Jobcenter rechnet fast 1000 € zuviel Lohn an

Begonnen von NRW66, 22. Juli 2023, 18:17:22

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

NRW66

Danke @Fettnäpchen

UPDATE :
Das Jobcenter hat jetzt einen neuen Bescheid zugesendet und aus dem Vollzeitjob wieder einen MiniJob gemacht.
ABER, aus dem tatsächlich vorhandenen 400 € Job ( nachweislich, laut Arbeitsvertrag und eingereichte4 Unterlagen des Arbeitgebers), hat das Jobcenter hier einen 520 € MiniJob gemacht, obwohl 400 € Brutto angegeben wurden, vom Arbeitgeber und von uns.
Der erste Lohn ist am Freitag auch schon auf dem Konto gewesen und der betrug nur 250 € Brutto.
Das Jobcenter ist das egal...es werden einfach 520 € angerechnet  :wand:
Es wurde angegeben, dass nur 1 x die Woche gearbeitet wird und die meisten Monaten haben 4 Wochen !
Jobcenter sagt NEIN, jeder Monat hat 5 Wochen, egal was im Arbeitsvertrag drin steht.
Was sind das nur für Leute, die da im Jobcenter arbeiten  :wand:
Wieder falsch berechnet.
Uns fehlt, auch beim neuen Bescheid, wieder zustehendes Bürgergeld.
Also erst einmal wieder einen Widerspruch schreiben, gegen diesen neuen Bescheid.

 :bye:

Fettnäpfchen

Zitat von: NRW66 am 29. Juli 2023, 16:42:17Also erst einmal wieder einen Widerspruch schreiben, gegen diesen neuen Bescheid.
und bei Ablehnung die Klage vor dem Gericht durchziehen!
Wobei ich nicht sicher bin ob trotz diesem Bescheid nicht doch ein EA notwendig/machbar ist. Schlagwort Bedarfsunterdeckung und drohende Obdachlosigkeit, je nach der Höhe deines Schonvermögens.
Bin mir aber sicher das sich Ottokar dazu äussern wird.

Oder hast du in der kurzen Zeit schon einen EA abgeschickt, dann braucht es keinen Widerspruch sondern ein Schreiben an das SG wo du den neuen Bescheid mit der fehlerhaften Berechnung in die Klage mit aufnimmst.
 
MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

DerGreif

Der Bescheid ist wahrscheinlich vorläufig mit Begründung schwankendes Einkommen.
Zusätzlich ist die Frage, ob das Existenzminimum tatsächlich unterschritten wird. Ihr habt ja noch den Freibetrag...
Antrag auf EA kann gestellt werden  Erfolgschancen  :weisnich:

Ottokar

Zitat von: NRW66 am 29. Juli 2023, 16:42:17Der erste Lohn ist am Freitag auch schon auf dem Konto gewesen und der betrug nur 250 € Brutto.
Das Jobcenter ist das egal...es werden einfach 520 € angerechnet
Das verstößt ganz klar erkennbar gegen § 41a Abs. 2 SGB II, danach ist nur eine durch den Absetzbetrag nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB II gedeckelte Differenz zulässig.
Dieser Freibetrag beträgt bei 250€ Brutto 30€ bei einem anrechenbaren Einkommen von 70€.
Vom JC wurden 520€ Brutto und ca. 415€ Netto angesetzt, das ergibt ein  anrechenbares Einkommen von 231€.
Die Differenz zwischen dem vorläufig angerechneten Einkommen i.H.v. 231€ und dem tatsächlich zu berücksichtigenden i.H.v. 70€ beträgt 161€ und ist damit nicht durch den o.g. Freibetrag von lediglich 30€ gedeckelt.
Nochmal etwas einfacher ausgedrückt: das JC hat hier 231€ mindernd als Einkommen berücksichtigt, es hätte aber nur 70€ mindernd berücksichtigt werden dürfen. Damit ist eine Bedarfsunterdeckung von 161€ eingetreten. Da diese Differenz=Bedarfsunterdeckung deutlich größer ist als der Absetzbetrag nach § 11b Ab. 1 S. 1 Nr. 6 SGB II, ist die Berechnung rechtswidrig und muss korrigiert werden.

