Neuigkeiten:



Das Forum Team wünscht allen Mitgliedern
und Besuchern eine schöne Adventszeit.

Hauptmenü

Tricks und Kniffe für mehr Freiheiten trotz Erreichbarkeitspflicht

Begonnen von selbiger, 21. Oktober 2023, 10:16:45

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

selbiger

Es gibt ein paar Möglichkeiten, die neue Erreichbarkeitsverordnung für sich zu nutzen. Hier einige Tricks und Kniffe, um trotz der einschränkenden Regeln möglichst viele Freiheiten zu bewahren.

https://www.gegen-hartz.de/news/buergergeld-tricks-und-kniffe-fuer-mehr-freiheiten-trotz-erreichbarkeitspflicht
Sich zu Tode arbeiten,ist die einzige gesellschaftliche anerkannte Form des Selbstmordes.

Die Menschen glauben viel leichter eine Lüge,die sie schon hundertmal gehört haben,als eine Wahrheit,die ihnen völlig neu ist.

Limoflasche

Ich diskutiere derzeit mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten, wie das bei Selbständigen zu handhaben sein soll, insbesondere was die Preisgabe von Auftraggebern etc. angeht.

Die Bundesagentur fordert künftig einen "Nachweis", dass die selbständige Tätigkeit und die damit verbundene Ortsabwesenheit notwendig ist. Wie soll das ablaufen? Soll ich ein Muttiheft führen? Wie soll ich bei einem Auftrag den Kunden davon zu überzeugen, eine Anwesenheit zu bestätigen? Das grenzt an Absurdität.

Ebenfalls soll man dem Jobcenter mitteilen, wie man bei beruflicher Ortsabwesenheit erreichbar ist. Wenn jemand, wie ich, niemanden hat, den er bezüglich Erreichbarkeit einspannen kann, dann wird es sehr dünn.

jobcenter.digital schließe ich aus, denn ich kann nicht gewährleisten, dass ich bei Ortsabwesenheit in der Lage bin, mich da jeden Tag mindestens einmal einzuloggen. Denn das erfordert von meiner Seite, dass ich entsprechend Gerätschaften nebst Internetanschluss vorrätig halten und dies auch garantieren muss.

Mal ganz abgesehen davon, dass in all den Jahren, in denen ich (leider) Leistungen beziehe, nicht ein einziges Mal ein Schreiben erhielt, das von derartiger Wichtigkeit wäre, dass das nicht auch eine Woche lang liegen bleiben kann. Das hat es in all den Jahren nie gegeben.

Das Benennen einer alternativen Adresse während ebenso Quark, denn wenn ich, wie es bei mir meist der Fall ist, 3-5 Tage unterwegs bin (dazu meist über Wochenenden), dann würde mich Post niemals rechtzeitig erreichen und würde erst dann eintrudeln, wenn ich längst wieder zu Hause wäre.

Mir scheint, diese Auslegung der Bundesagentur soll selbständiges Arbeiten nachhaltig verhindern und stören. Ohnehin klar, eigenständig denkende und handelnde Menschen sind nicht erwünscht in Deutschland.

Auch der Hinweis, dass die permanente Erreichbarkeit inkl. Genehmigungspflicht zur Ortsabwesenheit für Selbständige unter einem monatlichen Gewinn von 520 Euro gilt, ist meiner Ansicht nach rechtswidrig. Denn gerade Selbständige können gar nicht wissen, wie am Ende des Bewilligungsabschnittes ihr Gewinn ausfallen wird. Abgesehen davon, dass wenn ein Selbständiger (je nach Gewerbe) öfter unterwegs ist, dann bedeutet das auch, dass es mehr Aufträge gibt. Also eigentlich gut.

Wieso das abgewürgt wird, weil das Jobcenter die Genehmigung (mit welchem Recht?) zur Ortsabwesenheit erteilen muss, steht ebenfalls in den Sternen.

Noch dazu, steht das meines Wissens nach gar nicht im Gesetz, was die Bundesagentur dort auf unzähligen Seiten zusammengeschwurbelt hat.

Vielleicht bin ich mit meinem Gewerbe auch nur ein Sonderling, aber ich kann mein Gewerbe nicht "ortsnah" mangels Aufträge ausführen und erst recht nicht von zu Hause aus.

Beispiel (trifft nicht auf mich zu):
Flomarktverkäufer reist in eine benachbarte Stadt, verkauft dort Neu- und Gebrauchtwaren.
An einem guten Tag macht er hohen Umsatz, wenn es regnet droht im schlimmsten Fall, dass er gar nichts verkauft und auf den Kosten für die Fahrt und die Standmiete sitzen bleibt.
Wie soll der Flomarktverkäufer das Risiko vorab abschätzen?
Gleiches gilt für Wurstbudenverkäufer, Marktstand- oder Fahrgeschäftsbetreiber etc. pp.

Die Wurstbude, die sonst guten Umsatz macht an einem schönen Nachmittag, verdient plötzlich kaum etwas, weil am selben Standort plötzlich 5 Konkurrenten stehen, von denen der Budenbesitzer vorher nichts wusste. Oder es regnet und stürmt, die Kunden bleiben weg.

