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Pfändungsschutzkonto: Das P-Konto hilft auch bei einem Minus auf dem Konto

Begonnen von Neo333, 03. August 2023, 07:18:29

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Neo333

ZitatWer ein Girokonto bei einer Bank hat, der oder kann dies ohne größeren Aufwand in ein Pfändungsschutzkonto verwandeln (P-Konto). Während Gläubiger Schuldnern bei normalen Girokonten Geld direkt nach Eingang abbuchen können, bleibt das P-Konto Dritten verschlossen. Eine solche Umwandlung bietet sich auch an, wenn bereits Minus auf dem Konto ist.

https://www.gegen-hartz.de/news/pfaendungsschutzkonto-das-p-konto-hilft-auch-bei-einem-minus-auf-dem-konto

UW

Die neuen Pfändungsfreigrenzen hat das  url=https://www.bmj.de/DE/themen/wirtschaft_finanzen/zwangsvollstreckung/pfaendungsfreigrenzen/pfaendungsfreigrenzen_node.html#:~:text=Wie%20hoch%20ist%20der%20aktuelle,Erhöhung%20um%206%2C19%20%25.]Bundesministerium der Justiz[/url] zum 01.07.2023 bekannt gegeben.
Zitat"Die Pfändungsfreigrenzen sollen sicherstellen, dass der Schuldner auch bei einer Pfändung seines Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann. Bei einem Arbeitseinkommen, das den Grundfreibetrag übersteigt, soll dem Schuldner zudem ein gewisser Teil seines Mehrverdienstes verbleiben. Der pfändungsfreie Betrag erhöht sich, wenn der Schuldner anderen Personen auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat."

Hatte nicht das Bundesverfassungsgericht die Sicherstellung des Existenzminimums garantiert?

Und auch der Bundesgerichtshof wird Lügen gestraft und offen missachtet. Die Richter hatten geurteilt:
Zitat"Eine Herabsetzung des Pfändungsfreibetrags würde zu einer Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums führen und gegen das Sozialstaatsprinzip verstoßen."

"Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, sind dem Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt jedenfalls die Regelsätze nach § 28 SGB XII zu belassen. Eine Pfändung kleiner Teilbeträge hieraus kommt nicht in Betracht."
Bundesgerichtshof, VII ZB 111/09, 25. 11.2010

Offensichtlich ist die Rechtsstelle des Iserlohner Rathauses nicht optimal besetzt. Und auch die angegliederte Vollstreckungsstelle scheint rechtlich unterqualifiziert zu sein. Kontopfändungen und Zwangsvollstreckungen unter das Existenzminimum scheinen an der Tagesordnung zu sein. Banken und Sparkassen vollstrecken ohne Nachfragen rechtswidrig. Solchen Verhalten könnte man möglicherweise mit Veruntreuung von Kundenvermögen um schreiben.
Die Verachtung der Armut im Iserlohner Rathaus



Ist solche Rechtsverachtung einmalig oder deutschlandweite Praxis?

Ein Pfändungsschutzkonto ist in meinen Augen eine moderne Form der Stigmatisierung.

Die offene Verachtung der Armut durch Kommunen und Behörden sollte aufs Schärfste unter Strafe gestellt werden.

selbiger

Zitat von: UW am 04. August 2023, 19:46:24Die offene Verachtung der Armut durch Kommunen und Behörden sollte aufs Schärfste unter Strafe gestellt werden.

in einem land in dem man guuut und gerrne lebt ne..??da wo lug und trug an der tagesordnung ist..und dem abzockwahn keine grenzen gesetzt sind..
Sich zu Tode arbeiten,ist die einzige gesellschaftliche anerkannte Form des Selbstmordes.

Die Menschen glauben viel leichter eine Lüge,die sie schon hundertmal gehört haben,als eine Wahrheit,die ihnen völlig neu ist.

malsumis

Und was hat dieser Haftbefehl hiermit zu tun?
Wer so dumm ist und der Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt, ist halt selber schuld.

UW

Zitat von: selbiger am 05. August 2023, 05:33:51
Zitat von: UW am 04. August 2023, 19:46:24dem abzockwahn keine grenzen gesetzt

Nun meine meine Frage gilt der Alltagspraxis und der Priorisierung bei Pfändungen & Zwangsvollstreckungen.

Braucht das Bundesverfassungsgericht die Einführung von P-Konten um das Existensminimum zu schützen?

