Nach Krankengeld Anrechnung --> Ablehnungsbescheid

Begonnen von Hartzfrei, 26. Oktober 2023, 02:55:34

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Hartzfrei

Hallo zusammen,

ich habe zwei Fragen zur Anrechnung von Krankengeld auf das Bürgergeld. Zunächst muss ich allerdings den Sachverhalt schildern, da dieser etwas speziell ist.

Sachverhalt:

Ich bin seit 15.06.23 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und habe seit dem Anspruch auf Krankengeld (KG), da ich zu diesem Zeitpunkt (15.06.23) in einem (kurzen) Beschäftigungsverhältniss war. Davor und danach war ich im Bürgergeldbezug.

Mir wurden pro Monat 759,90 € KG bewilligt. Mein monatlicher Bedarf (Bürgergeldanspruch) liegt etwas darüber bei 777,- €.

Die erste KG-Zahlung für den Zeitraum 15.06.23 - 31.07.23 i.H.v. 1167,42 € habe ich erst am 04.08.23 erhalten. Dies habe ich dann gleich an das JC gemeldet. Das JC  hat dann am 17.08.23 einen Änderungsbescheid erlassen, in welchem die KG-Zahlung auf die folgenden 6 Monate verteilt angerechnet wurde.

Im Bescheid steht: Da aufgrund der KG-Nachzahlung die Hilfebedürftigkeit in dem Zuflussmonat entfallen würde, ist die als Nachzahlung zufließende Einnahme gleichmäßig auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen und ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag i.H.v. 194,57 € zu berücksichtigen (§11 (3) SGB II).

Mein monatlicher Bedarf (777,- €) wurde also für die folgenden 6 Monate um jeweils 194,57 € gekürzt. Das ist soweit ich weiß so korrekt.

Ich habe dann noch drei weitere Krankengeldzahlungen erhalten (am 24.08.23, 24.09.23 und 15.10.23, insgesamt 1773,10 €), und diese jeweis gleich an das JC gemeldet. Das JC hat auf meine Meldungen nicht reagiert und den aktuellen Bescheid auch nicht mehr geändert.

Da mein aktueller Bewilligungszeitraum (05/23 - 10/23) bald ausläuft, habe ich Anfang Oktober einen Weiterbewilligungsantrag gestellt. Dieser wurde mit einem Ablehnungsbescheid abgelehnt, da (angeblich) das anzurechnende Einkommen (KG) zu hoch sei.

In diesem Bescheid wurden unter "sonstiges Einkommen" monatlich einmal die 194,57 € der ersten KG-Zahlung vom 04.08.23 angerechnet (das ist korrekt), und ein weiterer Betrag i.H.v. 764,10 € monatlich!

Ich frage mich, wie das JC auf diesen Betrag (764,10 € monatlich für 6 Monate) kommt. Die restlichen KG-Zahlungen die bisher noch nicht angerechnet wurden ergeben zusammen 1773,10 €. Dieser Betrag müsste dann doch normalerweise auch gleichmäßig auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufgeteilt werden. Das ergibt dann einen monatlichen Betrag i.H.v. 295,52 €, der ab sofort angerechnet werden könnte. Statt dessen wurde aber ein Betrag i.H.v. 764,10 € angerechnet!

Und jetzt zu den Fragen:

- Kann hier jemand nachvollziehen, wie das JC auf den Betrag i.H.v. 764,10 € kommt ?

- Wie wird Krankengeld normalerweise angerechnet - im Zuflussmonat (§11 (2) SGB II) oder gleichmäßig verteilt auf einen Zeitraum von sechs Monaten (§11 (3) SGB II) ?

Ich beabsichtige, gegen den Ablehnungebescheid Widerspruch einzulegen, da aus meiner Sicht die 764,10 € pro Monat nicht stimmen können. Allerdings bin ich noch nicht ganz sicher, wie ich den Widerspruch formulieren bzw. begründen soll.

