Jobcenter verlangt Corona Bonus zurück

Begonnen von Aragorn86, 17. August 2023, 10:12:42

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Aragorn86

Hallo zusammen,

ich war aufgrund meiner multiplen sklerose von Januar 2022 bis Juli 2022 krank und arbeitslos. In dieser Zeit habe ich ALG 2 bezogen.

Im Juli fand ich dann eine neue Stelle und arbeite dort leider nur bis Anfang August, da ich erneut einen Schub hatte und 10 Tage krank ausgefallen bin. Noch innerhalb der Probezeit beendete der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Somit bekam ich nur noch bis Mitte August Gehalt ausgezahlt.

Den Job bekam ich damals sehr spontan und sehr kurzfristig und ich teilte es umgehend dem Jobcenter mit. Die Leistung für den Monat kam trotzdem und diese hatte ich dann unaufgefordert am Ende des Monats, als mein Gehalt vom Job kam, zurückgezahlt. Damals wurde mir auch im Juli, der Corona Bonus von 200€ überwiesen. Das Geld kam in etwa zum Zeitpunkt, als gerade die Kündigung ausgesprochen wurde.

Ich war im gesamten Jahr 2022, mit Ausnahme des Juli und halben August, arbeitslos und bezog ALG 2. Trotzdem verlangt das Jobcenter die 200€ Corona Bonus zurück, obwohl ich aktuell nicht mal das Geld habe.

Kann ich mich da irgendwie rechtlich zur Wehr setzen und ist es überhaupt rechtens, das Geld zurückzuverlangen? Es galt ja als Ausgleich für die Corona Krise bei der ich erwerbslos war und vom Existenzminimum leben musste.

Bin für jede Hilfe dankbar.

begees

Das ist eine noch ungelöste Rechtsfrage.
Nach § 73 SGB II ist diese Einmalzahlung (nur) für Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Alg II oder Sozialgeld hatten, zu erbringen gewesen. Sie diente zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen.
Bei enger Auslegung ist die dir gegenüber ausgesprochene Rückforderung nachvollziehbar, denn dein Anspruch für Juli 2022 entfiel aufgrund des Einkommenszuflusses im Juli nachträglich.
Nach Sinn und Zweck der Einmalzahlung könnte man argumentieren, dass eine Betrachtungsweise auf den Zeitraum davor zu erfolgen habe und die Mehraufwendungen in der Zeit bis Juni 2022 ausgeglichen werden sollten.
Du könntest also überlegen, Widerspruch gegen die Erstattungsforderung zu erheben. Das JC wird den Widerspruch zurückweisen, dann könntest du vor dem Sozialgericht dagegen klagen.
Ich empfehle dir, dich an eine Beratungsstelle zu wenden, um dort nach Unterstützung zu fragen.
Viel Erfolg!
Berichte mal, was du weiter unternehmen willst.

Aragorn86

Zitat von: begees am 17. August 2023, 10:55:48Das ist eine noch ungelöste Rechtsfrage.
Nach § 73 SGB II ist diese Einmalzahlung (nur) für Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Alg II oder Sozialgeld hatten, zu erbringen gewesen. Sie diente zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen.
Bei enger Auslegung ist die dir gegenüber ausgesprochene Rückforderung nachvollziehbar, denn dein Anspruch für Juli 2022 entfiel aufgrund des Einkommenszuflusses im Juli nachträglich.
Nach Sinn und Zweck der Einmalzahlung könnte man argumentieren, dass eine Betrachtungsweise auf den Zeitraum davor zu erfolgen habe und die Mehraufwendungen in der Zeit bis Juni 2022 ausgeglichen werden sollten.
Du könntest also überlegen, Widerspruch gegen die Erstattungsforderung zu erheben. Das JC wird den Widerspruch zurückweisen, dann könntest du vor dem Sozialgericht dagegen klagen.
Ich empfehle dir, dich an eine Beratungsstelle zu wenden, um dort nach Unterstützung zu fragen.
Viel Erfolg!
Berichte mal, was du weiter unternehmen willst.

Leider ist die Frist für den Widerruf abgelaufen.

Ich bekam gestern ein Schreiben vom Zoll, weil ich die Summe nicht stemmen konnte. Inklusive Mahngebühren sind es 203€.

Macht es da noch Sinn mich beraten zu lassen?