Zukünftig: Das Einkommen darf nur im Bereich des tatsächlichen (nicht des vorläufigen) Absetzbetrages nach § 11b Ab. 1 S. 1 Nr. 6 SGB II schwanken, ist die negative Abweichung größer, muss wegen der dann eintretenden Bedarfsunterdeckung die Berechnung korrigiert werden.
Das ist eine gesetzliche  Pflicht des JC, die sich aus § 41a Abs. 2 SGB II i.V.m. § 48 SGB X ergibt. D.h. sobald das JC davon Kenntnis erlangt, muss es tätig werden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


hko

Zitat von: Ottokar am 30. Juli 2023, 10:24:01Das ist eine gesetzliche  Pflicht des JC, die sich aus § 41a Abs. 2 SGB II i.V.m. § 48 SGB X ergibt. D.h. sobald das JC davon Kenntnis erlangt, muss es tätig werden.
Und wenn das JC dies nicht tut, dann kann man wohl nur noch beim SG klagen und mehrere Jahre auf ein hoffentlich günstiges Urteil warten :weisnich:

Gruß hko

NRW66

#35
Hallo,
zu meinem Thema habe ich ein Update (12.08.23) :

Gegen den fehlerhaften Bescheid vom 24.07.23 (zu hohe Lohn Anrechnung statt 400 € Brutto diese 520 € Brutto) habe ich ein Schreiben von unserer Widerspruchsstelle erhalten.
Mein erster schriftlicher Widerspruch bzw meine Beschwerde dazu erfolgte per Email ( an das Kundenreaktionsmanagement, die Leistungsabteilung, und die Geschäftsführung) und einen offiziellen schriftlichen Widerspruch habe ich natürlich auch geschrieben, an unsere Widerspruchsstelle.
Unabhändig davon, ob ich die einstweilige Anordnung mit EK an das Sozialgericht geschrieben habe.

Apropo Email !
das Kundenreaktionsmanagement Nürberg erklärt, dass meine Emails nicht anerkannt werden, weil eine Email einen Postkartencharakter hat und man nicht weiß, ob die Email tatsächlich von mir kommt.
Das Jobcenter hat seit langen meine Email Adresse und hat meine Emails immer anerkannt.
Der Witz ist, dass mir das Jobcenter unserer Stadt und auch Nürnberg auf meine aangeblichen Postkarten-Emails antwortet und per Email an mich Dokumente / Schreiben verschickt.
Meine Emails sind also ungültig, während deren Emails alle gültig sind ?  :wand:

Ich habe 2 einstweilige Anhörungen, im Eil Klageverfahren, an unser zuständiges Sozialgericht geschrieben und auch einen Antrag geschrieben, auf einen Berechtigungsschein, für eine Rechtsberatung gem. § 3 BerHG, an unser Amtsgericht.
Auch wenn wir das Sozialgericht, mit einer einstweiligen Anordnung , hinzugezogen haben, ist eine Rechtsvertretung, durch einen Anwalt, auch noch dringend nötig.
Bei uns ist so viel schief gelaufen, beim Jobcenter, dass wir da ohne Anwalt nicht weiter kommen.

Eine Beratungsstelle,in unserer Stadt,habe ich kontaktiert und erfahren, dass unser Jobcenter und besonders unsere Leistungsabteilung dafür bekannt sind, solche Schwierigkeiten zu machen.
Ich bleibe da in Kontakt.

Zu dem Thema Anrechnung von Einkommen, habe ich ein Schreiben erhalten von unserem Kundenreaktionsmanagement.
Unser Kundenreaktionsmanagement sieht das alles locker und meint nur lapidar, dass das alles nur ein gegenseitiges Missversändnis ist.
Missverständnis ?
Wenn wir alle Unterlagen(Kopie Arbeitsvertrag, Einkommensbescheinigung, Lohnbescheide, Kontoausdrucke) vorlegen und zwar inzwischen in 4-facher Ausführung und auch die neue Firma mehrfach beim Jobcenter angerufen hat und den Arbeitsvertrag und den 400 € Lohn mehrfach erklärt und alle Unterlagen auch doppelt beim Jobcenter eingereicht hat....nennt das unser Jobcenter Kundenreaktionsmanagement ein Missverständnis.
Wenn aus einer geringfügiger Beschäftigung zuerst ein Vollzeit Job gemacght wird und anschließend aus tatsächlichen 400 € Brutto ein ein 520 € Job gemacht wird und sich die Leistungsabteilung dann hartnäckig weigert den neuen Bruttolohn ( 520 €) zu korrigieren !!!
Ist DAS nur ein Missverständnis :wand:
Und was heißt gegenseitig ?
Wir haben alles korrekt angegeben und alle Unterlagen abgegeben und das ist dann "gegenseitig".
Wenn sich das Jobcenter andauernt verrechnet und nicht versteht, was in einem Arbeitsvertrag, einer Einkommensbescheinigung und im ersten Lohnbescheid drin steht und Erklärungen der Firma , am Telefon, nicht versteht, ist das "gegenseitig" und ein "Missverständnis" :wand:

