Frage zur Ortsabwesenheit-Aufstocker

Begonnen von Haribo, 18. Juli 2023, 12:12:51

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Ottokar

#45
Zitat von: BigMama am 23. Juli 2023, 13:54:58Gehen dir die Argumente aus, dass du sarkastisch werden musst?
Bei 2 - in Worten "Zwei" - Fundstellen mache ich mir überhaupt keine Sorgen, dass mir die Argumente ausgehen könnten.

Zitat von: BigMama am 23. Juli 2023, 13:54:58Das interpretierst du hinein.
Das lese ich heraus, das ist etwas Anderes.

Zitat von: BigMama am 23. Juli 2023, 13:54:58Bei der Berechung der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Förderung nach § 16e oder § 16i SGB II macht es durchaus einen Unterschied, ob jemand arbeitslos oder "nur" ohne Beschäftigung ist. Ist jemand nur ohne Beschäftigung ist er nicht beim JC gemeldet,
Ups, da ist dir wohl etwas durcheinander geraten.
Der Zustand "nur ohne Beschäftigung" ist im SGB II nicht definiert.
Arbeitslos gemeldet ist man nur als ALG Empfänger bei der AfA (§ 141 (1) SGB III), nur dort ist die Leistung auch von einer solchen Meldung abhängig und nur dort ergibt sich ein Unterscheid zwischen "arbeitslos" = ALG Anspruch oder "nur ohne Beschäftigung" = mangels arbeitslos-Meldung kein ALG Anspruch.
Das SGB II kennt hingegen keine arbeitslos Meldung als Leistungsvoraussetzung, da es sich um eine antragsbasierte einkommensabhängige Leistung handelt.
Ob jemand arbeitslos oder "nur" ohne Beschäftigung ist, hat keine Relevanz für den Bürgergeld-Anspruch.
Ob ein Leistungsempfänger im SGB II arbeitslos ist oder nicht (§ 53a SGB II), spielt lediglich bei den Eingliederungsleistungen eine Rolle und auch dort nur bedingt, da z.B. der Teilnehmer an einer Eingliederungsmaßnahme nicht als arbeitslos gilt, aber trotzdem Eingliederungsleistungen erhält.

Zitat von: BigMama am 23. Juli 2023, 13:54:58Und genau darauf bezog mich meine Aussage.
Nun fühle ich mich aber wirklich veralbert.
Das hier jeder Zusammenhang fehlt, dürfte auch dir klar sein, denn ein Ergänzer ist weder arbeitslos, noch ohne Beschäftigung.
Und das Gleichnis "arbeitslos" oder "nur ohne Beschäftigung" taugt ebensowenig, denn bei § 16e oder § 16i SGB II spielt "nur ohne Beschäftigung" überhaupt keine Rolle.
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