Allgemein nennt man das "Unternehmerrisiko". Dass man bei einer ggf. falschen Entscheidung, bei der man ohnehin schon draufzahlt, auch noch durch das Jobcenter abgewatscht werden soll, finde ich persönlich pervers.

180

Wozu groß Gedanken machen bei dem Affentheater um die mittelalterliche Bewegungseinschränkung?
49€ Ticket nutzen und immer genügend Bargeld mitnehmen. Problem gelöst.

Niemals gegenüber dem JC erwähnen, dass man weg war und falls das JC einen beschuldigen sollte (verpasster Termin, etc.) einfach die OAW leugnen. Das JC ist in der Beweispflicht. Wenn die Kontoauszüge sauber sind, ist es nahezu unmöglich für das JC die OAW nachzuweisen.

Lieber mal 10% Sanktionen (verpasster Termin) für 1 Monat akzeptieren, als eine OAW zu gestehen.

Xellos


Limoflasche

Das ist alles "richtig", gilt aber maximal für Privatpersonen.

Wenn Du, wie ich, selbständig tätig bist, dann hast Du während der Ortsabwesenheit betriebliche Ausgaben, die Du abrechnen musst, ergo: Die Belege vorlegen. Das sind dann Tankbelege, Übernachtungskosten, Verpflegungskosten. Und da steht dann auch die Adresse drauf, wann Du ortsabwesend warst und z. B. im Fall von Bewirtungsbelegen und Übernachtungsbelegen auch der Zeitraum.

Das heißt, das Jobcenter wird im Nachhinein in jedem Fall von der Ortsabwesenheit erfahren.

180

Bei Selbstständigen reicht es, wenn die einfach einen 2-Zeiler per Fax ans JC schicken, dass sie von Tag x bis Tag y beruflich in Stadt xy sein werden und sie per Mail fürs JC erreichbar sind.

Limoflasche

Zitat von: lappa am 24. Oktober 2023, 13:07:47Bei Selbstständigen reicht es, wenn die einfach einen 2-Zeiler per Fax ans JC schicken, dass sie von Tag x bis Tag y beruflich in Stadt xy sein werden

So war es bisher.
Ich interpretiere die neue Erreichbarkeitsverordnung anders. Aber vielleicht interpretiere ich das auch falsch.

Da steht etwas von "Genehmigungspflicht" und "Notwendiger Nachweis" (was bei Selbständigkeit die Offenlegung von Vertragspartnern beinhaltet, denn wie sonst soll die >> Notwendigkeit << der Ortsabwesenheit belegt werden?)


Zitat von: lappa am 24. Oktober 2023, 13:07:47und sie per Mail fürs JC erreichbar sind.

Von mir hat das Jobcenter nur die Postanschrift. Aus gutem Grund, wenn ich auf die Berge Akten am anderen Ende meines Zimmers blicke, die zu aktuell rund 11 laufenden Verfahren vor SG und LSG geführt haben.
Ich bin weder telefonisch, noch per Mail erreichbar.

selbiger

selbständig..??jc..??was für ein stress..alles und jeden abrechnen..vorlegen,beweisen,abmelden anmelden umelden..etz usw..ich verstehe wenn einige burnout bekommen..wer tut sich sowas freiwillig an..??meine es war nicht selbständig..hatte aber nen billig job..muste jeden futz usw hinbringen..und offensichtlich ging es ihr dabei nicht gut mit..
und dan kommen andere und legen ihre geburtsurkunden vor..und haben ein unbeschwertes leben..waahhnnsinn.. :schock:  :schock:
Sich zu Tode arbeiten,ist die einzige gesellschaftliche anerkannte Form des Selbstmordes.

Die Menschen glauben viel leichter eine Lüge,die sie schon hundertmal gehört haben,als eine Wahrheit,die ihnen völlig neu ist.

Fettnäpfchen

Zitat von: Limoflasche am 24. Oktober 2023, 13:14:13Ich interpretiere die neue Erreichbarkeitsverordnung anders.
Ich habe ganz am Anfang des Themas was geschrieben aber wieder gelöscht weil .....

Aber langsam nimmt es überhand daher mal eine Bitte um das nachkontrollieren zu können.

Stell doch bitte mal die neue Erreichbarkeitsanordnung ein wenn du sie gelesen und interpretiert hast.
Und nicht den Zeitungsartikel der ist doch eher nicht rechtsverbindlich.
Und selber habe ich nichts gefunden wenn ich mich nach drei Tagen noch recht erinnere.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Xellos

Ich glaub kaum, dass man als Selbstständiger einfach so offenlegen darf, bei wem man geschäftlich war.