Ich habe auch Beschwerden an das Kundenreaktionsmanagement Nürnberg geschrieben, aber Nürnberg reagierte nicht darauf.
Dann habe ich an die BMAS Berlin geschrieben und die BMAS hat Nürnberg aufgefordert sich daraum zu kümmern und mir eine Antwort zu schreiben.
Die Antworten sind echt die Höhe.
Da gibt man uns die Schuld daran, wie sich unser Jobcenter verhält und Tatsachen wurden verdreht.
Und wieder habe ich an die BMAS Berlin geschrieben und mich beschwert !
Was ich im letzten Brief vom 11.08.23 zu lesen bekam, war echt unverschämt...wieder wurden Tatsachen verdreht und anders dargestellt als die sind.
Ich habe zahlreiche Schreiben von unserem Jobcenter zu Hause, die beweisen, was ich schreibe und worüber ich mich beschwert habe....aber Nürnberg interessiert keine Wahrheit und keine Beweise (Schreiben vom Jobcenter unserer Stadt). Ich lüge, Punkt !

Zu meinem Thema hier, Anrechnung von zuviel Lohn, hat Nürnberg mir auch geschrieben.
Dieses Thema Anrechnung schwankendes Einkommen lade ich jetzt mal hier hoch.
In dem Schreiben geht es zwar noch um andere Themen, aber die habe ich rausgelassen, weil die nichts mit meinem Thema hier im Forum zu tun haben und andere "Baustellen" sind.

@Ottokar schreib am 30.07.23 :
Zitat von: Ottokar am 30. Juli 2023, 10:24:01Da diese Differenz=Bedarfsunterdeckung deutlich größer ist als der Absetzbetrag nach § 11b Ab. 1 S. 1 Nr. 6 SGB II, ist die Berechnung rechtswidrig und muss korrigiert werden.
....Das Einkommen darf nur im Bereich des tatsächlichen (nicht des vorläufigen) Absetzbetrages nach § 11b Ab. 1 S. 1 Nr. 6 SGB II schwanken, ist die negative Abweichung größer, muss wegen der dann eintretenden Bedarfsunterdeckung die Berechnung korrigiert werden.
Das ist eine gesetzliche  Pflicht des JC, die sich aus § 41a Abs. 2 SGB II i.V.m. § 48 SGB X ergibt. D.h. sobald das JC davon Kenntnis erlangt, muss es tätig werden.

Das habe ich auch dem Jobcenter so mitgeteilt, aber unser Jobcenter und Nürnberg sehen das anders.
Hier schreibt das Nürbgerg Kundenreaktionsmanagemt :
"...in der Folge ist die endgültige Festsetzung der Leistungen NACH Abllauf des Bewilligungszeitraumes durchzuführen ( § 41a SGB II ).
Sofern Sie also im Laufe eines Bewilligungszeitraumes Änderungen mitteilen, KANN das Jobcenter diese mittels eines Änderungsbescheides sofort einfließen lassen, muss das aber nicht tun..."


Wenn das so ist, hätte die neue Arbeitsaufnahme auch erst ab Ende dieses Leistungszeitraumes (30.November 2023) in die Berechnung einfließen müssen und nicht schon im July 2023  :blum:
Und warum das Jobcenter 520 € Brutto anrechnet, statt der tatsächlichen 400 € Brutto, DAS erklärt diese Nürnberg Mitarbeiterin aber nicht.
Im ganzen Schreiben ist nicht einmal zu lesen, dass unser Jobcenter jetzt den tatsächlichen Lohn anrechnen wird.
Unser Jobcenter will also dabei bleiben, uns von August bis November 2023 diese 520 € Brutto anzurechnen, obwohl mehrmals nachgewiesen worden ist, dass es nur 400 € Brutto sind !