Aus meiner Sicht müsste das JC die restlichen drei KG-Zahlungen mit einem monatlichen Betrag i.H.v. 295,52 € für die nächsten 6 Monate anrechnen (+ die 194,57 € noch für 4 Monate, 2 Monate wurden schon angerechnet), da es sich laut Krankenkasse bei den einzelnen KG-Zahlungen immer um nachträgliche Zahlungen handelt (das KG wird immer erst nach Ablauf der aktuellen AU ausgezahlt). Somit müsste aus meiner Sicht §11 (3) SGB II anzuwenden sein. Bei der ersten KG-Zahlung hat das JC das ja auch so gemacht. In jedem Fall hätte ich dann noch Anspruch auf Bürgergeld.

Was meint ihr? Passt das in etwa so als Begründung für den Widerspruch, oder ist die Rechtslage anders?

Sheherazade

Zitat von: Hartzfrei am 26. Oktober 2023, 02:55:34Mir wurden pro Monat 759,90 € KG bewilligt.

Krankengeld wird doch immer tageweise brutto/netto bewilligt, wieso hast du eine monatliche Bewilligung?

Zitat- Kann hier jemand nachvollziehen, wie das JC auf den Betrag i.H.v. 764,10 € kommt ?

Nettokrankentagegeld lt. Bescheid mal 30 vielleicht? Sollte zumindest so sein, weil die Krankenkasse immer 30 Tage je Monat zugrunde legt.

Zitat- Wie wird Krankengeld normalerweise angerechnet - im Zuflussmonat (§11 (2) SGB II) oder gleichmäßig verteilt auf einen Zeitraum von sechs Monaten (§11 (3) SGB II) ?

Krankengeld darf nur im Zuflussmonat angerechnet werden.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Hartzfrei

ZitatKrankengeld wird doch immer tageweise brutto/netto bewilligt, wieso hast du eine monatliche Bewilligung?

Da hab ich mich falsch ausgedrückt, das KG wird natürlich tageweise bewilligt. Pro Tag sind es netto 25,33 €. Das macht dann pro Monat die 759,90 € (25,33 x 30).

ZitatNettokrankentagegeld lt. Bescheid mal 30 vielleicht? Sollte zumindest so sein, weil die Krankenkasse immer 30 Tage je Monat zugrunde legt.

Das sind dann die zuvor berechneten 759,90 € und nicht 764,10 €.

ZitatKrankengeld darf nur im Zuflussmonat angerechnet werden.

OK, dann hat das JC wohl alles falsch gemacht.

Mein monatlicher Bürgergeldanspruch beträgt 777,- €. Der aktuelle Bewilligungszeitraum (BWZ) läuft bei mir von 05/23 - 10/23.

1. Die erste KG-Zahlung i.H.v. 1167,42 € habe ich am 04.08.23 erhalten, die zweite KG-Zahlung i.H.v. 430,61 € habe ich am 21.08.23 erhalten. Diese beiden Zahlungen hätten dann im August komplett angerechnet werden müssen. Demnach hätte ich im August keinen Bürgelgeldanspruch gehabt. Eine Verteilung auf die folgenden 6 Monate ist nicht zulässig.

2.
Die dritte KG-Zahlung i.H.v. 683,91 € habe ich am 18.09.23 erhalten. Diese Zahlung hätte dann im September komplett angerechnet werden müssen. Demnach hätte ich im September noch einen Bürgergeldanspruch i.H.v. 93,09 € gehabt (777,- € - 683,91 €).

3. Die vierte KG-Zahlung i.H.v. 658,58 € habe ich am 12.10.23 erhalten. Diese Zahlung hätte dann im Oktober komplett angerechnet werden müssen. Demnach hätte ich im Oktober noch einen Bürgergeldanspruch i.H.v. 118,42 € gehabt (777,- € - 658,58 €).

4. Eine Anrechnung von KG für die Zukunft, welches noch gar nicht zugeflossen ist bzw. noch nicht mal fest steht (dazu müsste ich noch weitere 6 Monate sicher krank sein, und das kann wohl niemand unterstellen), dürfte dann ja wohl auch nicht zulässig sein.

Aber genau das wurde mit dem Ablehnungsbescheid für den folgenden BWZ 11/23 - 04/24 gemacht, indem für die nächsten 6 Monate ein "fiktives" KG i.H.v. 764,10 € unterstellt wird (und auch noch zusätzlich für 4 weitere Monate die 194,57 € aus der Zahlung, welche eigentlich (s. 1.) im August hätte angerechnet wereden müssen).

Sind diese 4 Punkte (1. bis 4.) soweit korrekt?

Sheherazade

Zitat von: Hartzfrei am 26. Oktober 2023, 18:17:154. Eine Anrechnung von KG für die Zukunft, welches noch gar nicht zugeflossen ist bzw. noch nicht mal fest steht (dazu müsste ich noch weitere 6 Monate sicher krank sein, und das kann wohl niemand unterstellen), dürfte dann ja wohl auch nicht zulässig sein.

Ja, wenn das jetzt kein vorläufiger Bescheid ist, was es aber sein sollte.
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Hartzfrei

ZitatJa, wenn das jetzt kein vorläufiger Bescheid ist, was es aber sein sollte.

Die Bewilligungsbescheide vom JC sind bei mir immer vorläufig, da ich normalerweise noch geringe Einnahmen aus eine selbständigen Tätigkeit habe, und die Anlage EKS abgeben muss. Aktuell habe keine Einnahmen daraus, da ich wegen dem KG-Bezug nicht arbeiten darf, ansonsten sind es geschätzt 24,- € pro Monat.

Ist Deine Antwort so zu verstehen, dass das JC bei vorläufigen Bewilligungsbescheiden einen eventuell möglichen KG-Zufluss in der Zukunft annehmen kann, und dieses fiktive KG in einem Weiterbewilligungsbescheid für 6 Monate im voraus anrechnen kann? Das wäre schon krass, da hier vom JC 6 weitere Monate Krankheit unterstellt werden.

Mir geht es aber jetzt erst mal darum, was ich mit dem Ablehnungsbescheid machen soll.

Wenn ich Einspruch einlege, brauche ich eine gute Begründung, die ich noch nicht habe.

Oder ich lege keinen Einspruch ein und stelle erst dann einen weiteren Neu- bzw. Weiterbewilligungsantrag beim JC, sobald ich kein Krankengeld mehr bekomme (sprich sobald ich wieder gesund bin). Das KG ist fast so hoch wie das Bürgergeld (sollte also reichen) und solange ich KG erhalte, bin ich auch beitragsfrei krankenversichert.

Was ist dann aber ab dem 1. Tag, an dem ich kein Krankengeld mehr erhalte? Dann wäre ich vermutlich KV-beitragspflichtig, und müsste die Krankenversicherung erst mal selbst zahlen mit Geld, dass ich dann nicht habe. Und bis der neue Bürgergeldantrag durch ist, kanns ja auch einige Zeit dauern...

Was würdet Ihr mir raten?

- Einspruch einlegen gegen den Ablehnungsbescheid? Dann bräuchte ich aber noch eine gute Begründung.

- Keinen Einspruch einlegen. Dann müsste ich vom KG leben, was auch geht. Allerdings könnte es dann wie oben beschrieben finanziell eng werden, sobald ich wieder gesund bin.


Sheherazade

Wenn du abschätzen kannst, dass du voraussichtlich die gesamte Zeit das Krankengeld beanspruchen musst, könntest du einen Antrag auf Wohngeld nach dem WoGG stellen - deutlich stressfreier als Bürgergeld. Nach dem Krankengeld hast du dann voraussichtlich Anspruch auf ALGI, sei es durch Aussteuerung oder durch Gesundung. Wenn es danach immer noch nötig ist, eben wieder Bürgergeld, aber das ist dann noch gut über 2 Jahre hin.
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Rotti

Zitat von: Hartzfrei am 27. Oktober 2023, 00:38:05- Einspruch einlegen gegen den Ablehnungsbescheid? Dann bräuchte ich aber noch eine gute Begründung.
die Begründung wäre das dir 220€ KK+Pflegekasse Beiträge im Monat fehlen würden.

Hartzfrei

Zitatdie Begründung wäre das dir 220€ KK+Pflegekasse Beiträge im Monat fehlen würden.

Aktuell (also solange ich KG bekomme), bin ich beitragsfrei bei der KK versichert, d.h. aktuell ist das noch keine Begründung.

ZitatWenn du abschätzen kannst, dass du voraussichtlich die gesamte Zeit das Krankengeld beanspruchen musst...

Meinst Du mit gesamte Zeit die folgenden 6 Monate? Dann eher weniger, aber ob es jetzt noch 1 Monat oder 4-5 Monate dauert - keine Ahnung.

Unabhängig von weiteren Möglichkeiten wie Wohngeld oder ALGI würde ich mich gerne auf den Ablehnungsbescheid konzentrieren. Denn aus meiner Sicht hätte ich in jedem Fall Anspruch auf Bürgergeld, und zwar aus folgenden Gründen.

1. Falls das KG nur im Zuflussmonat angerechnet werden darf, ist eine fiktive Anrechnung für die Zukunft doch eigentlich nicht zulässig (widerspricht sich). Dann hätte ich zunächst Bürgergeldanspruch in voller Höhe bis die nächste KG-Zahlung zufließt und diese dann im Zuflussmonat angerechnet wid.

2. Falls eine fiktive Anrechnung für die Zukunft doch zulässig ist, stellt sich die Frage, welcher monatliche Betrag denn da angesetzt werden müsste. Da der genaue Zeitpunkt und die Höhe der fiktiven KG-Zahlungen logischerweise noch nicht fest stehen, kann nur der monatliche Durchschnittsbetrag (d.h. das täglich bewilligte KG x 30) angesetzt werden. Und das sind 759,90 € KG pro Monat.

Mein Bürgergeldanspruch (Bedarf) beträgt 777,- €. Davon werden die 759,90 € KG in voller Höhe abgezogen, da es hier keinen Freibetrag gibt. Dann würde noch ein monatlicher Bürgergeldanspruch von 17,10 € bleiben, und ich wäre über das JC krankenversichert. Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit fallen während des KG-Bezugs nicht an (Arbeitsverbot während KG-Bezug).

@Sheherazade

Du hast in Beitrag Nr. 2 geschrieben, dass KG nur im Zuflussmonat angerechnet werden darf.

Gleichzeitig hast du im Beitrag Nr. 4 angedeutet, dass das JC ein möglicherweise in der Zukunft zufließendes KG jetzt schon 6 Monate im voraus anrechnen darf. Zumindest habe ich das so verstanden.

Kannst Du mir bitte hier schreiben, aufgrund welcher Gesetzesgrundlage sich das ergibt? Denn soweit ich verstehe, kann etweder nur das eine oder das andere gelten.

Sheherazade

Zitat von: Hartzfrei am 27. Oktober 2023, 19:36:03Meinst Du mit gesamte Zeit die folgenden 6 Monate?

Ich meinte die insgesamt 78 Wochen (abzüglich Lohnfortzahlungszeit) des möglichen Krankengeldbezuges.

Zitat@Sheherazade

Du hast in Beitrag Nr. 2 geschrieben, dass KG nur im Zuflussmonat angerechnet werden darf.

Gleichzeitig hast du im Beitrag Nr. 4 angedeutet, dass das JC ein möglicherweise in der Zukunft zufließendes KG jetzt schon 6 Monate im voraus anrechnen darf. Zumindest habe ich das so verstanden.

Erstes betrifft die abschließende Berechnung eines Bewilligungszeitraumes, zweites die vorläufige Anrechnung von Einkommen für den kommenden Bewilligungszeitraum - mit irgendwelchen Zahlen müssen die ja erstmal rechnen, damit du an Leistungen kommst (oder auch nicht, wenn sich der Bedarf mit dem voraussichtlichen Einkommen aufhebt).

Zitat2. Falls eine fiktive Anrechnung für die Zukunft doch zulässig ist, stellt sich die Frage, welcher monatliche Betrag denn da angesetzt werden müsste. Da der genaue Zeitpunkt und die Höhe der fiktiven KG-Zahlungen logischerweise noch nicht fest stehen, kann nur der monatliche Durchschnittsbetrag (d.h. das täglich bewilligte KG x 30) angesetzt werden. Und das sind 759,90 € KG pro Monat.

Korrekt. Du musst also 1. der Anrechnungsweise des Krankengeldes im jetzt endenden Bewilliungszeitraum widersprechen und 2. dem Anrechnungsbetrag im abgelehnten Weiterbewilligungsbescheid.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Quinky

Das es keinen Freibetrag gibt ist nicht ganz richtig, DENN
Es gibt zwar keinen Erwerbstätigenfreibetrag bei Krankengeld, jedoch die 30€ Versicherungspauschale MUSS bei jedem Einkommen berücksichtigt werden, d.h. es können nur 729,90€ vom Krankengeld angerechnet werden.
Lediglich wenn Du dem SGB XII unterliegst (was hier nicht der Fall ist), wird keine allgemeine Versicherungspauschale berücksichtigt.

Ernie

Hartzfrei

@Quinky
Danke für den Hinweis. Dann sind es nochmal 30,- € weniger, die angerechnet werden können.

@Sheherazade
Danke für die Klarstellungen. Da ich höchstwahrscheinlich nicht die insgesamt 78 Wochen krank sein werde, lasse ich das Wohngeld oder ALG I erst mal außen vor.

Zur Anrechnung von Krankengeld-Nachzahlungen habe ich aber noch was in den fachlichen Weisungen zu § 11 SGB II (Seite 3) gefunden, was die Sache nicht einfacher macht.

Zitat aus FW zu § 11:
ZitatBei Einnahmen nach § 11 Absatz 3 handelt es sich um zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden, sondern für einen davor liegenden Zeitpunkt oder -raum. Das können zum Beispiel sein: Krankengeld-Nachzahlung...
und
ZitatSoweit durch die Berücksichtigung des Einkommens in dem Zuflussmonat die Hilfebedürftigkeit entfallen würde, ist eine als Nachzahlung zufließende Einnahme gleichmäßig auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen und ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen, § 11 Absatz 3.

Genau so wurde vom JC die erste KG-Zahlung für den Zeitraum 15.06.23 - 31.07.23 i.H.v. 1167,42 € behandelt, die ich am 04.08.23 erhalten habe. Das dürfte dann soweit korrekt sein, da die komplette Zahlung eine Nachzahlung ist (KG für Juni und Juli, Zufluss im August), und die Hilfebedürftigkeit im August entfallen würde. 1/6 vom Betrag (194,57 €) wurde ab 09/23 für die nächsten 6 Monate angerechnet.

Die zweite KG-Zahlung für den Zeitraum 01.08.23 - 17.08.23 i.H.v. 430,61 € habe ich am 21.08.23 erhalten. Hier handelt es sich um keine Nachzahlung (KG für August, Zufluss im August). Somit Anrechnung im August in voller Höhe.

Die dritte KG-Zahlung für den Zeitraum 18.08.23 - 14.09.23 i.H.v. 683,91 € habe ich am 18.09.23 erhalten. Die vierte KG-Zahlung für den Zeitraum 15.09.23 - 10.10.23 i.H.v. 658,58 € habe ich am 12.10.23 erhalten. Bei beiden Zahlungen handelt es sich nur teilweise um eine Nachzahlung. Hier dürfte dann bei beiden Zahlungen der Absatz 2 von Seite 3 der fachlichen Weisungen zu §11 gelten, d.h. Anrechnung im Zuflussmonat in voller Höhe.

Problematisch wäre nun der monatliche Teilbetrag (194,57 €) aus der ersten KG-Zahlung. Der würde ja noch vier weitere Monate (11/23 - 02/24) berücksichtigt werden.

Zitat aus FW zu § 11:
ZitatDer Verteilzeitraum wird auch nicht durch das Ende eines Bewilligungsabschnitts begrenzt.

Zusammen mit der fiktiven KG-Anrechnung für die Zukunft i.H.v. 729,90 € (759,90 € - 30,- €) pro Monat wäre ich dann drüber, und hätte keinen Bürgergeldanspruch bis einschließlich 02/24.

Allerdings steht in den fachlichen Weisungen auch noch folgendes:
ZitatEr (der Verteilzeitraum) wird nur dann beendet, wenn für mindestens einen Monat die Hilfebedürftigkeit - ohne Berücksichtigung der Nachzahlung - entfällt. Der bis dahin noch nicht berücksichtigte Teil der als Nachzahlung zufließenden Einnahme ist somit bei einer erneuten Beantragung von SGB II-Leistungen dem Vermögen zuzuordnen.

Mal angenommen, ich lasse die Einspruchsfrist gegen den Ablehnungsbescheid verstreichen, und beantrage das Bürgergeld erneut im Dezember: Dann müsste doch der Verteilzeitraum beendet sein, da für den Monat November die Hilfebedürftigkeit entfallen ist (laut dem Ablehnungsbescheid ist sie das ja...). D. h. für die Monate 12/23 - 02/24 dürften die 194,57 € nicht mehr angerechnet werden, da diese dann dem Vermögen zuzuordnen sind. So hätte ich ab 12/23 wieder Ansspruch auf Bürgergeld, da nun nur noch 729,90 € (759,90 € - 30,- €) angerechnet werden können.

Was meint ihr - ist das alles soweit korrekt?

Sheherazade

Zitat von: Hartzfrei am 29. Oktober 2023, 02:33:31Was meint ihr - ist das alles soweit korrekt?


Ich denke schon - bis auf den letzten Punkt, da bin ich mir nicht sicher ob das so funktioniert. Zumal eine Antragstellung innerhalb von 6 Monaten nach dem letzten Bezug im allgemeinen als Weiterbewilligungsantrag gewertet wird.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Krankengeld ist wie jedes Einkommen nach dem Zuflussprinzip anzurechnen.
Die Nachzahlung für den Zeitraum 15.06.23 - 31.07.23 i.H.v. 1167,42 € vom 04.08.23 ist somit gemäß § 11 Abs. 3 SGB II auf 6 Monate aufzuteilen.
Die am 24.08.23 für August(?), am 24.09.23 für September(?) und am 15.10.23 für Oktober(?) zugeflossenen Zahlungen sind dann im jeweiligen Zuflussmonat anzurechnen.

Zitat von: Hartzfrei am 26. Oktober 2023, 02:55:34Da mein aktueller Bewilligungszeitraum (05/23 - 10/23) bald ausläuft, habe ich Anfang Oktober einen Weiterbewilligungsantrag gestellt. Dieser wurde mit einem Ablehnungsbescheid abgelehnt, da (angeblich) das anzurechnende Einkommen (KG) zu hoch sei.

