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Nach Krankengeld Anrechnung --> Ablehnungsbescheid

Begonnen von Hartzfrei, 26. Oktober 2023, 02:55:34

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Hartzfrei

ZitatNur bei einer vorläufigen Berechnung habe ich geschrieben!

Ok, da meine Bescheide vorläufig erlassen werden (wegen EKS), habe ich also aktuell keinen Anspruch auf Bürgergeld.

ZitatEndet der Krankengeldbezug innerhalb des Bewilligungszeitraumes, hast du die Möglichkeit bzw. die Pflicht eine Veränderungsmitteilung an das Jobcenter zu schicken, dann muss entsprechend neu berechnet werden.

Muss ich dann nicht einen neuen Antrag bzw. innerhalb von 6 Monaten nach dem letzten Bezug einen Weiterbewilligungsantrag stellen, statt eine Veränderungsmitteilung einzureichen? Der jetzt für mich folgende Bewilligungszeitraum 11/23 - 04/24 wurde ja komplett abgelehnt mit einem Ablehnungsbescheid.

Sheherazade

Zitat von: Hartzfrei am 01. November 2023, 00:25:45
Zitat
ZitatEndet der Krankengeldbezug innerhalb des Bewilligungszeitraumes, hast du die Möglichkeit bzw. die Pflicht eine Veränderungsmitteilung an das Jobcenter zu schicken, dann muss entsprechend neu berechnet werden.

Muss ich dann nicht einen neuen Antrag bzw. innerhalb von 6 Monaten nach dem letzten Bezug einen Weiterbewilligungsantrag stellen, statt eine Veränderungsmitteilung einzureichen?

In dem Fall ja. Die Veränderungsmitteilung ist im laufenden Bezug zu verwenden.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Hartzfrei

@Sheherazade
Danke für deine Antwort. Dann lege ich keinen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein (macht ja aktuell keinen Sinn, solange ich KG bekomme).

Sobald ich wieder gesund bin und kein KG mehr bekomme, stelle ich einen neuen BG-Antrag bzw. einen Weiterbewilligungsantrag.

Ottokar

Einkommen darf niemals fiktiv angerechnet werden! Auch nicht bei einer vorläufigen Bewilligung.
(BSG u.a. in B 14 AS 161/11 R vom 29.11.2012)

Zitat von: Sheherazade am 30. Oktober 2023, 09:15:50Mit irgendwas muss das Jobcenter rechnen
Nein, muss es nicht und darf es nicht!
Gerade wenn nicht feststeht, ob überhaupt Einkommen erzielt wird, muss vorläufig und OHNE Einkommensanrechnung entschieden werden.
Genau deshalb gibt es die vorläufige Entscheidung nach § 41a SGB II.

Zitat von: Hartzfrei am 01. November 2023, 23:41:30Dann lege ich keinen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein
Weil du wegen einer rechtswidrigen Anrechnung fiktiven Einkommens auf deinen Bürgergeldanspruch verzichten willst?
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Sheherazade

Zitat von: Ottokar am 02. November 2023, 12:19:11Gerade wenn nicht feststeht, ob überhaupt Einkommen erzielt wird, muss vorläufig und OHNE Einkommensanrechnung entschieden werden.

Es steht aber fest, dass der TE zu Beginn des nächsten Bewilligungszeitraumes Einkommen erzielt, nämlich Krankengeld. Es steht nur nicht fest wie lange. Aber das ist bei ergänzendem Bürgergeldbezug mit ALGI auch so.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

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Ottokar

Zitat von: Sheherazade am 02. November 2023, 13:36:07Es steht aber fest, dass der TE zu Beginn des nächsten Bewilligungszeitraumes Einkommen erzielt, nämlich Krankengeld.
Gerade das steht lt. dem TE eben nicht fest:
Zitat von: Hartzfrei am 29. Oktober 2023, 23:38:44Denn aktuell fest steht nur KG bis zum Ablauf der aktuellen AU (10.11.23). Ob und wie lange ich danach noch krank bin, steht noch nicht fest.

