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Ehe ohne gemeinsamen Wohnsitz

Begonnen von Sese, 11. September 2023, 08:47:47

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Sheherazade

Zitat von: Sese am 11. September 2023, 13:20:18Diese 500 Euro werden dann mir und meiner Tochter abgezogen ?

Nein, nicht einfach so. Die Bedarfsberechnung für euch alle ist schon etwas komplizierter.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Rettungsfuzzy

Ich finde nen Vergleich auch nicht ganz abwägig... OK, andere Nationalität und anderer Grund, aber dennoch gleiche Situation in D!

ZitatAngenommen sie erzielt in Peru umgerechnet 500 Euro Einkommen.

Diese 500 Euro werden dann mir und meiner Tochter abgezogen ?
Ich würde auch meinen, daß ihr mit Eheschließung eine BG bilden werdet, aber da ihr Vermögen & Einkommen angerechnet wird, hat auch Sie eine gewisse Summe frei zu haben... Sei es i.H.d. RS2 oder eines Freibetrages, der Sie zumindest im Ausland nicht "auf die Straße befördert!" die volle Summe wird es nicht sein, weiß ich alles aber auch nicht genau...

Da euer Vorgehen ja fest beabsichtigt ist, würde ich , trotz alleser Skepsis & Aversie) mal beim JC anfragen, wie das geregelt werden würde/soll (und damit gerne hier aufschlagen...)... Evt. bleibst du ja auch, bis zum Zuzug, auf RSI.
Würde den einen oder anderen sicherlich auch interessierten!

LG RF
Wer kämpft, kann verlieren - Wer aufgiebt, hat verloren !

september23

Zitat von: Sese am 11. September 2023, 10:52:58Der Vergleich ist überhaupt nicht bekloppt. Denn genau um diese Konstellation geht es ja schließlich.
Also wäre es interessant zu wissen, wie das bei verheirateten Ukrainerinnen gehandhabt wird bezüglich des Regelsatzes.
Das bringt Dir aber nichts, das zu wissen, da Du nicht auf Gleichstellung wirst klagen können.

Für Ukrainer wurden aufgrund des Krieges andere Regeln zugrunde gelegt. Das hatte unterschiedliche Gründe, wozu das Flüchten vor den Bomben eine ist, die hier nicht weiter auszulegen ist.

skypan

Deine Freundin kommt mit dem Schengener Visum nach Deutschland. Falls ihr mit allen gültigen Papieren und ggf. Dolmetscher heiratet wird Deine Ehefrau wieder ausreisen.

In Peru beantragt sie das Visum zur Familienzusammenführung und wahrscheinlich muss sie noch Deutschkenntnisse vorweisen.

Nach der Einreise in Deutschland beantragt sie den Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt, Aufenthaltsgenehmigung bei der Ausländerbehörde, Veränderungsmitteilung beim Kommunalen Jobcenter...

Leistungen erhält Deine Ehefrau nach der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung. Davor ändert sich auf dem Leistungsbescheid nichts.

Sese

Zitat von: skypan am 12. September 2023, 10:34:39Deine Freundin kommt mit dem Schengener Visum nach Deutschland. Falls ihr mit allen gültigen Papieren und ggf. Dolmetscher heiratet wird Deine Ehefrau wieder ausreisen.

In Peru beantragt sie das Visum zur Familienzusammenführung und wahrscheinlich muss sie noch Deutschkenntnisse vorweisen.

Nach der Einreise in Deutschland beantragt sie den Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt, Aufenthaltsgenehmigung bei der Ausländerbehörde, Veränderungsmitteilung beim Kommunalen Jobcenter...

Leistungen erhält Deine Ehefrau nach der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung. Davor ändert sich auf dem Leistungsbescheid nichts.

Also für mich und meine Tochter ändert sich nichts, solange meine Ehefrau nicht die Aufenthaltsgenehmigung und Meldebescheinigung hat ?

Bis dahin erhalte ich den Alleinstehenden-Regelsatz und Alleinerziehenden-Zuschlag ?


Sheherazade

Hat @skypan doch geschrieben. Und so wie es sich liest, weiß er/sie wovon er/sie schreibt.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

malsumis

Nach der Heirat seid ihr eine BG mit den für dich daraus folgenden Konsequenzen, unabhängig von Aufenthaltsgenehmigung und Meldebescheinigung.