Ich bin gespannt, wie das weitergeht, mit dem Sozialgericht und einem Rechtsanwalt.

:bye:




Leeres Portemonnaie

In der Rechtsbehelfsbelehrung steht tatsächlich drin, welche Möglichkeiten es gibt, einen Widerspruch zu schreiben.
E-Mail "normal" gehört halt nicht dazu.  :weisnich:

Immerhin geben sie euch die Möglichkeit, das zu korrigieren, und schreiben nicht, die Frist wäre nun abgelaufen, Pech gehabt.  :zwinker:

Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Sheherazade

Ja, also Widerspruch noch einmal korrekt übersenden. Und vorher noch mal überdenken, ob es sich in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um einen vorläufigen Bescheid handelt, nicht wirklich (abgesehen vom 1. Monat) nur um eine Kleinigkeit handelt.

Schon alleine das Beharren auf 4 Wochen Arbeitszeit im Monat ist nicht korrekt. Richtig wäre:
ZitatMonatliche Arbeitszeit
Wer die Monatsarbeitszeit berechnen will, kann einen Arbeitszeitrechner nutzen oder zunächst die Wochenanzahl pro Monat ermitteln. Dafür dividiert man die Wochenanzahl pro Jahr (52) durch die Anzahl der Monate (12). Man erhält einen Wert von 4,35. Natürlich sollte man hierbei auch berücksichtigen, ob es sich möglicherweise um ein Schaltjahr handelt.
Quelle
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

NRW66

#38
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 12. August 2023, 12:39:54Immerhin geben sie euch die Möglichkeit, das zu korrigieren, und schreiben nicht, die Frist wäre nun abgelaufen, Pech gehabt.  :zwinker:
Da steht drin, dass wir Zeit haben bis zum 24.August 2023.
Außerdem habe ich geschrieben, dass ich den schriftlichen Widerspruch schon geschrieben und weggeschickt habe.
In einer Rechtsbehelfsbelehrung steht immer drin, dass man "innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Möglichkeit zum Widerspruch hat".
Der Widerspruch Bescheid ist von uns schon längst abgeschickt.

In diesem Bescheid vom 24.07.2023 steht allerdings KEINE Rechtsbehelfsbelehrung drin !

Der Bescheid vom 24.07.2023 ist ein
Änderungsbescheid über vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
grund der Änderung ist, dass im vorherigen Bescheid aus dem geringfügigen Job mit 400 € Brutto ein Vollzeitjob mit fast 2200 € gemacht wurde.
In diesem Änderungsbescheid vom 24.07.23 ist das korrigiert worden.
Allerdings ist dieser Bescheid auch wieder fehlerhaft, da aus dem tatsächlichen 400 € Brutte diese 520 € Brutto gemacht wurden...und 120 € Brutto zuviel angerechnet wurden.
Aber, wie erwähnt...in diesem Änderungsbescheid steht keine Rechtsbehelfsbelehrung drin.

Siehe Änderungsbescheid hochgeladen : Seite 2 und Seite 3 , keine Rechtsbehelfsbelehrung drin  :scratch:


Zitat von: Sheherazade am 12. August 2023, 13:15:45Ja, also Widerspruch noch einmal korrekt übersenden. Und vorher noch mal überdenken, ob es sich in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um einen vorläufigen Bescheid handelt, nicht wirklich (abgesehen vom 1. Monat) nur um eine Kleinigkeit handelt.

Schon alleine das Beharren auf 4 Wochen Arbeitszeit im Monat ist nicht korrekt.

Wieso nicht korrekt übersendet ?
Ich habe zuerst eine Email geschrieben und mich beschwert und dann einen offiziellen schriftlichen Widerspruch versendet ?
Was ist daran nicht korrekt ?
Bitte vorher lesen was ich schreibe !

Und zweitens, wieso geht es um 1 Monat ?
Im July wurde die Arbeit angefangen und bis Ende November 2023 berechnet das Jobcenter zu viel Lohn.
Wo ist das nur 1 Monat ?
July, August, September, Oktober, Novemmber = 5 Monate !
Zumindestens in meinem Jahreskalender !

Und drittens :
Im ersten Monat wurden nur 3 Freitage gearbeitet : am 07.07., am 14.07., am 21.07. !
Der Freitag, den 28.07.23 wurde nicht mehr als Arbeitstag mitgezählt, da der Lohn schon am 26.07.23 auf dem Konto drauf war !
Es gab nur 3 Arbeitstage ! Punkt !