Oder ist das Existenzminimum durch das Grundgesetz geschützt, wie höchste deutsche Gerichte bestätigen?

Darf man es zulassen, dass kommunale und staatliche Einrichtungen die höchsten Grundrechte mit Füßen treten und ignorieren?

selbiger

Zitat von: malsumis am 05. August 2023, 05:54:00Und was hat dieser Haftbefehl hiermit zu tun?

sicherlich nichts..aber 7 euro zum vergleich was das kostet um diese 7 euro einzufordern..stehen zu keinem verhältniss..was kostet dem steuerzahler ein tag im knast..??wahren das nicht so um die 170-200 euro..??dummerland lässt grüssen.. :wand:
Sich zu Tode arbeiten,ist die einzige gesellschaftliche anerkannte Form des Selbstmordes.

Die Menschen glauben viel leichter eine Lüge,die sie schon hundertmal gehört haben,als eine Wahrheit,die ihnen völlig neu ist.

UW

Zitat von: selbiger am 05. August 2023, 08:06:29
Zitat von: malsumis am 05. August 2023, 05:54:00Und was hat dieser Haftbefehl hiermit zu tun?

Kaum volljährig und schon auf der "Fahndungsliste".
Der Haftbefehl richtete sich gegen einen gerade volljährig gewordenen Hartz IV-Bezieher, der trotz mehrfacher Nachfrage nicht einmal darüber informiert worden war, um welche Forderung es überhaupt ging.

Es ist nachgewiesen, dass die Forderung des jungen Mann nicht einmal erreicht hatte. Unter der Zustelladresse hatte der junge Mann nicht gewohnt.

Wegen gerademal 7,00 € erließ das Amtsgericht Iserlohn einen Haftbefehl in einer Zwangsvollstreckungssache.
"Auf Antrag des Glaubigers wird gegen den Schuldner die Haft angeordnet (§ 802g ZPO),"

Der Auftraggeber der Zwangsvollstreckungssache war die Stadt Iserlohn. Eine Pfändungsfreigrenze durfte aus den Akten des erwerbslosen sachlogisch unstreitig sein.

Das Iserlohner Amtsgericht forderte "mit Haftandrohung" einen Bagatellbetrag aus dem verfassungsrechtlich geschützen Existenzminimum.








malsumis

Zitat von: UW am 05. August 2023, 13:08:29Wegen gerademal 7,00 € erließ das Amtsgericht Iserlohn einen Haftbefehl in einer Zwangsvollstreckungssache.
Schwachsinn, der Haftbefehl wurde wegen unentschuldigten Fernbleibens zur Abgabe der Vermögensauskunft erlassen und nicht wegen der angeblichen "7" Euro.
Der Haftbefehl hat mit "dem verfassungsrechtlich geschützen Existenzminimum" auch gar nichts zu tun.
Zitat§ 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO: Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl.

Es waren übrigens 78,92 Euro. Das verschweigt nicht einmal diese lächerliche Seite selbst.
https://www.beispielklagen.de/Klage129/2020_07_14_Zwangsvollsteckung_30_429_19_Hauptforderung_7,00_%E2%82%AC.pdf
Es muss schon viel passieren, bevor es zu einem Haftbefehl kommt. Wer meint, es derart auf die Spitze treiben zu müssen, ist selbst schuld und dumm.

ZitatDen Termin mit dem Gerichtsvollzieher einfach verstreichen zu lassen, ist eine schlechte Idee: Fehlen Sie unentschuldigt, kann der Gläubiger den Erlass eines Haftbefehles gegen Sie beantragen. Dieser Haftbefehl wird zwar nicht zur Fahndung ausgeschrieben. Er ermöglicht aber dem Gerichtsvollzieher, Sie von der Polizei abholen und vorführen zu lassen. Verweigern Sie die Auskunft dann weiterhin, können Sie bis zu 6 Monate in Haft genommen werden. Wie viel Zeit Sie dann im Gefängnis verbringen, bestimmen letztlich Sie: Geben Sie die Vermögensauskunft ab, werden Sie danach sofort auf freien Fuß gesetzt.
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/vermoegensauskunft-das-gilt-es-zu-beachten-32431
Setze dich zunächst mit der Rechtslage auseinander, bevor du so einen unqualifizierten Unsinn von dir gibst.

UW

Sorry, mein Fehler.
Ich habe selber eine Vorlage geliefert vom Kernthema abzulenken.

Hatte nicht das Bundesverfassungsgericht die Sicherstellung des Existenzminimums garantiert?