machtmissbrauch?

Begonnen von reigen, 17. August 2023, 13:17:30

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reigen

Leistung Ablehnung wegen angeblicher nicht eingehalten Abgabefrist,
obwohl ich auf Fristverlängerung bekommen hab. Widerspruch eingelegt.

Wiederspruchstelle kann nicht darüber entscheiden, weil Kontoauszug fehlt.
Kontoauszug hat nicht damit zutun das ein Abgabefrist angeblicher nicht einhalten wurde.
Nach 3 Monaten lege ich Untätigkeitsklage bei Gericht ein.

In den Prozess gibt das Jobcenter an, das ich knapp unter 40k € liege und auf den Kontoauszug
der 3ten Bank warten muss (da waren weniger als 15€ drauf), was wieder nichts mit der angeblicher nicht eingehalten Abgabefrist zu tun hat, außerdem gibt das Jobcenter selbst zu, das Sie mit Vollmacht in all der zeit kein Kontoauszug von dieser Bank bekommen konnte und rechtliche schritte einleiten mussten.

Das Jobcenter erlässt ein Abhilfebescheid und hebt den Bescheid auf, aber am selben tag komm ein Ablehungsbescheid, da man ja nicht Hilfsbedürftig ist, ohne weitere Begründung, obwohl die beim letzten Brief vorm Gericht noch zugegeben haben, das man unter der 40k grenze liegt.

Es wird einfach willkürlich Bescheide erlassen.
Kann ich da irgendwie was machen außer den normalen Wiederspruch und dann klagen was wohl wieder Monate dauert. Kann man irgendwo Beschwerde einlegen?

Zitat von: reigen am 17. August 2023, 13:17:30Leistung Ablehnung wegen angeblicher nicht eingehalten Abgabefrist,
obwohl ich auf Fristverlängerung bekommen hab. Widerspruch eingelegt.

Wiederspruchstelle kann nicht darüber entscheiden, weil Kontoauszug fehlt.
Kontoauszug hat nicht damit zutun das ein Abgabefrist angeblicher nicht einhalten wurde.

So wie ich den ersten Absatz lese, wurde dein Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt.
Dann besteht für dich die Möglichkeit, die Mitwirkung nachzuholen, damit über den Antrag entschieden werden kann.
Wenn du dann in den Widerspruch gehst und es fehlen weiter unterlagen (hier hast du geschrieben, das ein Kto.-Auszug fehlte) bis du deiner Mitwirkungspflicht weiter nicht nachgekommen und über den Antrag kann nicht entschieden werden.

Da spielt es auch keine Rolle, ob auf dem Konto 15 € oder 45899934,31 € sind. Da liegt es an dir, den Kontostand nachzuweisen.

Zitat von: reigen am 17. August 2023, 13:17:30Das Jobcenter erlässt ein Abhilfebescheid und hebt den Bescheid auf, aber am selben tag komm ein Ablehungsbescheid, da man ja nicht Hilfsbedürftig ist, ohne weitere Begründung, obwohl die beim letzten Brief vorm Gericht noch zugegeben haben, das man unter der 40k grenze liegt.

Wenn ich dich richtig versteht, verfügst du über ein Vermögen von knapp unter 40.000,00 €?
Das muss sich doch schwarz auf weiß belegen lassen?
Hast du vor diesem Antrag bereits Leistungen bezogen?
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

reigen

Danke für die Antwort.

Zitat von: Nö am 17. August 2023, 13:37:09Wenn du dann in den Widerspruch gehst und es fehlen weiter unterlagen (hier hast du geschrieben, das ein Kto.-Auszug fehlte) bis du deiner Mitwirkungspflicht weiter nicht nachgekommen und über den Antrag kann nicht entschieden werden.
Da spielt es auch keine Rolle, ob auf dem Konto 15 € oder 45899934,31 € sind. Da liegt es an dir, den Kontostand nachzuweisen.

Naja Ich habe erwähnt:

"außerdem gibt das Jobcenter selbst zu, das Sie mit Vollmacht in all der zeit kein Kontoauszug von dieser Bank bekommen konnte und rechtliche schritte einleiten mussten."

Somit kann ja keine Mitwirkungspflicht Verletzung meinerseits vorliegen, wenn ich diese nun mal nicht von der Bank bekommen hab.

