Nach Krankengeld Anrechnung --> Ablehnungsbescheid

Begonnen von Hartzfrei, 26. Oktober 2023, 02:55:34

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Ottokar

Das ist eine vollkommen andere Fallgestaltung und hat mit der hier diskutierten nichts zu tun.
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Ehrenamt

Du meintest zum einen, dass man sich freiwillig versichern muss, wenn man Krankengeld und nicht BG bezieht und zum anderen, dass man keinen Anspruch auf Krankengeld hat, wenn man BG bezieht. So habe ich seine Beiträge zumindest verstanden. Beides stimmt halt nicht. Mehr wollte ich nicht sagen.

Ottokar

Beides stimmt aus deiner Sicht nicht, weil du es falsch verstanden hast.
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Hartzfrei

Zitat von: Sheherazade am 04. November 2023, 09:11:39Selbstverständlich, wenn sich maßgebliche Änderungen ergeben haben wie z. B. Beendigung des Krankengeldes.
Danke für deine Antwort. Dann ist soweit alles klar.

Zitat von: Ehrenamt am 04. November 2023, 19:49:41So habe ich seine Beiträge zumindest verstanden.
Meinst du damit meine Beiträge, oder die von Ottokar? Wie auch immer. Bei mir ist es im Prinzip so, wie du im Beitrag #25 geschrieben hast, und wie es Ottokar im Beitrag #28 geschrieben hat.

Hartzfrei

Das JC hat jetzt die Leistungen für den abgelaufenen BWZ abschließend bewilligt, und wie zu erwarten war auch einen "Rückforderungsbescheid" (Bescheid zur Erstattung von Leistungen bei abschließender Entscheidung des Leistungsanspruchs) wegen zuviel gezahltem Bürgergeld erlassen.

Leider sind die beiden Bescheide falsch, da das Krankengeld in falscher Höhe angerechnet wurde. Ich habe schon gegen die beiden Bescheide Einspruch eingelegt, und habe dazu noch eine Frage.

Hat dieser Einspruch aufschiebende Wirkung für den gesamten Rückforderungsbetrag, d. h. muss ich erst mal gar nichts zurückzahlen bis über den Einspruch entschieden wurde? Oder muss ich den unstrittigen Teilbetrag der Rückforderung zur im angefochtenen Bescheid angegebenen Fälligkeit bezahlen?

Ich habe dem JC im Einspruch mitgeteilt, dass ich bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens keine Zahlungen leisten werde, und falls ich den unstrittigen Teilbetrag gleich zur im Bescheid angegebenen Fälligkeit (02.12.23) zahlen soll um schriftliche Mitteilung gebeten. Bisher habe ich keine Antwort erhalten.

Deshalb gehe ich davon aus, dass das JC damit einverstanden ist, sprich dass ich den unstrittigen Teilbetrag jetzt nicht zum 02.12.23 zahlen muss.

Meint ihr, das passt so?

Ottokar

Der Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid hat gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung für den gesamten Verwaltungsakt, die Rückforderung ist damit insgesamt nicht fällig.
Das trifft im Übrigen auch auf eine Klage zu, sollte dem Widerspruch nicht vollständig stattgegeben werden.
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Hartzfrei

Zitat von: Ottokar am 01. Dezember 2023, 17:26:13Der Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid hat gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung für den gesamten Verwaltungsakt, die Rückforderung ist damit insgesamt nicht fällig.
Danke für den Hinweis Ottokar. Ich war mir nur nicht sicher, ob die aufschiebende Wirkung für die gesamte Rückforderung gilt.