Im zweiten Monat (August) wird gearbeitet : am 04.08., am 11.08., am 18.08. und am 25.08.23 !
Da gibt es nur 4 Freitage im Monat August.
4 Arbeitstage mal 8 Std m= 32 Std/Monat mal 12,50 € Brutto = 400 €
Der Lohn wird am 28.08. auf das Konto überwiesen.

Im dritten Monat September : am 01.09., am 08.09. , am 15.09. und am 22.09.23 !
Da gibt es auch nur 4 Arbeitstage !
Der Lohn wird dann zwischen dem 27.09 und dem 28.09.23 auf dem Konto sein...das heißt, der Freitag den 29.09.23 fällt nicht mehr mit in dem Arbeitsmonat September mit rein !
Kein Arbeitgeber ist verpflichtet einen ganzen arbeitstag zu bezahlen, wenn an dem Tag nicht gearbeitet wird.

Vierter Monat Oktober : am 06.10., am 13.10., am 20.10. am 27.10.23 !
4 Arbeitstage in diesem Monat. Einen 5ten Freitag gibt es im Oktober nicht.
Der Lohn wird zwischen dem 26 und dem 30. auf dem Konto sein.

Fünfter Monat November : am 03.11, am 10.11, am 17.11, am 24.11.23 !
4 Freitage bzw Arbeitstage im Monat November und keine 5 !
Der Lohn wird zwischen dem 27.11 und 29.11 auf dem Konto sein !

Wenn man rechnen kann, ist man klar im Vorteil :
4 Freitage im Monat a 8 Stunden x 12,50 Std Lohn Brutto = 400 € !
Nicht mehr und schon gar keine 520 € !

Tatsache ist, dass nur am Freitag bei dieser zweiten Firma gearbeitet wird (was wir beim Jobcenter angegeben haben) , denn an den anderen Tagen wird bei der ersten Firma gearbeitet...so wie der Chef eben die wöchentlichen Stunden einteilt.

Wir beharren auf 4 Wochen Arbeitszeit, weil nur an 4 Wochen (jeden Freitag, also 4 Freitage im Monat) gearbeitet wird.
Und es ist egal, ob der Monat 4 1/2 Wochen hat...es werden nicht mehr freitage im Monat !
und wenn die Firma sagt, dass der Bruttolohn bei 400 € ist und nicht mehr...dann sage DU mir nicht, dass das falsch ist.
Oder hast DU andere Informationen und einen anderen Arbetsvertrag udn eine andere Einkommensbescheinigung als WIR ???

Fakt ist, dass nicht nach 12 Monaten der Lohn gezahlt wird oder nah 52 Wochen oder Durchschnittlich gerechnet wird, sondern es wird monatlich abgerechnet mit den 4 FREITAGEN pro MONAT !
Und es wird auch NUR bis zum Ende des jeweiligen leistungszeitraumes gerechnet ( d.h. bis zum 30.11,2023) und nicht noch über den Leistungszeitraum hinaus.
Kurz vorm Ende des leistungszeitraumes muss man einen WBA stellen (oder man lässt es auch) und dann beginnt die Berechnung von Vorne; bei uns ab  dem 01.Dezember 2023 bis mai 2024 ( 6 Mionate).
Es werden also, beim Jobcenter KEINE 12 Monate Lohn berechnet und keine 52 Wochen oder 365 Tage Lohn !

Wenn es NUR 32 Stunden im Monat gibt, mit je 4 Arbeitstagen und je 8 Stunden ( mal 12,50 Std Lohn), dann ergibt das weder 520 € noch 2200 € oder sonst ein willkürlicher erfundener Lohn !

Und jetzt erkläre DU mir, wo wir fehlerhafte Angaben gemacht haben und das mit den 32 Std monatlich und den 400 € Brutto nicht stimmt...und wo die angegebene arbeitszeit bei der zweiten Firma ( nur Freitags a 8 Stunden) nicht stimmen ?!

Sheherazade

Zitat von: NRW66 am 12. August 2023, 13:41:58Bitte vorher lesen was ich schreibe !

Ich habe gelesen, was du geschrieben hast. Aber vielleicht habe ich ein Verständnisproblem bei überlangen, völlig aufgeregten Texten.