Zitat von: Nö am 17. August 2023, 13:37:09Wenn ich dich richtig versteht, verfügst du über ein Vermögen von knapp unter 40.000,00 €?
Das muss sich doch schwarz auf weiß belegen lassen?
Hast du vor diesem Antrag bereits Leistungen bezogen?
Das Vermögen ist auf 2 anderen Banken die Kontoauszüge wurden eingereicht.
Die 3ten Bank hat wohl irgendwelche Schwierigkeiten und kommt seine Plichten nicht nach.
Ich habe vorher noch keine Leistung bekommen.

TripleH

Zitat von: reigen am 17. August 2023, 14:37:21"außerdem gibt das Jobcenter selbst zu, das Sie mit Vollmacht in all der zeit kein Kontoauszug von dieser Bank bekommen konnte und rechtliche schritte einleiten mussten."

Somit kann ja keine Mitwirkungspflicht Verletzung meinerseits vorliegen, wenn ich diese nun mal nicht von der Bank bekommen hab.

Das ist doch Quatsch. A) könntest du ja den Kontoauszug zuhause liegen haben und B) bist in erster Linie du zur Mitwirkung verpflichtet und nicht das JC, sich die Unterlagen irgendwo zu beschaffen. Wenn das JC das selbst machen musste, weil du dazu keinen Bock hattest und das länger gedauert hat, ist das sogar ein Indiz dafür, dass deine Untätigkeitsklage unberechtigt war, da du die zeitliche Verzögerung verursacht hast und nicht das JC.



reigen

Zitat von: TripleH am 17. August 2023, 14:53:22Wenn das JC das selbst machen musste, weil du dazu keinen Bock hattest und das länger gedauert hat, ist das sogar ein Indiz dafür, dass deine Untätigkeitsklage unberechtigt war, da du die zeitliche Verzögerung verursacht hast und nicht das JC.

Du unterstellt mir einfach willkürlich etwas. Denkst du ein Bank die Monate nicht reagiert hat mir vorher Kontoauszüge geschickt? Ich habe Fristverlängerung bekommen, da ich diese Kontoauszüge nicht bekommen habe, es auch so den Jobcenter erklärt und das Jobcenter wollte eine Vollmacht und es selbst probieren, welches ich ausgestellt hab.

Fettnäpfchen

reigen

Zitat von: reigen am 17. August 2023, 13:17:30Kann ich da irgendwie was machen außer den normalen Wiederspruch und dann klagen was wohl wieder Monate dauert. Kann man irgendwo Beschwerde einlegen?
Beschwerde ja, ich mach dir unten einen Link. Ob es dich weiterbringt?

Dann fragt sich was
Zitat von: reigen am 17. August 2023, 13:17:30Nach 3 Monaten lege ich Untätigkeitsklage bei Gericht ein.

In den Prozess gibt das Jobcenter an,
genau da geurteilt wurde und ob du unteres überhaupt noch verwenden kannst.
Vllt. wäre es ja hilfreich dazu mal was zu schreiben besser noch entsprechende Schreiben anonymisiert einzustellen.
Ob ich da weiter helfen kann zeigt sich ja dann ansonsten schreibe ich schon das ich da überfordert bin. Gibt aber noch andere User vllt. kann von denen dann einer helfen.

Am besten den
Leistungspflicht des Leistungsträgers
mal durchlesen und unterhalb das wichtigste daraus für dich.
ZitatIst zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen erkennbar längere Zeit erforderlich, muss der Leistungsträger gemäß § 41a Abs. 1 S. 1 SGB II über die Leistung vorläufig entscheiden. Diese Regelung wurde als "ist"-Vorschrift ausgestaltet, d.h. es ist kein separater Antrag erforderlich.

Gemäß den §§ 42 und 43 SGB I hat der Leistungsträger ebenfalls auf Antrag des Betroffenen die Leistung als Darlehen zu zahlen, wenn die Zuständigkeit des Leistungsträgers unklar ist, oder eine abschließende Berechnung noch nicht möglich.
Diesen Antrag muss der Betroffene spätestens am Ende des Monats, in dem er den Antrag abgegeben hat, stellen, da die Leistungspflicht erst dann beginnt.

Die §§ 42 und 43 SGB I gelten jedoch nicht im laufenden Leistungsbezug, hier zählen allein § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II und § 41a Abs. 1 S. 1 SGB II, also Zahlung als Darlehen oder vorläufige Entscheidung.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

reigen

Danke für die Antwort
Zitat von: Fettnäpfchen am 17. August 2023, 15:28:04genau da geurteilt wurde und ob du unteres überhaupt noch verwenden kannst.