Abgesehen davon finde ich das
Zitat von: Hartzfrei am 26. Oktober 2023, 02:55:34Ich bin seit 15.06.23 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und habe seit dem Anspruch auf Krankengeld (KG), da ich zu diesem Zeitpunkt (15.06.23) in einem (kurzen) Beschäftigungsverhältniss war. Davor und danach war ich im Bürgergeldbezug.
sehr interessant, denn lt. § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V haben arbeitslose Bezieher von Bürgergeld keinen Anspruch auf Krankengeld.
Scheinbar weis die Krankenversicherung noch nicht, dass ihr Krankengeld beziehende Versicherter arbeitslos ist und Bürgergeld bezieht.
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Sheherazade

Diese Merkwürdigkeit wurde im Eingangsbeitrag erklärt.

Zitat von: Hartzfrei am 26. Oktober 2023, 02:55:34Ich bin seit 15.06.23 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und habe seit dem Anspruch auf Krankengeld (KG), da ich zu diesem Zeitpunkt (15.06.23) in einem (kurzen) Beschäftigungsverhältniss war. Davor und danach war ich im Bürgergeldbezug.


Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung ebenso wie ArbeitslosengeldI, von daher wüsste ich nicht, was gegen eine vorläufige Anrechnung spricht, zumal sich der TE zu Beginn des Bewilligungszeitraumes im Krankengeldbezug befindet. Sollte er wieder arbeitsfähig sein, bekommt er mit der ärztlichen Bescheinigung das letzte Mal Krankengeld und hat somit ausreichend Zeit, das Jobcenter per Veränderungsmitteilung (sollte sich ein kleiner Anspruch errechnen) oder mit einem neuen WBA (ohne Anspruch auf Bürgergeld) von diesem Umstand zu unterrichten.
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"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Zitat von: Sheherazade am 02. November 2023, 17:13:04Diese Merkwürdigkeit wurde im Eingangsbeitrag erklärt.
Nein, wurde sie nicht.

Endet das Beschäftigungsverhältnis und ist man weiterhin krank, zahlt die KK Krankengeld, auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.
Hat man im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis Anspruch auf Arbeitslosengeld, ruht dieser Anspruch, solange man Krankengeld erhält, da auch Bezieher von ALG Anspruch auf Krankengeld haben.
Hat man im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, sondern muss Bürgergeld beantragen, entfällt nach meinen Informationen mit dem Beginn des Bezuges von Bürgergeld gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V der Anspruch auf Krankengeld.
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Hartzfrei

ZitatAbgesehen davon finde ich das sehr interessant, denn lt. § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V haben arbeitslose Bezieher von Bürgergeld keinen Anspruch auf Krankengeld. Scheinbar weis die Krankenversicherung noch nicht, dass ihr Krankengeld beziehende Versicherter arbeitslos ist und Bürgergeld bezieht.

ZitatEndet das Beschäftigungsverhältnis und ist man weiterhin krank, zahlt die KK Krankengeld, auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Hat man im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, sondern muss Bürgergeld beantragen, entfällt nach meinen Informationen mit dem Beginn des Bezuges von Bürgergeld gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V der Anspruch auf Krankengeld.

Das dachte ich zunächst auch, dass ich keinen Anspruch auf KG habe - höchstens bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Ich habe deshalb die Krankenkasse (KK) kontaktiert, meine Situation mitgeteilt (BG-Bezug vor und nach der kurzen Beschäftigung) und darum gebeten, das mit dem JC abzuklären.

Die KK hat mir mehrfach versichert, dass ich in diesem speziellen Fall KG-Anspruch (bis zu 78 Wochen) habe, da ich während der Beschäftigung krank wurde. Die Kündigung des AGs und das Ende der Beschäftigung hätten laut KK angeblich keinen Einfluss auf die Dauer der KG-Zahlung. Auch nicht, dass ich parallel dazu ggf. BG bekomme. Voraussetzung ist allerdings, dass ich durchgehend krankgeschrieben werde. Sobald es eine Unterbrechung gibt (auch nur 1 Tag), entfällt der KG-Anspruch.

Da ich auch das JC seit Beginn meiner Erkrankung über meine Kommunikation mit der KK und zeitnah über die einzelnen KG-Zahlungen informiert habe, wird das wohl so passen. Ich habe der KK und dem JC mitgeteilt, dass sie das untereinander abklären sollen, falls es noch Unklarheiten gibt.