ZitatEine Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller lag wie vom Sozialgericht zu Recht angenommen (spätestens) seit der Hochzeit am 20.05.2009 vor. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II u.a. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte. Ein "dauerndes Getrenntleben" im Sinne der Vorschrift liegt dabei nicht bereits - wie von den Antragstellern angenommen - bei räumlicher Trennung vor, sondern lediglich dann, wenn einer der Ehepartner die eheliche Gemeinschaft ablehnt und das Eheband lösen will (BSG, Urteil vom 18.02.2010, B 4 AS 49/09 R). Dies ist hier nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Da die Rentenabfindung der Antragstellerin zu 2) im Juni 2009 und somit nach Eheschließung zugeflossen ist, kommt es somit weder darauf an, wann der Einzug in die Wohnung des Antragstellers zu 1) erfolgt ist, noch ob die Antragstellerin zu 2) im Juni 2009 selbst hilfebedürftig war.
LSG Nordrhein-Westfalen - L 6 AS 494/10 B ER

Bangshou

#22
Bevor man über BG ja oder nein diskutiert, sollte man mal überlegen ob es so einfach ist in Deutschland zu heiraten. Dieses ist mit einem Touristenvisum gar nicht so einfach möglich. Bei der Anmeldung der Ehe müssen bestimmte Dokumente vorgelegt werden, auf Deutsch und beglaubigt. Diese werden durch das Standesamt und das zuständige OLG geprüft. Erst wenn es hier die Freigabe gibt kann man heiraten.
Mal eben nach Deutschland kommen und Heiraten ist nicht möglich.
Bei der Heirat mit dem Schengen-Visum muss der Ehepartner wieder ausreisen. Für dass dann benötigte Visum zum Ehegattennachzug werden dann erneut spezielle Anforderungen gestellt, z.B. Sprachfertigkeiten, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etc.
Hier sollte man sich im Vorfeld also erstmal beim zuständigen Standesamt erkundigen, welche Unterlagen benötigt werden. Bis man alle Unterlagen zusammen hat, inkl. Übersetzung, Beglaubigung und Überbeglaubigung kann schon eine Zeit vergehen. Zudem sind hier die Kosten nicht zu unterschätzen. Sollten bereits Vorehen bestanden haben, wird es nochmals komplizierter.
Es ist also Grundsätzlich möglich aber nicht trivial und nicht günstig.

Der Friese

Lass sie doch einfach in Deutschland Asyl beantragen. Bis das alles durch ist, seit ihr längst verheiratet.  :smile:

Sese

Zitat von: Bangshou am 12. September 2023, 18:43:32Bevor man über BG ja oder nein diskutiert, sollte man mal überlegen ob es so einfach ist in Deutschland zu heiraten. Dieses ist mit einem Touristenvisum gar nicht so einfach möglich. Bei der Anmeldung der Ehe müssen bestimmte Dokumente vorgelegt werden, auf Deutsch und beglaubigt. Diese werden durch das Standesamt und das zuständige OLG geprüft. Erst wenn es hier die Freigabe gibt kann man heiraten.
Mal eben nach Deutschland kommen und Heiraten ist nicht möglich.
Bei der Heirat mit dem Schengen-Visum muss der Ehepartner wieder ausreisen. Für dass dann benötigte Visum zum Ehegattennachzug werden dann erneut spezielle Anforderungen gestellt, z.B. Sprachfertigkeiten, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etc.
Hier sollte man sich im Vorfeld also erstmal beim zuständigen Standesamt erkundigen, welche Unterlagen benötigt werden. Bis man alle Unterlagen zusammen hat, inkl. Übersetzung, Beglaubigung und Überbeglaubigung kann schon eine Zeit vergehen. Zudem sind hier die Kosten nicht zu unterschätzen. Sollten bereits Vorehen bestanden haben, wird es nochmals komplizierter.
Es ist also Grundsätzlich möglich aber nicht trivial und nicht günstig.

Das ist hier nicht das Thema.
Diesbezüglich bin ich bestens informiert.

september23

Zitat von: Sese am 11. September 2023, 13:20:18Ich bekomme den Partnerregelsatz, ok.

Ihr erzieltes Einkommen wird auf die Leistungen der BG angerechnet, ok.

Also sie selbst erhält 0 Euro vom JC.
Angenommen sie erzielt in Peru umgerechnet 500 Euro Einkommen.

Diese 500 Euro werden dann mir und meiner Tochter abgezogen ?
Da sie selbst Geld für sich benötigt, nein, da kann keine Verrechnung stattfinden.

Als Teil der BG mag sie kein  Geld erhalten, wenn sie nicht in Deutschland lebt, aber ihr Bedarf muss natürlich als solcher berechnet werden.

Mit 500 Euro gesamt hätte sie kein Geld, von dem sie Dir Unterhalt zahlen könnte. Daher darf es keine Anrechnung geben.