Limoflasche

Zitat von: Fettnäpfchen am 24. Oktober 2023, 17:53:09Stell doch bitte mal die neue Erreichbarkeitsanordnung ein wenn du sie gelesen und interpretiert hast.

https://harald-thome.de/files/pdf/2023/ErrV%20Erreichbarkeitsverordnung%20ab%2008.08.2023.pdf

§6 gibt hier Auskunft.
Nur wer > Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 520 Euro/Monat) verdient, ist nicht genehmigungspflichtig. Alle anderen müssen das Jobcenter um Genehmigung fragen, ob sie ihrer Tätigkeit überhaupt nachgehen dürfen, zudem die Erreichbarkeit bei Ortsabwesenheit gewährleisten - wie auch immer das funktionieren soll.

Die Erforderlichkeit der Abwesenheit ist "nachzuweisen".
Ein Nachweis erfolgt bei Selbständigen wie genau?
Durch Offenlegung der Vertrags- oder Auftragspartner. Denn wie sonst soll die "Notwendigkeit" nachgewiesen werden?


Ottokar

#11
Ich empfehle, dazu mal den "Ratgeber Ortsabwesenheit" zu lesen, dieser behandelt das Thema weitaus ausführlicher.

Abgesehen davon halte ich die in § 4 Abs. 3 ErrV geregelte Pflicht, trotz wichtigem Grund und als Zustimmungsvoraussetzung während der Ortsabwesenheit die Kontaktaufnahme als Teil der Erreichbarkeit sicherstellen zu müssen, für einen rechtswidrigen Schildbürgerstreich.
Wie § 7b Abs. 2 und 3 SGB II regelt, ist die Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit nur aus dem Grund erforderlich, weil und damit man in dieser Zeit nicht erreichbar sein kann/muss, was lt. Definition in § 7b Abs. 1 S. 2 SGB II bedeutet, dass man auch für eine Kontaktaufnahme nicht verfügbar sein muss.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Fettnäpfchen

Limoflasche

 :danke:  dir

Liest sich schon komisch. wie von
Zitat von: Ottokar am 25. Oktober 2023, 12:51:17für einen rechtswidrigen Schildbürgerstreich.
betitelt.

Dazu
Zitat von: Limoflasche am 24. Oktober 2023, 23:54:34Die Erforderlichkeit der Abwesenheit ist "nachzuweisen".
Ein Nachweis erfolgt bei Selbständigen wie genau?
Durch Offenlegung der Vertrags- oder Auftragspartner. Denn wie sonst soll die "Notwendigkeit" nachgewiesen werden?
kommt ja noch dazu dass man eine Erreichbarkeit angeben soll.
Allerdings wenn es um den "Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit" dreht es ich ja um bis zu 12 Wochen.
Wie das früher gehandhabt wurde weiß ich nicht, denn den Fall hatte ich nie.
Kann mir aber vorstellen dass es da auch anders geregelte § oder Urteile gibt.
Arbeit ist schließlich Arbeit und kein Urlaub nur im SGB 2 als OA umbenannt um gewisse Gesetze zu umgehen
und vllt. auch Missbrauch zu vermeiden
oder einfach nur um zu schikanieren.
Der 58er§ wurde ja auch vor vielen Jahren abgeschafft.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ottokar

Warum lesen, wenn man stattdessen irgend etwas schreiben kann, damit Andere für einen lesen und vorlesen ... so jedenfalls scheint es.
Hättest du mal den Ratgeber gelesen, wäre dir folgender Satz aufgefallen:
Zitat von: Ottokar am 15. November 2008, 13:03:10Auch Personen, bei denen der Grund für die Ortsabwesenheit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist, benötigen lt. § 7b Abs. 2 S. 3 SGB II keine solche Zustimmung.
Und neugierig geworden hättest du das auch direkt im SGB II nachlesen können: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7b.html
Toll! Oder nicht? Und vor allem so einfach!

Im Übrigen unterscheidet das Gesetz nicht zwischen abhängiger und selbständiger Erwerbstätigkeit.
Auch Selbständige benötigen für eine Ortsabwesenheit zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit keine Zustimmung des JC, geschweige denn müssen sie deren "Notwendigkeit" durch Offenlegung der Vertrags- oder Auftragspartner nachweisen, das ist Unfug!
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Limoflasche

... und dann gibt es die Erreichbarkeitsverordnung, die ich verlinkt habe und die seit August 2023 gültig ist und den Handlungsspielraum der Sachbearbeiter in den Jobcentern vorgeben.

Wie schätzt Du das ein @Ottokar ?
Insbesondere §6.

Zu beachten ist das Wörtchen "und" zwischen Satz 1. und Satz 2.

Das heißt für mich, wer weniger als die Geringfügigkeitsgrenze im Monat verdient (die liegt aktuell bei 520 Euro, ab Januar bei 538 Euro), der benötigt eine Genehmigung für eine berufliche Ortsabwesenheit UND muss die ständige Erreichbarkeit gewährleisten (siehe letzter Satz im §6 der Erreichbarkeitsverordnung).

Dein Zitat stammt aus 2008, seitdem sind 15 Jahre vergangen. Das galt sicherlich bis zum Juli 2023, aber seit August 2023 gibt es die neue Erreichbarkeitsverordnung, die ich verlinkt habe.