Verwertbarkeit durch Änderung des § 168 VVG auch beim Wohngeld?

Begonnen von Constanze, 29. November 2023, 14:17:24

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Constanze

Hallo, ich bin berufstätig und bekomme etwas Wohngeld (kein Bürgergeld). Ich habe eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, in die ich ca. 2005 einmalig einen Betrag eingezahlt habe. Jetzt nicht mehr, aber vor einigen Jahren, bekam ich ergänzendes Alg II und hatte einen Verwertungsausschluss unwiderruflich vereinbart mit der Versicherung.
Ich denke, das Problem, das Ottokar am 6.10.23 bezogen auf die JC, die jetzt die Verwertung von Kapitallebensversicherungen fordern, beschrieb - betrifft ebenso Wohngeldempfänger. Ich verstehe zwar den § 168 VVG wirklich nicht, aber ich gehe davon aus, dass meine ehemals geschützte Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht nun nicht mehr geschützt ist. Dadurch komme ich nun über die Vermögensgrenze beim Wohngeld und büße mein Wohngeld ein.
Gibt es damit Erfahrungen, die Ihr mit mir teilen könnt? Kann man den Vertrag irgendwie unverwertbar bis zum Eintritt des Rentenalters machen (bei mir noch 7 Jahre)?

Fettnäpfchen

Constanze

Das ist eine "schwierige" Ausgangslage da es sicherlich zu Klagen kommen wird und daher kann man im Moment nicht wirklich etwas dazu schreiben.
Dein Hauptproblem sehe ich darin:
Zitat von: Constanze am 29. November 2023, 14:17:24Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht,
den das entspricht nicht dem was als Alterssicherung anerkannt wird. Zumindest habe ich das so verstanden.

Am besten rufst du mal deinen Versicherer an und lässt dich mit der Rechtsabteilung verbinden denn diese wollen nichts verkaufen und können dafür beraten was ein Versicherungssachbearbeiter uU nicht macht/kann.

Evtl kannst du den Auszahltermin um weitere fünf Jahre verschieben wenn du das beantragst. (Ich hätte es können allerdings habe ich da schon von meinem Wahlrecht Gebrauch gemacht und damit gab es die Möglichkeit nicht mehr.

Des weiteren solltest du nachfragen ob der Verwertungsausschluss mit Gesetzesänderung hinfällig geworden ist oder ob er noch Gültigkeit hat. Auch wie es bei einer Verlängerung ausschaut.

Sonst noch die evtl. Möglichkeit der mtl. Rentenzahlung ohne Einmalzahlung, egal ob alles oder nur einmalig 30% und den Rest in mtl. Ausschüttung.

Und natürlich zu allen Fragen dazu sagen das es sich um den Rechtskreis des Wohngeldes handelt.
Bei mir ging es ums SGB 2 und ich bekam dementsprechend fachlich gut dargelegte Auskunft. Deswegen kann ich dir keine anderen Tipps geben.

Aber vllt. wird es ja noch von anderen User die sich mit Wohngeld auskennen beantwortet.

MfG FN
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