ZitatDer Freitag, den 28.07.23 wurde nicht mehr als Arbeitstag mitgezählt, da der Lohn schon am 26.07.23 auf dem Konto drauf war !
Es gab nur 3 Arbeitstage ! Punkt !

Im zweiten Monat (August) wird gearbeitet : am 04.08., am 11.08., am 18.08. und am 25.08.23 !
Da gibt es nur 4 Freitage im Monat August.
4 Arbeitstage mal 8 Std m= 32 Std/Monat mal 12,50 € Brutto = 400 €
Der Lohn wird am 28.08. auf das Konto überwiesen.

Im dritten Monat September : am 01.09., am 08.09. , am 15.09. und am 22.09.23 !
Da gibt es auch nur 4 Arbeitstage !
Der Lohn wird dann zwischen dem 27.09 und dem 28.09.23 auf dem Konto sein...das heißt, der Freitag den 29.09.23 fällt nicht mehr mit in dem Arbeitsmonat September mit rein !
Kein Arbeitgeber ist verpflichtet einen ganzen arbeitstag zu bezahlen, wenn an dem Tag nicht gearbeitet wird.

Dein Mann arbeitet also nicht an den Freitagen eines Monats, die erst nach der Lohnzahlung sind und das steht auch so im Arbeitsvertrag? Merkwürdiges Konstrukt. Kein Wunder, dass das Jobcenter das auch nicht versteht.

Bei vorläufigen Bescheiden wird nunmal ein Durchschnitt errechnet, bei neuen Arbeitsstellen hinsichtlich der voraussichtlichen Arbeitsstunden UND dem zu erwartenden Lohn. Abgerechnet wird dann am Ende des Bewilligungszeitraums anhand der vorgelegten Lohnabrechnungen, dann gibt es entweder eine Erstattung oder eine Rückforderung.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

NRW66

@Sheherazade
wenn DU mit mir hier herum stänkern willst, kannst DU das gerne haben !

Nur weil DU das nicht verstehst und offensichtlich lange Textinhalte nicht folfen kannst, musst Du nicht behaupten, dass wir das Jobcenter verwirren und das Jobcenter auch völlig überfordert ist, mit dem Arbeitsvertrag und den Informationen der (zweiten) Firma mit dem Mini-Job.

Jeder klar denkende Mensch kan das verstehen, wenn man erklärt, dass NUR Freitags gearbietet wird und nicht an den anderen tagen.
Und jeder dieser Menschen versteht auch, dass ein Arbeitgeber keine Tage bezahlt, andenen nicht gearbeitet wird...wenn das auch so ausgemacht wurde.

DU willst das nicht verstehen und mich lieber kritisieren und denunzieren.
NUR ZU !
Mach weiter, wenn DU sonst nichts zu tun hast !

Aber vielleicht liest Du hier noch einmal die Nettiquette des Forums durch und diesen Beitrag / Tread von ottokar :

Registrierungsvereinbarung
https://hartz.info/index.php?action=agreement2

Netiquette
https://hartz.info/index.php/topic,10133.0.html

Aufruf zur Wiederherstellung und Wahrung des Forumfriedens
https://hartz.info/index.php/topic,122698.0.html

Dann hast Du erst einmal was zu tun und lässt mich hoffentlich jetzt in Ruhe !

Leeres Portemonnaie

Zitat von: NRW66Mein erster schriftlicher Widerspruch bzw meine Beschwerde dazu erfolgte per Email ( an das Kundenreaktionsmanagement, die Leistungsabteilung, und die Geschäftsführung) und einen offiziellen schriftlichen Widerspruch habe ich natürlich auch geschrieben, an unsere Widerspruchsstelle.


Sorry, dann habe ich das falsch herausgelesen betreffs E-Mail-Widerspruch.

Man wird etwas atemlos beim Lesen.  :smile:  Dein Ärger ist schon verständlich.
Allerdings, wenn ich einfach rechne, von 400 bis 520 Euro, bzw von 1300 bis 1180 Euro, das ist eine Differenz von 120 Euro / Monat.
Von diesen 120 Euro werden 10% als Freibetrag gewährt, das sind unterm Strich 12 Euro, die im Monat fehlen.
Korrigiere mich bitte, wenn ich falsch liege oder irgendwas nicht beachtet habe.
Dieses Geld wird nach Ablauf vom Bewilligungszeitraum nachgezahlt.

