehe Ich etwas?
Soweit ich das erkennen kann, nein. Zufluss melden, wenn er eingegangen ist. Du fällst damit aus der BG, zahlst von dem Geld Deinen Unterhalt, Krankenkasse und einen Teil der Miete.

Zu beachten wäre nur, ob es einen Betrag als Schonvermögen gibt, den Du nicht einsetzen musst.

Anon1466

Zitat von: Spring23 am 28. Juni 2023, 08:12:27
Zitat von: Chakotay am 27. Juni 2023, 21:31:36Nur mal ein Gedankengang:
Warum bildest du mit deinem Vater eine Bedarfsgemeinschaft ?
Ich habe mal bei meinen Eltern, um Miete zu sparen als Untermieter gewohnt. Somit war  das Thema Bedarfsgemeinschaft erledigt.
Das geht vermutlich deswegen nicht:
Zitat von: Anon1466 am 27. Juni 2023, 20:05:32Hi, Ich (20)
Wenn das 20jährige Kind noch in Ausbildung ist, sind die Eltern unterhaltspflichtig. Kann hier der Vater dieser Pflicht nicht nachkommen, hat selbst nicht genug, gibt es für alle ALG-II.
Aber eine WG kann man dann nicht gründen.

Zitat von: Chakotay am 27. Juni 2023, 21:31:36Soweit ich weiß werde ich durch dieses Vermögen aus der Bedarfsgeimeinschaft rausfallen aber mein Vater sollte weiterhin seinen normalen Bürgergeld / Hartz4 Satz bekommen. Wir wohnen in einer gemeinsamen
Wohnung wodurch wahrscheinlich auch ein teil der miete wegfällt. Es ist mir auch klar, dass ich das "Einkommen" melden muss.

Ist das so richtig? Vergesse oder übersehe Ich etwas?
Soweit ich das erkennen kann, nein. Zufluss melden, wenn er eingegangen ist. Du fällst damit aus der BG, zahlst von dem Geld Deinen Unterhalt, Krankenkasse und einen Teil der Miete.

Zu beachten wäre nur, ob es einen Betrag als Schonvermögen gibt, den Du nicht einsetzen musst.

Ok verstanden, danke für die Antworten (nicht nur von dir aber auch von den anderen natürlich)

horst

Zitat von: Anon1466 am 27. Juni 2023, 20:05:32Das JC hatte zuvor versucht an dieses Geld heranzukommen, was aber gescheitert ist, da das Geld laut einem Testament explizit nur für schulische Sachen genutzt werden durfte bis ich 21 bin (September dieses Jahr).
steht doch schon alles in deiner Antwort am besten dann raus aus der Wohnung und auf eigenen Füßen stehen, einen Verzicht auf ALG II beim JC aussprechen.

Sheherazade

Wenn der TE auszieht, muss er nicht verzichten.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

Anon1466

Nur als Zusatzinfo:
Zitat von: Anon1466 am 27. Juni 2023, 20:05:32Im September dieses Jahres werde ich eine Geldsumme von etwa 70-80 tausend Euro erben.
ab 01.07.23 ist das zumindest kein Einkommen mehr und gilt als VM. Da ist die Grenze dann 40 000.- im ersten Jahr, danach 15 000.- Euro.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Chakotay

Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Juni 2023, 18:13:26ab 01.07.23 ist das zumindest kein Einkommen mehr und gilt als VM. Da ist die Grenze dann 40 000.- im ersten Jahr, danach 15 000.- Euro.

Also ich hab das, ergänzend so verstanden:
Im ersten Jahr Ihres Bezugs von Bürgergeld wird das Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Diese Zeit heißt Karenzzeit.
In  dieser Karenzzeit beträgt der Freibetrag 40.000, da der TE nicht im ersten Jahr des Bezuges ist, beträgt der Freibetrag nur 15.000 + 750 € (für Rep. im Haushalt)   

runter scrollen bis Vermögen:
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/buergergeld/finanziell-absichern/voraussetzungen-einkommen-vermoegen

Deutlicher hier:
"Beantragen Sie erstmalig Bürgergeld, dürfen Sie im ersten Jahr des Leistungsbezuges über ein Vermögen in Höhe von bis zu 40.000 EUR verfügen. Nach dieser einjährigen Karenzzeit gilt dann der pauschale Betrag in Höhe von 15.000 EUR für Schonvermögen pro Person"
https://hartz4widerspruch.de/ratgeber/finanzen/vermoegen/
Willensstärke ist, Erdbeeren zu pflücken ohne dabei zu naschen. ;-)

horst

besser wäre der TE würde eine Lehre aufnehmen und nicht darüber nachdenken, wie er weiter seinen Vater unterstützen kann.

Chakotay

Ich werfe mal noch einen weiteren Gedankengang in die Runde:
Wenn der TE und sein Vater weithin eine Bedarfsgemeinschaft bilden, würden dann nicht beide den Freibetrag 15.000, Summe 30.000 geltend machen können ?

Da ja mit der Änderung des Gesetzes (H4-> Bürgergeld ) viele Fragen einhergehen, macht es vielleicht Sinn sich von einem Anwalt beraten zu lassen ?
In Anbetracht der Höhe des Erbes sollt es doch kein Problem sein, mal eine Beratung in Anspruch zu nehmen.
Willensstärke ist, Erdbeeren zu pflücken ohne dabei zu naschen. ;-)