Aragorn86

Zitat von: begees am 17. August 2023, 10:55:48Das ist eine noch ungelöste Rechtsfrage.
Nach § 73 SGB II ist diese Einmalzahlung (nur) für Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Alg II oder Sozialgeld hatten, zu erbringen gewesen. Sie diente zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen.
Bei enger Auslegung ist die dir gegenüber ausgesprochene Rückforderung nachvollziehbar, denn dein Anspruch für Juli 2022 entfiel aufgrund des Einkommenszuflusses im Juli nachträglich.
Nach Sinn und Zweck der Einmalzahlung könnte man argumentieren, dass eine Betrachtungsweise auf den Zeitraum davor zu erfolgen habe und die Mehraufwendungen in der Zeit bis Juni 2022 ausgeglichen werden sollten.
Du könntest also überlegen, Widerspruch gegen die Erstattungsforderung zu erheben. Das JC wird den Widerspruch zurückweisen, dann könntest du vor dem Sozialgericht dagegen klagen.
Ich empfehle dir, dich an eine Beratungsstelle zu wenden, um dort nach Unterstützung zu fragen.
Viel Erfolg!
Berichte mal, was du weiter unternehmen willst.

Leider kenne ich keine Berufungsstellen. Ist das die Caritas oder wie finde ich diese? Kenne mich da leider nicht aus. Danke

begees

Wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, bist du zahlungspflichtig. In deiner Ausgangsfrage war nicht zu erkennen, dass der Rückforderungsbescheid schon älter ist, du hast eine aktuelle Problematik suggeriert.
Auch nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist könntest du einen sogenannten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X beim Jobcenter stellen. Wenn dem - ggf. erst in einem Gerichtsverfahren - stattgegeben werden sollte, würdest du dein Geld zurück bekommen.
Nach Beratungsstellen musst dich schon vor Ort selbst bemühen. Das kann bei dir die Caritas sein, jedenfalls kannst du dort ja mal nachfragen. Es gibt aber auch sog. Erwerbsloseninitiativen, die unabhängig beraten.
Alternativ könntest du hier angeben, welches JC für dich zuständig ist, vielleicht kannst du dann genauere Infos über Beratungsstellen bekommen.

Leeres Portemonnaie

Zitat von: begees am 22. August 2023, 09:34:41Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X beim Jobcenter stellen. Wenn dem - ggf. erst in einem Gerichtsverfahren - stattgegeben werden sollte, würdest du dein Geld zurück bekommen.


Das ist aber eine gewagte These, das Geld zurück bekommen ...

Der Juli war quasi der Stichtag.
Menschen, die ausschließlich im Juli bedürftig waren, bekamen diesen Bonus auch.
Im Umkehrschluss die Rückforderung, wenn nicht.

Ob das fair ist, darüber müssen wir sicher nicht streiten.
Aber es ist so festgelegt.  
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Aragorn86

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 22. August 2023, 10:57:39
Zitat von: begees am 22. August 2023, 09:34:41Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X beim Jobcenter stellen. Wenn dem - ggf. erst in einem Gerichtsverfahren - stattgegeben werden sollte, würdest du dein Geld zurück bekommen.


Das ist aber eine gewagte These, das Geld zurück bekommen ...

Der Juli war quasi der Stichtag.
Menschen, die ausschließlich im Juli bedürftig waren, bekamen diesen Bonus auch.
Im Umkehrschluss die Rückforderung, wenn nicht.

Ob das fair ist, darüber müssen wir sicher nicht streiten.
Aber es ist so festgelegt. 

Probieren kann man es ja. Ich bezog von Januar 2022 bis Juli ALG2 und von August 2022 bis Februar 2023. Finde es halt extrem hart und unfair, dass ich quasi dafür bestraft werde, dass ich genau im Stichmonat erwerbstätig war auch wenn mein Empfinden natürlich nichts zur Sache tut. 

Leeres Portemonnaie

Zitat von: Aragorn86 am 24. August 2023, 09:31:49Probieren kann man es ja.
 

Selbstverständlich.
Das klang nur so unumstößlich, und wenn man dann enttäuscht wird, ist es auch Mist.  :smile:

Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

begees

klang unumstößlich? Ja klar, wenn dem Überprüfungsantrag stattgegeben werden sollte, dann bekommt man zurück. Ob dem Überprüfungsantrag aber stattgegeben wird, dass ist halt nicht sicher vorhersagbar. Das sollte fachkundig begleitet werden.

@Aragorn86: Wie geht es nun weiter?