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Leistungen ohne Info eingestellt

Begonnen von panere, 30. November 2023, 19:05:29

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panere

Hallo liebe Forumsmitglieder,

ich hoffe ihr könnt mir ein wenig weiterhelfen. Meine ehemalige Lebensgefährtin ist vor wenigen Monaten ausgezogen und unser gemeinsamer, 15-jähriger Sohn ist erst einmal bei mir, in der bisherigen Mietwohnung geblieben. Ich beziehe gerade eine Rente auf Zeit, da mich der Gutachter der DRV nicht wieder als umschulungsfähig gesehen hat und letztendlich musste ich ihm Recht geben, auch wenn ich mich zuvor noch sehr dagegen gewehrt habe. Da ich nicht erwerbsfähig bin hat also mein Sohn eine BG mit mir gebildet. Das Jobcenter informierte mich darüber, dass er mit 15 Jahren einen entsprechenden Antrag stellen kann.

Bewilligt wurde bisher ein Bezug bis Ende des Jahres und jetzt sollte ich einen Weiterbewilligungsantrag stellen. Gesagt, getan und heute gab es kein Geld mehr. Keine Info, auf telefonischer Nachfrage hieß es nach langer Suche zuerst, dass es einen Datenabgleich gab und evtl deshalb keine Auszahlung stattfand. Jetzt, nach weiteren Anrufen und Nachrichten über jobcenter.digital wurde mir folgendes mitgeteilt: "...leider konnte ich Sie telefonisch nicht erreichen.
Ihre Leistungen sind bis zur Vorlage der folgenden Unterlagen vorläufig eingestellt:
* Mitteilung von der Mutter Ihres Sohnes, wieviele Tage im Monat Ihr Sohn sich bei seiner Mutter aufhält."

Zu erst einmal dachte ich, dass man zumindest vorab über einen solchen Vorgang informiert wird. Im Weiterbewilligungsantrag habe ich angegeben, dass unser Sohn mindestens von Sonntag bis Donnerstag bei mir wohnt. Unterschrieben haben mein Sohn und ich diese Angabe. Nach einiger Zeit hat sich diese Übernachtungsintervall, in ungefähr, so eingespielt. Diese Woche ist er z.b: komplett bei mir.

Für mich stellt sich jetzt die Frage, ob man einfach Zahlungen einstellen kann und ich dann, mit Aufwand und Glück, jetzt diesen Einzeiler erhalten habe. Dann frage ich mich, wieso jetzt die Mutter Angaben machen muss, damit wir als BG, bzw mein Sohn als Antragsteller, wieder Geld erhalten?

Sie ist verbeamtet, verdient gutes Geld und hat keinerlei Anträge dahingehend gestellt oder sonst Kontakt zum Jobcenter gehabt.

Dazu lese ich dann u.a. folgendes: Zu einer Prüfung des jeweiligen Aufenthaltes des minderjährigen Kindes kommt es dann, wenn die getrennt lebenden Eltern
• hilfebedürftig sind,
• Leistungen beziehen und
• die Aufteilung der Leistungen für das Kind beantragen." - haben wir ja nicht -

"Ist der nicht überwiegend betreuende Elternteil (im Weiteren Zweit-BG) nicht hilfebedürftig, erfolgt keine Prüfung und Aufteilung der kindbezogenen Leistungen. Eine Ausnahme bildet das Wechselmo-dell (TBG.13). Wird ein solches Betreuungsmodell gewählt, werden nicht nur die kindbezogenen Leistungen halbiert, sondern es be-steht bei dem hilfebedürftigen Elternteil auch ein Anspruch auf einen halben Mehrbedarf bei Alleinerziehung.

Wie auch bei der Bildung ,,normaler" Bedarfsgemeinschaften (BG) kann eine TBG nicht nur durch Einbeziehung des Kindes über § 7 Absatz 3 Nr. 4 in die BG eines erwerbsfähigen leistungsberechtigten Elternteils gebildet werden, sondern auch durch Einbeziehung eines nicht erwerbsfähigen Elternteils"

Vielleicht könnt ihr mir helfen etwas Licht ins Dunkel zu bringen. Vielleicht vermeide ich dadurch auch Fehler oder kann Ansprüche geltend machen, gerade in Bezug auf einen Umgang mit mir und meinem Sohn.