ZitatEinkommen darf niemals fiktiv angerechnet werden! Auch nicht bei einer vorläufigen Bewilligung.
und
ZitatKrankengeld ist eine Lohnersatzleistung ebenso wie ArbeitslosengeldI, von daher wüsste ich nicht, was gegen eine vorläufige Anrechnung spricht...

Ob das fiktive KG nun angerechnet werden darf, oder nicht - da bin ich mir auch nicht sicher. Für mich macht es momentan keinen großen Unterschied, ob ich jetzt BG (777,- €) oder KG (759,90 €) bekomme.

ZitatWeil du wegen einer rechtswidrigen Anrechnung fiktiven Einkommens auf deinen Bürgergeldanspruch verzichten willst?

Falls ich bei einem Einspruchsverfahren Erfolg hätte, würden die ca. 1x pro Monat zufließenden KG-Zahlungen sowieso dazu führen, dass ich für diesen Monat wieder keinen BG-Anspruch habe. Zumindest bis einschl. Februar, da bis dahin der Teilbetrag aus der Nachzahlung vom August (194,57 €) und die monatliche KG-Zahlung (759,90 €) angerechnet werden. Da wäre ich dann drüber und hätte keinen BG-Anspruch mehr. Somit mach für mich ein Einspruch momentan keinen Sinn.

Ich warte jetzt bis feststeht, dass ich kein KG mehr bekomme. Das dürfte dann ca. 1 Monat vor der letzten KG-Zahlung sein (sprich, wenn die AU nicht mehr verlängert wird). Dann stelle ich einen neuen BG-Antrag bzw. WBA. So müsste noch genug Zeit für die Bearbeitung und die rechtzzeitige Auszahlung des BGs sein.

Ich habe noch eine Frage:

Wenn ich jetzt keinen Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlege, der für den Zeitraum 11/23 - 04/24 erlassen wurde - kann ich dann z.B. ab 02/24 oder 03/24 einfach einen neuen BG-Antrag bzw. WBA stellen (also innherhalb des Zeitraums, der abgelehnt wurde)?



Ottokar

Wenn die Krankenkasse das so gesagt hat, dann lassen wir das mal so stehen.
Vom Krankengeld werden aber keine Beiträge für die Krankenversicherung gezahlt, d.h. wenn du kein Bürgergeld bekommst, besteht keine Pflichtversicherung mehr und es werden auch keine Beiträge an die Krankenkasse gezahlt, d.h. du müsstest dich freiwillig weiterversichern und die Beiträge selbst zahlen. Was sagt denn die Krankenkasse dazu?
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Ehrenamt

Während des KG Bezuges ist man beitragsfrei versichert: https://www.tk.de/firmenkunden/versicherung/beitraege-faq/basiswissen-beitraege/beitragsfreie-zeiten-2031384

Und ja, man hat auch während BG Anspruch auf KG, wenn der Fall so gelagert ist, wie beim TE.

Hartzfrei

ZitatWas sagt denn die Krankenkasse dazu?
Es ist bei mir genau so, wie der Benutzer Ehrenamt gerade im vorigen Beitrag geschrieben hat. Solange ich KG beziehe, bin ich beitragsfrei versichert.

Vielleicht kann noch jemand meine Frage aus Beitrag #23 (ganz am Ende) beantworten. Dann wäre von meiner Seite alles klar zu dem Fall.

Sheherazade

Zitat von: Hartzfrei am 03. November 2023, 02:56:38Wenn ich jetzt keinen Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlege, der für den Zeitraum 11/23 - 04/24 erlassen wurde - kann ich dann z.B. ab 02/24 oder 03/24 einfach einen neuen BG-Antrag bzw. WBA stellen (also innherhalb des Zeitraums, der abgelehnt wurde)?[/b]

Selbstverständlich, wenn sich maßgebliche Änderungen ergeben haben wie z. B. Beendigung des Krankengeldes.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

#28
Zitat von: Ehrenamt am 03. November 2023, 19:20:42Während des KG Bezuges ist man beitragsfrei versichert
 ...
Und ja, man hat auch während BG Anspruch auf KG, wenn der Fall so gelagert ist, wie beim TE.
Bitte mal die Rechtsgrundlage nennen.

