Ortsabwesenheit (aufstockende Mutter)

Begonnen von Jimmy Neutron, 22. November 2023, 22:58:17

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Jimmy Neutron

Hallo,
mit der neuen Regelung zur Ortsabwesenheit musste ich mich bisher nicht auseinandersetzen. Vielleicht weiß aber hier jemand Näheres.

Situation:
Mutter (Kind 12 Monate)
Aufstockendes Bürgergeld aufgrund Selbstständigkeit.

Man lebt mitten in Deutschland und fährt mit dem Kind an die Nordsee zum Campen. Wie sieht es hier mit der Ortsabwesenheit aus, wenn die Tätigkeit selbst im Urlaub ausgeführt wird? Muss die Mutter dennoch erreichbar sein? Muss die Ortsabwesenheit dennoch beantragt werden? Was sind die Folgen, wenn dies nicht beantragt wird?

september23

Zitat von: Jimmy Neutron am 22. November 2023, 22:58:17Hallo,
mit der neuen Regelung zur Ortsabwesenheit musste ich mich bisher nicht auseinandersetzen. Vielleicht weiß aber hier jemand Näheres.

Situation:
Mutter (Kind 12 Monate)
Aufstockendes Bürgergeld aufgrund Selbstständigkeit.

Man lebt mitten in Deutschland und fährt mit dem Kind an die Nordsee zum Campen. Wie sieht es hier mit der Ortsabwesenheit aus, wenn die Tätigkeit selbst im Urlaub ausgeführt wird? Muss die Mutter dennoch erreichbar sein? Muss die Ortsabwesenheit dennoch beantragt werden? Was sind die Folgen, wenn dies nicht beantragt wird?
Nach meinem Verständnis hat das nichts mit der Selbstständigkeit und ob sie im Urlaub weiter arbeitet zu tun, sondern mit dem Umstand, dass sie nicht komplett selbstständig ist, eben Bürgergeld bezieht.

Ist die Selbstständigkeit im Aufbau?

Ottokar

Zitat von: Jimmy Neutron am 22. November 2023, 22:58:17Wie sieht es hier mit der Ortsabwesenheit aus, wenn die Tätigkeit selbst im Urlaub ausgeführt wird?
Ist unrelevant, da der Grund für die Ortsabwesenheit nicht die Tätigkeit ist.

Zitat von: Jimmy Neutron am 22. November 2023, 22:58:17Muss die Mutter dennoch erreichbar sein?
Ja, z.B. telefonisch.

Zitat von: Jimmy Neutron am 22. November 2023, 22:58:17Was sind die Folgen, wenn dies nicht beantragt wird?
Kein Leistungsanspruch während der Ortsabwesenheit.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Quinky

Ottokar,
das Kind ist 12 Monate alt, daher besteht überhaupt keine Arbeitspflicht.
Meiner Meinung nach muss die Mutter lediglich das Jobcenter informieren, das sie ortsabwesend ist, benötigt aber keine Genehmigung. Daher muss sie auch nicht telefonisch erreichbar sein.
Ob sie eine Tätigkeit ausführt oder nicht spielt daher keine Rolle.

Ernie

Ottokar

Die Erreichbarkeit nach § 7b SGB II hat absolut nichts damit zu tun, das wegen Erziehung eines Kindes derzeit eine Tätigkeit gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht zumutbar ist.
Weder regelt § 7b SGB II Derartiges, noch das BMAS in seiner Verordnung (auch wenn es möglich gewesen wäre).
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