Eigentlich habe ich nächste Woche Donnerstag meine nächste, große OP aber mit der Ungewissheit, dem folgenden Schlafmangel und Stress kann ich die schon fast absagen.

Liebe Grüße und vielen Dank

september23

Zitat von: panere am 30. November 2023, 19:05:29Sie ist verbeamtet, verdient gutes Geld und hat keinerlei Anträge dahingehend gestellt oder sonst Kontakt zum Jobcenter gehabt.
ist sie nicht unterhaltspflichtig?

panere

Das weiß ich gar nicht und war auch noch nie Thema beim Jobcenter.

Birgit63

Deine Lebensgefährtin muss zumindest für euren gemeinsamen Sohn Unterhalt bezahlen. Wie es bei dir mit Unterhalt aussieht weiß ich nicht.

Sheherazade

Für den 15-jährigen Sohn wäre vorrangig vor Bürgergeld erstmal Unterhalt von der Mutter geltend zu machen. Wer bekommt denn das Kindergeld für dieses Kind?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

panere

#5
Danke erst einmal für die Rückmeldungen. Mir geht es um etwas anderes.

Kann das Jobcenter ohne Ankündigung und wie jetzt, auf Nachfrage von denen erklärt, zu 100% die Leistungen streichen? Die wollen auch keine Unterhaltszahlungen, die wollen eine Erklärung von ihr. Das wird mir, über jobcenter.digital, in einem Einzeiler, auf Nachfrage, mitgeteilt. Hätte ich angegeben, dass keine Änderungen stattgefunden haben wäre einfach weitergezahlt worden. Jetzt geben der "Antragsteller" und ich an, dass er z.B. zwei Tage die Woche bei ihr verbringt und die Zahlungen werden zu 100% eingestellt ohne, dass ich überhaupt die Möglichkeit habe mitzuwirken. Überspitzt ausgedrückt kann ich jetzt festhalten: Glauben schenkt man uns in dieser Veränderungsmitteilung nicht, wenn wir gelogen hätten aber schon...

Man streicht dann auch nicht 30%, 50% oder 70% bis man überhaupt mal informiert wird, man streicht alles und behält das für sich, im Jobcenter.

Diese Vorgehensweise stelle ich erst einmal in Frage und auch deren Rechtmäßigkeit. Ich mache jetzt nicht eine weitere Baustelle "Unterhalt" auf.

EDIT: Meine letzte Nachricht, von gestern über jobcenter.digital:

"Zu einer Prüfung des jeweiligen Aufenthaltes des minderjährigen
Kindes kommt es dann, wenn die getrennt lebenden Eltern
hilfebedürftig sind,
Leistungen beziehen und
die Aufteilung der Leistungen für das Kind beantragen. "

Das ist hier nicht der Fall. Erklären Sie sich gerne. Antragsteller ist immer noch W (Sohn), nicht seine Mutter. Von R.(Mutter) können Sie mMn, in dem Fall, gar nichts verlangen. Wollen Sie eine Erklärung vom Antragsteller? Das würde ja Sinn ergeben ansonsten erklären Sie mir die Rechtslage und schicken Sie mir keinen Einzeiler ohne rechtlichen Inhalt. Überweisen Sie sofort den uns zustehenden Betrag. Ansonsten erklären Sie, wie Sie RECHTLICH den Einbehalt begründen. Ich leite das dann an einen Anwalt weiter. Ich wundere mich nicht mehr, dass Sie über zu viel Arbeit klagen, im Jobcenter."

Gerade die Antwort erhalten:

"Ihre volle Leistung für den Monat Dezember 2023 wurde mit heutigem Datum an Sie angewiesen.

Mit freundlichen Grüßen"

Dazu muss ich ergänzen, dass ich mehrere Male um eine telefonische Rückmeldung sowie einen Termin vor Ort gebeten habe. Irgendetwas hat sie jetzt dazu veranlasst doch zu zahlen.

Ich möchte noch ergänzen, dass gestern ein Freund (Sozial-und Jugendbehörde) für mich beim Teamleiter vom Jobcenter angerufen hat und mehr Informationen für mich ergattern wollte. Da auch die klare Aussage: zuerst muss die Mutter Stellung beziehen...

Anscheinend doch nicht


Sheherazade

Zitat von: panere am 01. Dezember 2023, 09:50:26Gerade die Antwort erhalten:

"Ihre volle Leistung für den Monat Dezember 2023 wurde mit heutigem Datum an Sie angewiesen.