Nun ja, da ist kein urteil. Jobcenter hat ja den "Abhilfebescheid im Wiederspruchverfahren" mir gesendet, wo der Bescheid der angefochten wird aufgehoben wurde, damit ist die Untätigkeitsklage für diesen Bescheid zu ende? Schreibe ich das Gericht das es sich erledigt hat oder?


Zitat von: Fettnäpfchen am 17. August 2023, 15:28:04Am besten den
Leistungspflicht des Leistungsträgers
mal durchlesen und unterhalb das wichtigste daraus für dich.

Das werden ich versuchen danke

Fettnäpfchen

reigen

Zitat von: reigen am 17. August 2023, 16:14:05Nun ja, da ist kein urteil. Jobcenter hat ja den "Abhilfebescheid im Wiederspruchverfahren" mir gesendet, wo der Bescheid der angefochten wird aufgehoben wurde, damit ist die Untätigkeitsklage für diesen Bescheid zu ende? Schreibe ich das Gericht das es sich erledigt hat oder?
:weisnich:
und woher auch ist ja nichts nachzulesen.
In der Regel ist es zwar ein Anerkenntnis das die Mist gebaut haben aber das geben die ja eher selten zu
und
wenn du das Gericht angeschrieben hast weiß man auch nicht was da drin steht und ob es im nach hinein nachteilig ist die Klage aufzuheben.

Zitat von: reigen am 17. August 2023, 13:17:30Das Jobcenter erlässt ein Abhilfebescheid und hebt den Bescheid auf, aber am selben tag komm ein Ablehungsbescheid, da man ja nicht Hilfsbedürftig ist, ohne weitere Begründung, obwohl die beim letzten Brief vorm Gericht noch zugegeben haben, das man unter der 40k grenze liegt.
Das hast du ja hoffentlich in Kopie an das Gericht weitergeleitet.

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reigen

In den Abhilfebescheid steht das der Bescheid von xx.xx.20xx aufgehoben wird und das der Wiederspruch konnte demnach in vollen Umfang entsprochen werden.
Weitere einzelheim soll man in den gesonderte Bescheid entnehmen, welches der neue Ablenungsbescheid ist das man nicht Hilfebedürftig ist.


Zitat von: Fettnäpfchen am 17. August 2023, 16:25:57Das hast du ja hoffentlich in Kopie an das Gericht weitergeleitet
der Brief kam bei Prozess über das Gericht zu mir, somit haben die bereits ein Kopie  :weisnich:

hotwert

Solche Banken bei denen man ewig den Kontoauszügen hinterherrennt gibt leider, hab ich schon oft erlebt. Meist sind das Depot konnten. Die Postbank braucht da auch immer ewig. Allerdings sollten dann alte Kontoauszüge erstmal ausreichen.

Fettnäpfchen

reigen

Zitat von: reigen am 17. August 2023, 16:43:16der Brief kam bei Prozess über das Gericht zu mir, somit haben die bereits ein Kopie  :weisnich:
Der
Zitat von: reigen am 17. August 2023, 13:17:30aber am selben tag komm ein Ablehungsbescheid,
auch oder bekamst nur du den?
Denn der
Zitat von: Fettnäpfchen am 17. August 2023, 16:25:57Das hast du ja hoffentlich in Kopie an das Gericht weitergeleitet.
war gemeint habe ihn nicht umsonst rot markiert.

Was hast du denn vom SG allgemein bekommen wenn noch nicht geurteilt wurde?
und vom JC bekommst du nichts mehr?

MfG FN
Zitat von: reigen am 17. August 2023, 16:14:05Nun ja, da ist kein urteil.
:weisnich:

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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

TripleH

Was soll das Gericht mit dem Ablehnungsbescheid? Der TE hat Untätigkeitsklage erhoben. Eine Untätigkeitsklage hat nur das Ziel, dass die Behörde über den entsprechenden Vorgang (Antrag, Widerspruch...) entscheidet. Mit Erlass des Rücknahmebescheides ist die Untätigkeitsklage erledigt. Erklärt er die U-Klage nicht für erledigt, wird sie einfach unzulässig. Wie und was die Behörde entschieden hat, hat keine Relevanz für das Gericht.