In diesem Bescheid wurden unter "sonstiges Einkommen" monatlich einmal die 194,57 € der ersten KG-Zahlung vom 04.08.23 angerechnet (das ist korrekt), und ein weiterer Betrag i.H.v. 764,10 € monatlich!
Erhältst du denn noch weiterhin (im November etc.) Krankengeld?
Falls nicht, ist Anrechnung von 764,10 € Krankengeld rechtswidrig. Wie das JC auf diesen Betrag kommt, kann nur das JC beantworten, ist im Falle der o.g. Rechtswidrigkeit aber ohnehin unrelevant.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Hartzfrei

@Ottokar
Danke für deine Ausführungen. Ich bekomme aktuell noch weiterhin Krankengeld (durchgehend seit 15.06.23), solange ich weiterhin durchgehend krankgeschrieben werde. Der Arzt kann die AU ja nur für max. 1 Monat ausstellen, manchmal ist die AU aber kürzer (z.B. wenn das AU-Ende in den Urlaub vom Arzt fallen würde). Dadurch ergeben sich unterschiedlich hohe Auszahlungsbeträge und -zeitpunkte. Die KK zahlt dann das KG (pro Tag 25,33 €) nach Ablauf jeder AU ein paar Tage später aus.

@Sheherazade
Das mit dem letzten Punk funktioniert wohl doch nicht, denn es heißt in den FW zu § 11 SGB II:
ZitatEr (der Verteilzeitraum) wird nur dann beendet, wenn für mindestens einen Monat die Hilfebedürftigkeit - ohne Berücksichtigung der Nachzahlung - entfällt.

Ohne Berücksichtigung der Nachzahlung (die 194,57 €) etfällt meine Hilfebedürftigkeit nicht, da ich dann nur noch das monatliche KG i.H.v. durchschnittlich 759,90 € bekomme bei einem Bürgergeldbedarf i.H.v. 777,- €.

Allerdings habe ich noch einen anderen Punkt in den fachlichen Weisungen zu § 11 SGB II (Seite 2) gefunden:
ZitatEine fiktive Berücksichtigung erwarteter Zuflüsse von Sozialleistungen ist nicht zulässig. Gegebenenfalls ist ein Erstattungsanspruch anzuzeigen.

Bei Krankengeld handelt es sich um eine Sozialleistung (s. z.B. hier). Das KG dürfte doch dann eigentlich nicht für die Zukunft (also für den folgenden Bewilligungsabschnitt) angerechnet werden (selbst wenn es erwartet wird), schon gar nicht für 6 Monate.

Sheherazade, du hast ja geschrieben, dass das KG fiktiv für die Zunkunft angerechnet werden darf. Ich bin jetzt etwas unsicher, was nun stimmt.

Darf KG wirklich fiktiv für die Zukunft angerechnet werden, welches noch garnicht fest steht oder nicht? Denn aktuell fest steht nur KG bis zum Ablauf der aktuellen AU (10.11.23). Ob und wie lange ich danach noch krank bin, steht noch nicht fest.

Falls das fiktive KG nicht angerechnet werden darf, hätte ich nach aktuellem Stand ab 12/23 wieder Anspruch auf Bürgergeld. Wenn ich dann doch noch länger krank wäre, kann das JC die KG-Zahlung ja im Zuflussmonat anrechnen.

Was stmmt nun?


Sheherazade

Zitat von: Hartzfrei am 29. Oktober 2023, 23:38:44Sheherazade, du hast ja geschrieben, dass das KG fiktiv für die Zunkunft angerechnet werden darf.

Nur bei einer vorläufigen Berechnung habe ich geschrieben! Mit irgendwas muss das Jobcenter rechnen, solange du zu Beginn des neuen Bewilligungszeitraumes noch im Krankengeldbezug bist. Endet der Krankengeldbezug innerhalb des Bewilligungszeitraumes, hast du die Möglichkeit bzw. die Pflicht eine Veränderungsmitteilung an das Jobcenter zu schicken, dann muss entsprechend neu berechnet werden.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"