Jobcenter rechnet fast 1000 € zuviel Lohn an

Begonnen von NRW66, 22. Juli 2023, 18:17:22

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Sensoriker

Du hast dem JC mitgeteilt, dass 1x die Woche gearbeitet wird und meistens nur am Freitag. Und pochst darauf, dass es immer nur 4 Freitage im Monat gibt. Das ist nun mal falsch. Es gibt einige Monate mit 5 Freitagen.

Wenn der Chef den letzten Freitag (bei 5 Freitagen) in dem Monat nicht abrechnet, da er den Lohn schon vorher bezahlt, dann muss der Tag im nächsten Monat abgerechnet werden.

Im Fall Oktober wurde dann eben zu den Tagen am 06.10., am 13.10., am 20.10. am 27.10.23 noch der fehlende Tag 29.09 hinzukommen. Der ja nicht in September
Zitat von: NRW66 am 12. August 2023, 13:41:58der Freitag den 29.09.23 fällt nicht mehr mit in dem Arbeitsmonat September mit rein !
abgerechnet wurde. Das ergibt schonmal 5 Tage in Oktober und nicht wie du schreibst immer 4 Tage.
5 Tage x 8 Stunden x 12,50 = 500,- €

Sollten tatsächlich immer nur 4 Tage (Freitage) im Monat gearbeitet werden, dann sollte man das auch so mitteilen. So wie du das mitgeteilt hast, muss das JC davon ausgehen, dass auch in einigen Monaten 5 Tage gearbeitet wird, da einige Monate nun mal 5 Freitage haben.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

180

Scheint so als ob NRW66 sich wegen dem albernen Affentheater hier abgemeldet hat.
Das JC hat trotz Kenntnis der Tatsachen grobe Fehler gemacht, die auch nach einem Hinweis des Kunden nicht korrigiert wurden. Da gibt es kein Grund in irgendeiner Weise das JC zu verteidigen oder deren Handeln schön zu reden.

Sheherazade

Zitat von: lappa am 12. August 2023, 20:06:36Das JC hat trotz Kenntnis der Tatsachen grobe Fehler gemacht, die auch nach einem Hinweis des Kunden nicht korrigiert wurden.

Doch, wurden sie, siehe Beitrag #30. Es ging zuletzt bereits um die 2. Runde, weil der TE die Korrektur aufgrund Verständnisproblemen immer noch falsch erschien. Und niemand hier redet irgendwas schön.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 12. August 2023, 12:39:54In der Rechtsbehelfsbelehrung steht tatsächlich drin, welche Möglichkeiten es gibt, einen Widerspruch zu schreiben.
E-Mail "normal" gehört halt nicht dazu.  :weisnich:

Immerhin geben sie euch die Möglichkeit, das zu korrigieren, und schreiben nicht, die Frist wäre nun abgelaufen, Pech gehabt.  :zwinker:


Maßgeblich ist hier § 84 SGG, dieser schreibt für einen Widerspruch vor, das dieser
- schriftlich,
- in elektronischer Form nach § 36a Abs 2 SGB I oder
- zur Niederschrift
bei der Stelle einzureichen ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
D.h. E-Mail ja, aber nur nach § 5 Abs 5 De-Mail-Gesetz.

Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.