Nachtrag
Hat sich erledigt, hab's selber gefunden.

Endet das Arbeitsverhältnis einer Person, die Krankengeld bezieht, besteht die Mitgliedschaft eines zuvor Versicherungspflichtigen nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fort, solange dieser Krankengeld bezieht.
Gemäß § 224 SGB V besteht während des Krankengeldbezuges Beitragsfreiheit.
Lt. § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V haben aufgrund von Bürgergeldbezug Pflichtversicherte keinen Anspruch auf Krankengeld. Mit dem Einritt der Pflichtversicherung aufgrund Bürgergeldbezug müsste somit der Anspruch auf Krankengeld entfallen.
Allerdings hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 02.11.2007 (Az. B 1 KR 12/07) festgestellt, dass der Anspruch auf Krankengeld nur nach dem Versicherungsverhältnis zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen ist und ein nachfolgender Wegfall des Versicherungsgrundes irrelevant ist.
Daraus folgt, dass mit dem Einritt der Pflichtversicherung aufgrund Bürgergeldbezug der Anspruch auf Krankengeld nicht entfällt, solange dieser weiterhin auf dem Versicherungspflichtverhältnis der vorherigen Erwerbstätigkeit beruht.
Würde der Anspruch auf Krankengeld jedoch danach unterbrochen, und sei es nur für einen Tag (z.B. wegen nicht rechtzeiger AU-Verlängerung), würde er aufgrund § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V entfallen, da die Grundlage für die neue AU dann das Versicherungspflichtverhältnis wegen Bürgergeldbezug wäre.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Ehrenamt

Zitat von: Ottokar am 04. November 2023, 12:18:49
Zitat von: Ehrenamt am 03. November 2023, 19:20:42Während des KG Bezuges ist man beitragsfrei versichert
 ...
Und ja, man hat auch während BG Anspruch auf KG, wenn der Fall so gelagert ist, wie beim TE.
Bitte mal die Rechtsgrundlage nennen.

Nachtrag
Hat sich erledigt, hab's selber gefunden.

Endet das Arbeitsverhältnis einer Person, die Krankengeld bezieht, besteht die Mitgliedschaft eines zuvor Versicherungspflichtigen nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fort, solange dieser Krankengeld bezieht.
Gemäß § 224 SGB V besteht während des Krankengeldbezuges Beitragsfreiheit.
Lt. § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V haben aufgrund von Bürgergeldbezug Pflichtversicherte keinen Anspruch auf Krankengeld. Mit dem Einritt der Pflichtversicherung aufgrund Bürgergeldbezug müsste somit der Anspruch auf Krankengeld entfallen.
Allerdings hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 02.11.2007 (Az. B 1 KR 12/07) festgestellt, dass der Anspruch auf Krankengeld nur nach dem Versicherungsverhältnis zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen ist und der Wegfall des Versicherungsgrundes irrelevant ist.
Daraus folgt, dass mit dem Einritt der Pflichtversicherung aufgrund Bürgergeldbezug der Anspruch auf Krankengeld nicht entfällt, solange dieser weiterhin auf dem Versicherungspflichtverhältnis der vorherigen Erwerbstätigkeit beruht.
Würde der Anspruch auf Krankengeld jedoch danach unterbrochen, und sei es nur für einen Tag (z.B. wegen nicht rechtzeiger AU-Verlängerung), würde er aufgrund § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V entfallen, da die Grundlage für die neue AU dann das Versicherungspflichtverhältnis wegen Bürgergeldbezug wäre.

Zur Beitragsfreiheit steht es doch da. Ich habe schon öfter Krankengeld bezogen und musste mich währenddessen nie freiwillig versichern.

Dir ist sicher bekannt, dass es viele Aufstocker gibt und wenn diese (Sozialversicherungspflicht vorausgesetzt) länger als 6 Wochen AU sind, erhalten diese Krankengeld. Da dieses geringer ist als der Lohn, erhalten sie weiter aufstockend BG. Es können aber auch Menschen, die bisher kein BG beziehen und Krankengeld bekommen, aufstockend BG beantragen. In den fachlichen Weisungen der BA zum Thema Einkommen wird ja auch Krankengeld erwähnt.