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Ist die Anforderung eines Auszugs des Rentenversicherungsverlaufs zulässig?

Begonnen von porogo, 20. November 2023, 15:55:50

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porogo

Hallo,

bei meinem ersten Antrag auf Bürgergeld erhalte ich nun schon zum zweiten Mal eine Aufforderung zur Mitwirkung, unter anderem, um zusätzliche Unterlagen nachzureichen.

In der Liste wird erneut eine erweiterte Meldebescheinigung verlangt, und überraschenderweise auch ein Auszug aus meinem deutschen Rentenversicherungsverlauf.

Warum ist mein Rentenversicherungsverlauf von Interesse und ist es rechtlich zulässig, diesen anzufordern? Zudem verzögert sich die Bearbeitung bereits in den dritten Monat, wodurch ich schon zwei Mieten nicht zahlen konnte und kurz davor stehe, die dritte Miete ebenfalls nicht begleichen zu können. Was kann ich tun, wenn offensichtlich immer weitere Aufforderungen gestellt werden?

Vielen Dank!

Fettnäpfchen

porogo

Zitat von: porogo am 20. November 2023, 15:55:50bei meinem ersten Antrag auf Bürgergeld erhalte ich nun schon zum zweiten Mal eine Aufforderung zur Mitwirkung, unter anderem, um zusätzliche Unterlagen nachzureichen.
schau dir mal die Liste an:Welche Dokumente & Nachweise darf das JobCenter fordern?

und dazu
Zitat von: porogo am 20. November 2023, 15:55:50Zudem verzögert sich die Bearbeitung bereits in den dritten Monat, wodurch ich schon zwei Mieten nicht zahlen konnte und kurz davor stehe, die dritte Miete ebenfalls nicht begleichen zu können. Was kann ich tun, wenn offensichtlich immer weitere Aufforderungen gestellt werden?
Ohne genau zu wissen ob das JC schon alle wirklich relevanten Daten hat. Ich gehe aber davon aus. Du merkst es ja wenn du oberen Ratgeber gelesen hast und auch die ......Leistungspflicht des Leistungsträgers
ZitatALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht Wochen oder Monate später.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.
§ 17 SGB I bestimmt, dass die Jobcenter verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.
Der so verpflichtete Leistungsträger darf also, wenn er (z.B. nach § 2 Abs. 3 ALG II-V) Einkommen anrechnet, dessen genaue Höhe er nicht kennt, nur einen Betrag anrechnen, der nicht gegen seine gesetzlich verankerten Pflichten zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums verstößt. Das bedeutet in der Praxis, dass der Leistungsträger die Höhe des Anrechnungsbetrages so wählen muss, dass es nicht zu einer Bedarfsunterdeckung und Nachzahlung von ALG II  im Anrechnungsmonat kommt.
Bei Überzahlung hat der Leistungsträger die sich aus den §§ 45 und 50 SGB X ergebenden Rechte der Rückforderung und kann diese nach § 43 SGB II mit laufenden Leistungen aufrechnen.

Ist zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen erkennbar längere Zeit erforderlich, muss der Leistungsträger gemäß § 41a Abs. 1 S. 1 SGB II über die Leistung vorläufig entscheiden. Diese Regelung wurde als "ist"-Vorschrift ausgestaltet, d.h. es ist kein separater Antrag erforderlich.

Gemäß den §§ 42 und 43 SGB I hat der Leistungsträger ebenfalls auf Antrag des Betroffenen die Leistung als Darlehen zu zahlen, wenn die Zuständigkeit des Leistungsträgers unklar ist, oder eine abschließende Berechnung noch nicht möglich.
Diesen Antrag muss der Betroffene spätestens am Ende des Monats, in dem er den Antrag abgegeben hat, stellen, da die Leistungspflicht erst dann beginnt.

Die §§ 42 und 43 SGB I gelten jedoch nicht im laufenden Leistungsbezug, hier zählen allein § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II und § 41a Abs. 1 S. 1 SGB II, also Zahlung als Darlehen oder vorläufige Entscheidung.
......würde ich mir das nicht gefallen lassen und einen EA beim SG stellen.
Bei einem WBA, aber bei dir ist es ja ein Erstantrag, wäre das so gestaltet:
Antrag auf vorläufige Zahlung ALG II (unbearbeiteter Weiterbewilligungsantrag)

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ottokar

Für die Feststellung des Leistungsanspruches und der Leistungshöhe sind weder eine erweiterte Meldebescheinigung noch ein Auszug aus dem Rentenversicherungsverlauf relevant.
Das JC handelt hier grob pflichtwidrig, stelle sofort beim zuständigen Sozialgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dein Jobcenter zur vorläufigen Zahlung deines Bürgergeldes zu verurteilen. Begründung wie oben.
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DerGreif

Bist du EU-Bürger? Dann werden diese Unterlagen sehrwohl benötigt.
Für den Arbeitnehmerstatus und den gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens 5 Jahren.

Ottokar

Das wäre eine Möglichkeit, aber keine zwingende, denn das kann auch anders nachgewiesen werden, z.B. durch den Nachweis der (Pflicht)Versicherung in der GKV, Arbeitsverträge, Lohnbescheinigungen etc.
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porogo

Vielen Dank für Ihre freundlichen Antworten.

Da ich zum ersten Mal in meinem Leben am 22.10.2023 einen Antrag auf Bürgergeld eingereicht habe, habe ich bis heute keinen Bescheid erhalten, sondern die zweite Aufforderung zur Mitwirkung bekommen. Den Antrag auf Bürgergeld stellte ich, als mir bewusst wurde, dass ich über den Winter keinen Job finden würde. Für denselben Monat, den Oktober, konnte ich meine Miete nicht bezahlen. Jetzt, Anfang Dezember, stehe ich vor dem dritten Monat, in dem ich meine Miete nicht zahlen kann, und muss wahrscheinlich mit einer Kündigung rechnen.

Frage: Ist das Jobcenter verpflichtet, mir rückwirkend für den Oktober auch die Miete auszuzahlen, da ich den Antrag in diesem Monat eingereicht habe? Was würden Sie in meiner Situation tun?

Fettnäpfchen

Zitat von: porogo am 22. November 2023, 16:45:45Frage: Ist das Jobcenter verpflichtet, mir rückwirkend für den Oktober auch die Miete auszuzahlen, da ich den Antrag in diesem Monat eingereicht habe? Was würden Sie in meiner Situation tun?
Anträge gelten rückwirkend zum ersten des Monats und damit hat das JC auch die KdUH für Oktober zu zahlen...
zur anderen Frage:
Zitat von: Fettnäpfchen am 20. November 2023, 17:22:56würde ich mir das nicht gefallen lassen und einen EA beim SG stellen.
Zitat von: Ottokar am 21. November 2023, 12:59:21Das JC handelt hier grob pflichtwidrig, stelle sofort beim zuständigen Sozialgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dein Jobcenter zur vorläufigen Zahlung deines Bürgergeldes zu verurteilen. Begründung wie oben.
Das ganze umgehend bevor es zur Kündigung kommt denn das interessiert dein JC überhaupt nicht. Vorsichtshalber solltest du um eine Kündigung der Whg. zu vermeiden dir überlegen ob du das nicht deinem VM mitteilen solltest und das er sein Geld bekommt sobald das JC die Leistung angewiesen hat.

MfG FN
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