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Eine Verstndnisfrage zum § 12 SGB 2

Begonnen von Fettnäpfchen, 13. September 2023, 14:04:20

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Fettnäpfchen

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Kann mir jemand erklären ob ich das richtig verstehe?

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12.html
Zitat(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
Ich bin ja schon länger im Bezug und dieses Jahr bekam ich zwei LV ausgezahlt. Einmal Ende 03 und einmal 04. (oder so ähnlich)
Gilt jetzt der Zufluß auf mein Konto für die Karrenzzeit von einem Jahr für die 40 000.- Euro ab dem Zufluss wie ich das in der Zwischenzeit vermute,
oder gilt das mit Einführung Bürgergeld ab 01.01.23 bis 31.12.23

Zur Alterssicherung werde ich das Restvermögen über einen Banksparplan absichern, dass scheint mir die beste Lösung zu sein.
Oder weiß jemand etwas besseres.

MfG FN
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Kopfbahnhof

Zitat von: Fettnäpfchen am 13. September 2023, 14:04:20gilt das mit Einführung Bürgergeld ab 01.01.23 bis 31.12.23
Ich glaube dies hier

Evtl. hilft dir das etwas weiter...

https://www.betanet.de/buergergeld-karenzzeit.html

Aber Ottokar ist da schlauer, evtl. liest er ja mit?

Tomaten_Torsten

Zitat von: Fettnäpfchen am 13. September 2023, 14:04:20oder gilt das mit Einführung Bürgergeld ab 01.01.23 bis 31.12.23
Für alle Leistungsbezieher, die zum 01.01.2023 im Bezug standen, gilt die Karenzzeit ab diesem Zeitpunkt. Für diese Personen gelten dann auch ab dem 01.01.2024 die Freibeträge aus Absatz 2, somit die 15.000,- €.

Fettnäpfchen

 :flag:

Danke euch schon mal, also doch eher so wie ich es bis jetzt auch gedacht und auch in diversen Themen geschrieben habe.

Der Text hat mich halt irritiert und bevor ich da falsche Tipps gebe wollte ich mich einfach nur vergewissern.

Zitat von: Kopfbahnhof am 13. September 2023, 16:14:36Aber Ottokar ist da schlauer, evtl. liest er ja mit?
Ja da wäre auch eine Antwort schön. Er hat mir schon einige Male aufgezeigt dass das eine oder andere anders zu interpretieren ist.

Der Link von dir ist ja im Prinzip auch verständlich.
Zitat2.1. Karenzzeit zum Bürgergeldstart

Auch Menschen, die vor Einführung des Bürgergelds am 1.1.2023 schon Leistungen bezogen haben, bekommen eine Karenzzeit. Nur Zeiten des Bezugs von Sozialhilfe oder Bürgergeld ab dem 1.1.2023 werden auf die Karenzzeit angerechnet. Die Karenzzeit kann also frühestens zum 1.1.2024 zu Ende sein, weil erst dann bei den ersten Betroffenen ein ganzes Jahr Karenzzeit abgelaufen sein kann.
also im Prinzip die paar Millionen BG Bezieher die es ab dem 01.01 schon gab.
Erste Betroffenen hat da schon a Gschmäkle um es salopp zu formulieren.
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