Mit freundlichen Grüßen"

Problem (vorläufig) gelöst. Da ist einiges schief gelaufen bei deiner/eurer Bewilligung. Jetzt hat man dir die Leistung gezahlt und wird der Sache mit dem Unterhalt (genau da wird nämlich das Problem liegen) auf korrektem Wege klären.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

panere

Ich glaube nicht, dass Unterhalt da deren Problem war aber es wird definitiv weiter gehen, mit den Formularen und Stellungnahmen. Ich werde es hier dann ergänzen, vielleicht ergibt sich ja eine Hilfestellung für jemanden. Mir hat auf jeden Fall das Einlesen in die Materie geholfen und, ich gehe jetzt davon aus, auch die letzte Nachricht meinerseits, über jobcenter.digital

september23

Zitat von: panere am 01. Dezember 2023, 09:50:26Das ist hier nicht der Fall. Erklären Sie sich gerne. Antragsteller ist immer noch W (Sohn), nicht seine Mutter. Von R.(Mutter) können Sie mMn, in dem Fall, gar nichts verlangen.
Der Sohn ist 15 Jahre alt.
Die Mutter ,,gut verdienende" Beamtin.
Was man von der rechtlich einwandfrei und gesetzestreu wollen kann und darf: Unterhalt für ihr minderjähriges Kind zahlen.
Kommt vermutlich noch.

Ottokar

Um die Frage trotzdem noch zu beantworten: die Einstellung deiner Leistung war ganz klar rechtswidrig.
Das JC darf lt. § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II die Leistung nur dann teilweise oder komplett vorläufig einstellen, wenn es Kenntnis von Tatsachen hat, die zu einem geringeren Anspruch oder zu dessen Wegfall führen. Diese Kenntnis hatte das JC hier ganz klar nicht, denn die Informationen dazu (Kindesunterhalt) hat es ja erst erfragt. Zudem betrifft der Kindesunterhalt nur dein Kind und nicht dich, d.h. deine Leistung hätte in jedem Fall gezahlt werden müssen, die des Kindes hätte gemäß § 41a Abs. 1 SGB II vorläufig gezahlt werden müssen, bis die Nachweise vorliegen und der Anspruch geklärt ist.

Du beziehst eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Bist du voll erwerbsgemindert, oder handelt es sich um eine Arbeitsmarktrente, d.h. du bist nicht voll sondern nur teilweise erwerbsgemindert?
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


TripleH

Schätzungsweise wäre er ohne den 15jährigen im SGB XII, jedenfalls klingt es so, dass die BG über den Sohn gebildet wird:

ZitatDa ich nicht erwerbsfähig bin hat also mein Sohn eine BG mit mir gebildet.

Könnte vielleicht ein Grund sein, wieso das Jobcenter so weit übers Ziel hinaus geschossen ist, weil dem TE ohne das Kind keine Leistungen zustehen würden.

Der Unterhaltsanspruch sollte weniger eine Rolle spielen. Der ist gem. § 33 SGB II sowie ans Jobcenter übergegangen. Der TE wäre für Unterhalt gar nicht mehr aktivlegitimiert.

panere

Vielen Dank für die Informationen. Ich schaue mir gerade alle genannten § an, da ist viel dabei für mich.

Ja, ich bin voll erwerbsgemindert. Ich hatte eine Umschulung gestartet, musste mich nach 12 Monaten aber erneut operieren lassen. Die Schule hatte mir angeboten, aufgrund der guten Noten, ein Jahr auszusetzen und dann das zweite Umschulungsjahr im Anschluss nachzuholen. Der Gutachter der RV hat mich dann aber in die Rente geschickt bzw eine Fortführung der Umschulung nicht gestattet. Ich habe auch eine Schwerbehinderung und hoffe, dass ich nach der nächsten OP noch einmal einen Anlauf starten kann.

Man hatte mir damals, beim JC, auch erklärt, dass mir keine Leistungen zustehen aber mein Sohn, seit er 15 Jahre alt ist, entsprechend Leistungen beantragen kann und mit mir dann die BG bildet.

Seine Mutter wird jetzt angeben, dass er 8 Tage im Monat bei ihr verbringt und ich hoffe, dass das nicht zu viel Veränderung, bei den Berechnungen, mit sich bringt.