Du entscheidest natürlich, ob sich der Aufwand lohnt, aber Rat gibt Dir hier jeder nach eigenem Empfinden (unter Beachtung des Rechtes).
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

NRW66

@Leeres Portemonnaie
alles gut  :zwinker:
auch wenn uns das Geld nach Ende des Bewilligungszeutraums nachgezahlt wird, es fehlt aber jetzt in unserem Portemanai.
Aus einer früheren Überzahlung 2022 (Jobaufnahme) und der Überzahlung von Bürgergeld im July 2023 (Jobaufnahme) haben wir noch SChulden beim Inkasso Dienst Recklinghausen und die wollen Ihr Geld.
Wir sind hier zu hause am rechnen und kommen nicht wirklich finanziell klar, wenn wir die Schulden noch abzahlen müssen (insgesamt noch ca 450 €).
Wenn das Jobcenter nun jeden Monat 520 € anrechnet anstatt 400 €, ist für uns das eine Menge Geld...zumal das Gesetz (hat Ottokar ja geschrieben) das nicht zulässt, dass tatsächliche Löhne nicht angerechnet werden.

Und kämpfen,um sein Recht, lohnt sich allemal.
Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
Und bei jedem Kampf, den man führen will oder muss, ist das mit Stress verbunden.
Ich kenne genug Bürgergeld Empfänger, die sich alles gefallen lassen, nur um ihre Ruhe zu haben...das ist aber nicht meine Einstellung.
Und wenn wir nicht so hgartnäckig dran geblieben wären und uns so beschwert hätten z.B. bei der BMAS Berlin usw., würde uns das Jobcenter immer noch einen Vollzeit Job mit fast 2200 € anrechnen, statt der tatsächlichen 400 € !
Wir könnten unsere Miete und Strom usw. nicht mehr bezahlen, wenn wir uns gegen diese Vollzeitjob-Anrecnung nicht so ernergisch gewehrt hätten !
Jetzt geht der Kampf halt in die nächste Runde !  :grins:  :yiepieh:

Sheherazade

Zitat von: NRW66 am 12. August 2023, 14:22:55@Sheherazade
wenn DU mit mir hier herum stänkern willst, kannst DU das gerne haben !


Du überreagierst erheblich, aber die fehlende Sachlichkeit ist nur dein Problem, nicht meins. Von daher solltest du mal drüber nachdenken, wer hier stänkert.

Und nun zu deinem offensichtlichen Verständnisproblem:
Im Arbeitsvertrag stehen 8 Stunden je Woche, keine Festlegung auf irgendwelche Wochentage. 8 Std. x 4,3 Wochen = 34,4 Stunden im Monat.

Und es ist schön, wenn der Arbeitgeber vor dem Monatsletzten zahlt, die Lohnabrechnung hat dennoch vom 1. eines Monats bis einschließlich des letzten eines Monats für die vereinbarte Arbeitszeit zu erfolgen. Leistet der Arbeitnehmer weniger Stunden als vereinbart, kann der Arbeitgeber im nächsten Abrechnungszeitraum Minusstunden geltend machen.

Hier noch mal die Antwort von @Ottokar:
Zitat von: Ottokar am 30. Juli 2023, 10:24:01Zukünftig: Das Einkommen darf nur im Bereich des tatsächlichen (nicht des vorläufigen) Absetzbetrages nach § 11b Ab. 1 S. 1 Nr. 6 SGB II schwanken, ist die negative Abweichung größer, muss wegen der dann eintretenden Bedarfsunterdeckung die Berechnung korrigiert werden.
Das ist eine gesetzliche  Pflicht des JC, die sich aus § 41a Abs. 2 SGB II i.V.m. § 48 SGB X ergibt. D.h. sobald das JC davon Kenntnis erlangt, muss es tätig werden.

Hier ist nicht die Rede vom tatsächlichen Lohn, sondern vom tatsächlichen Absetzbetrag.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

madinksa

Mach's doch mal für alle klar.
Arbeitest Du am 28.7. und 29.9.?
Und wann soll das bezahlt werden?

Grundsätzlich ist eine Neuberechnung während des Bewilligungszeitraums nicht notwendig, wenn der fehlende Betrag kleiner ist als der Freibetrag aus Einkommen.
Konkret fehlen Dir 120€ im Monat, durch Dein anrechnungsfreies Einkommen gerätst Du aber insgesamt nicht unter den Regelsatz.