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Weiterbewilligung - Jobcenter lässt sich Zeit, will neue Nachweise

Begonnen von Mariann, 10. Dezember 2023, 09:29:47

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Mariann

Hallo ich habe im September den Antrag auf Weiterbewilligung gestellt. Seitdem habe ich kein Geld bekommen.

Nun haben die meinen Antrag immer noch nicht bewilligt. Zwischendurch gab es Probleme weil ein Blatt bei meinen Kontoauszügen gefehlt hat. Das konnte ich nachvollziehen.

In Ihrem Schreiben, in dem das bemängelt wurde, hat die Mitarbeiterin dann die Kontoauszüge bis zum aktuellen Datum Ihres Schreibens angefordert. Ich nehme an das ist ein Standardschreiben.

In der Zwischenzeit habe ich das fehlende Blatt bei den Kontoauszügen nachgereicht. Es liegen glaube ich 3 oder 4 Monate der vorangegangenen Kontoauszüge bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vor.

Dennoch beharrt die Mitarbeiterin dort darauf ich müsse ihr noch die Auszüge bis jetzt einreichen, wie sie es gefordert hat.

Hätte mir die Leistung nicht längst gewährt werden müssen?

Ist das Verhalten überhaupt rechtens?

Falls es einen Unterschied macht: Ich habe eine kleine Änderungsschneiderei, bin also selbstständige Aufstockerin und habe noch einen Minijob 150€ / Monat.

Vielen Dank im voraus und vielen Dank auch für das Betreiben des Forums. Ihr wurdet mir von einer guten Freundin empfohlen der ihr sehr geholfen habt und die auch mein Konto hier eingerichtet hat.

Beste Grüße
Marianne

Fettnäpfchen

Mariann

Zitat von: Mariann am 10. Dezember 2023, 09:29:47In der Zwischenzeit habe ich das fehlende Blatt bei den Kontoauszügen nachgereicht. Es liegen glaube ich 3 oder 4 Monate der vorangegangenen Kontoauszüge bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vor.

Dennoch beharrt die Mitarbeiterin dort darauf ich müsse ihr noch die Auszüge bis jetzt einreichen, wie sie es gefordert hat.

Hätte mir die Leistung nicht längst gewährt werden müssen?
Mehr als die letzten drei Monate dürfen nicht gefordert werden.
Ratgeber Kontoauszüge
ZitatMit Urteil B 14 AS 45/07 R vom 19.09.2008 hat das Bundessozialgericht unter Vorsitz von Peter Udsching erklärt, dass die Forderung der Vorlage von Kontoauszügen der letzten 3 Monate sowohl bei Erst- als auch bei Wiederholungsanträgen zulässig ist.
Hierbei muss weder ein konkreter Verdacht auf Leistungsmissbrauch gegen den Antragsteller vorliegen, noch andere Gründe zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen oder Berechnung der Leistungshöhe.

Zitat von: Mariann am 10. Dezember 2023, 09:29:47Hallo ich habe im September den Antrag auf Weiterbewilligung gestellt.
Da würde ich nichts mehr nachreichen denn das JC ist seiner Verpflichtung nicht nachgekommen.
Insofern das mit dem einen Kontoauszug nicht gerade in den letzten drei Wochen war hätte das JC schon längst bewilligen müssen.
Leistungspflicht des Leistungsträgers
ZitatALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht Wochen oder Monate später.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.
§ 17 SGB I bestimmt, dass die Jobcenter verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
ZitatIst zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen erkennbar längere Zeit erforderlich, muss der Leistungsträger gemäß § 41a Abs. 1 S. 1 SGB II über die Leistung vorläufig entscheiden. Diese Regelung wurde als "ist"-Vorschrift ausgestaltet, d.h. es ist kein separater Antrag erforderlich.
......
......
......

Die §§ 42 und 43 SGB I gelten jedoch nicht im laufenden Leistungsbezug, hier zählen allein § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II und § 41a Abs. 1 S. 1 SGB II, also Zahlung als Darlehen oder vorläufige Entscheidung.

Daher würde ich ohne Umweg einen Antrag auf vorläufige Zahlung ALG II (unbearbeiteter Weiterbewilligungsantrag)
beim zuständigen SG stellen!

MfG FN
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Rick

Darf ich kurz fragen, zu deinem Zitat Urteil zwecks Kontoauszüge. Allgemeine Frage. Heißt das, selbst wenn ein konkreter Verdacht auf Leistungsmissbrauch gegen den Antragsteller vorliegen, noch andere Gründe zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen oder Berechnung der Leistungshöhe, darf nicht mehr als 3 Monate angefragt werden? Oder ist das jetzt ein Denkfehler meinerseits? :scratch:

Kopfbahnhof

Zitat von: Rick am 10. Dezember 2023, 18:13:26selbst wenn ein konkreter Verdacht auf Leistungsmissbrauch gegen den Antragsteller vorliegen
Genau in diesem Fall dürfen 6 Monate und mehr verlangt werden.

Zitat von: Rick am 10. Dezember 2023, 18:13:26Oder ist das jetzt ein Denkfehler meinerseits?
Ja :smile: