Nebenkostenguthaben bei Aufstocker

Begonnen von Joe73, 04. Juli 2023, 11:26:08

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Joe73

Hallo,
zu folgendem Problem habe ich bislang noch nichts finden können:

Wir bekommen als BG ergänzende Leistungen (Bürgergeld).
Kürzlich bekam ich die Nebenkostenabrechnung vom Vermieter.
Wir haben ein Guthaben von ca. 800€ welches mit der Miete für August verrechnet wird.
Die Miete beträgt ca. 600€. Wir werden also im Monat August keine Miete zahlen
und im September ca. 400€.
Die Höhe der Leistungen vom Jobcenter beträgt ca. 250€.

Wie wäre nun die korrekte Berücksichtigung durch das Jobcenter?

Hinzu kommen noch weitere 2 Dinge:

Unser Bewilligungszeitraum geht nur bis August und
in unserem Haushalt wohnt u.a. noch unser Kind welches nicht zur BG zählt da eigenes ausreichendes Einkommen.
Deshalb zahlt es seinen Anteil von den gesamten Wohnkosten selber.
Unsere berücksichtigten Wohnkosten werden um diesen Anteil Anteil verringert und
gehen danach ich die Berechnung des Jobcenters ein.

Müsste dem Kind dann eigentlich dieser Anteil vom Betriebskostenguthaben zustehen?

Vielen Dank für Eure Hilfen...

Fettnäpfchen

Joe73

Sorry nur kurz, bin nicht mehr konzentriert und vllt. hilft jemand andres mit da ich zZ dauernd mit anderem beschäftigt bin!

Zitat von: Joe73 am 04. Juli 2023, 11:26:08Müsste dem Kind dann eigentlich dieser Anteil vom Betriebskostenguthaben zustehen?
Meiner Meinung nach schon

Unterkunftskosten und Urteile
Vllt. trifft ja das Urteil in eurem Fall zu:
Zitat- Urteil vom 16.05.2012, Az. B 4 AS 132/11 R:
Verrechnet ein Vermieter Betriebskostenguthaben mit offenen Mietforderungen und besteht kein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Vermieter auf Auszahlung des Guthabens (Erlöschen der Forderung aus dem Betriebskostenguthaben nach § 389 BGB), oder ist dieser nicht ohne Weiteres zu realisieren, so steht das Betriebskostenguthaben nicht als bereite Mittel zur Verfügung und darf, trotz der damit eintretenden Mietschuldentilgung, nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall geht der Bedarfsdeckungsgrundsatz vor.
hier noch eins und ansonsten einfach mal schauen ob es noch weitere zu euch passende Urteile in der Sammlung gibt
Zitat- BSG-Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 139/11 R:
Bei einer Betriebskostenerstattung handelt es sich um Einkommen i.S.d. § 11 SGB II. Danach stellt die Vorschrift in § 22 Abs. 3 SGB II einen von § 11 SGB II abweichenden Sonderfall der Einkommensanrechnung nur auf die Kosten der Unterkunft und Heizung dar, wobei ebenfalls das Kopfteilprinzip anzuwenden ist und zwar entsprechend den Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt, an dem nach § 22 Abs. 3 SGB II die Gutschrift bzw. das Guthaben zu berücksichtigen ist.
Unerheblich ist hingegen lt. BSG, wer die Zahlungen getätigt hat, ob das Guthaben aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultiert, die er selbst getätigt hat, oder aus Zeiten stammt, zu denen keine Hilfebedürftigkeit bestand.
(Anm.Ottokar: Urteil steht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung in B 14/7b AS 64/06 R und B 14/7b AS 15/07 R. Siehe dazu auch hier.)

MfG FN
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horst

Zitat von: Joe73 am 04. Juli 2023, 11:26:08Müsste dem Kind dann eigentlich dieser Anteil vom Betriebskostenguthaben zustehen?
alles was ihr selbst vom Regelsatz oder eurer Kind vom Einkommen der Betriebskosten zahlt, könnt ihr behalten.