Unzulässige Aufrechnung - Überprüfungsantrag

Begonnen von Rick, 10. Dezember 2023, 15:59:51

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Rick

So werde ich heute das Schreiben fertig machen. :sehrgut: Danke Dir @Ottokar Wir hätten jetzt nicht gewusst, was wir tun können, außer warten.

Rick

@Ottokar Brief erneut vom Mobcenter. Man schreibt, "Ihr Antrag auf Überprüfung nach §44 SGB X der Bescheide vom xyz. Sehr geehrte Frau XXX hiermit erläutere ich Ihnen erneut den Sachverhalt zu den von Ihnen genannten Bescheiden. Gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom Zeitraum Januar bis September 2022 und gegen den Bewilligungsbescheid vom Zeitraum September 2022 bis Januar 2023 haben Sie bereits Widerspruch eingelegt. Beide Bescheide sind demnach von der Widerspruchsstelle auf Rechtmäßigkeit geprüft worden. Beide Widersprüche wurde als unbegründet zurück gewiesen. Sie hatten jeweils die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Bescheide Klage vor dem Sozialgericht xxx einzureichen, haben diese aber nur für den Bescheid vom 10. 11. 2022 genutzt."

 - Das war laut Aussage meiner Bekannten aber etwas ganz anderes und wurde vom SG schon längst beendet. Ich denke, hier wird einfach Verwirrung seitens des JC gestiftet. -

"Das bedeutet, beide Widerspruchsbescheide sind zwischenzeitlich bestandskräftig geworden. Es gibt demnach keine Möglichkeit mehr, gegen den Bescheid vorzugehen. Die Entscheidung vom Sozialgericht zu dem Bescheid vom 10. 11. 2022 bleibt abzuwarten."

Wie geht man hier weiter vor? Den Hinweis, das es sich hier um einen Antrag handelt erneut denen zukommen lassen? Es hat den Anschein, man möchte sich hier um einen Ablehnungebescheid (?) - ist das die richtige Bezeichnung? - drücken. Also, Ich lese nur, sie können nicht mehr, sie können nicht mehr, aber ein Überprüfungsantrag ist ein Antrag den sie annehmen müssen, oder irre ich mich da?

Grüße,
Rick





Rotti

Zitat von: Rick am 27. Januar 2024, 19:43:52
Zitat von: Rotti am 27. Januar 2024, 19:29:34falscher Text

Was meinst Du?

ich hatte nur geschrieben das ein Widerspruch per Fax mit Unterschrift beim JC nicht gültig ist. War bei dir ja nicht der Fall.
https://www.faxvorlagen-druckvorlagen.de/ist-ein-widerspruch-per-fax-zulaessig/
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.

Rick

Kein Ding Rotti. Alles gut.

@Fettnäpfchen Hast Du vielleicht einen Tip wie man weiter vorgehen kann? Ich bin einfach nur fassungslos über so viel Willkür. :wand:

Fettnäpfchen

Rick

Zitat von: Rick am 28. Januar 2024, 01:05:02@Fettnäpfchen Hast Du vielleicht einen Tip wie man weiter vorgehen kann? Ich bin einfach nur fassungslos über so viel Willkür. :wand:
:scratch:
Bei der Behauptung des JC
Zitat von: Rick am 27. Januar 2024, 18:37:26Gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom Zeitraum Januar bis September 2022 und gegen den Bewilligungsbescheid vom Zeitraum September 2022 bis Januar 2023 haben Sie bereits Widerspruch eingelegt. Beide Bescheide sind demnach von der Widerspruchsstelle auf Rechtmäßigkeit geprüft worden. Beide Widersprüche wurde als unbegründet zurück gewiesen. Sie hatten jeweils die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Bescheide Klage vor dem Sozialgericht xxx einzureichen, haben diese aber nur für den Bescheid vom 10. 11. 2022 genutzt." - Das war laut Aussage meiner Bekannten aber etwas ganz anderes und wurde vom SG schon längst beendet. Ich denke, hier wird einfach Verwirrung seitens des JC gestiftet. -
liest es sich ja wie das schon erwähnte
Zitat von: Rick 10. Dezember 2023, 15:59:51Darin wurde hingewiesen, das Widerspruch schon eingelegt wurde, dieser wurde von der Widerspruchsstelle auf Rechtmäßigkeit geprüft und unbegründet zurückgewiesen. Man hätte ja die Möglichkeit gehabt vors Sozialgericht zu gehen aber diese nicht genutzt. Demzufolge, die Frau zitiert weiter, gäbe es keine Möglichkeit mehr, dagegen vorzugehen.
Meiner Meinung nach haben die sich an den letzten Satz gehalten und werden abwarten ob noch etwas von Dir (also Ihr; ich schreibe der Einfachheit weiter von Dir) kommt.
Bei dem blauen kam mir der Gedanke dass das durchaus im Widerspruch zu den § 13 bis 15 SGB 1 steht denn der Ü_Antrag ist eben eine Möglichkeit. Und das hast du schriftlich, vllt kann man das verwerten weiß es aber nicht und vllt geht Ottokar darauf ein. Ich denke eh das er sich da noch äußert wenn er wieder online ist.

Ich sehe es so das du dem JC genau dass:
Zitat von: Rick am 27. Januar 2024, 18:37:26- Das war laut Aussage meiner Bekannten aber etwas ganz anderes und wurde vom SG schon längst beendet. Ich denke, hier wird einfach Verwirrung seitens des JC gestiftet. -
darlegen musst und bei erneuter Ablehnung ansonsten wieder eine erneute Klage stellen musst.

Ist ja doch recht umfangreich und ohne alles was damit zu tun hat eine Lösung anzubieten bzw den Weg zu zeigen ist schon sehr schwierig und dann noch über eine dritte Person ist es noch schlimmer.
Mitunter kam deswegen wahrscheinlich schon der Vorschlag einen RA einzuschalten denn dem legt man alles vor der hat die Zeit und das Wissen was man wie macht.

So etwas:
Zitat von: Rick am 27. Januar 2024, 18:37:26Die Entscheidung vom Sozialgericht zu dem Bescheid vom 10. 11. 2022 bleibt abzuwarten."
in Verbindung mit der Antwort deiner Bekannten:
Zitat von: Rick am 27. Januar 2024, 18:37:26- Das war laut Aussage meiner Bekannten aber etwas ganz anderes und wurde vom SG schon längst beendet. 
macht es nicht leichter.

Mehr fällt mir dazu im Moment nicht ein.

MfG FN

verwirrt zudem zusätzlich.
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TripleH

Zitat von: Rick am 27. Januar 2024, 18:37:26Ihr Antrag auf Überprüfung nach §44 SGB X der Bescheide vom xyz.

Von wann sind die Bescheide, die überprüft werden sollen? Gehört jetzt dieser Bescheid vom 10.11.22 mit dazu oder nicht?

Zitat von: Rick am 27. Januar 2024, 18:37:26Das war laut Aussage meiner Bekannten aber etwas ganz anderes und wurde vom SG schon längst beendet.

Was genau meinst du mit "was anderes"? Und wie wurde es beendet?

Kann man die Widerspruchsbescheide vielleicht mal lesen? Und ggf. die Entscheidung vom SG? Vielleicht auch noch die Bescheide, die zur Überprüfung gestellt wurden und deinen Überprüfungsantrag?

Wenn gegen die Bescheide schonmal Widerspruch erhoben wurde: hast du jetzt im Überprüfungsantrag neue Gründe genannt oder die gleichen wie in den Widersprüchen?


Ottokar

Zitat von: Rick am 27. Januar 2024, 18:37:26Wie geht man hier weiter vor?
Das JC irrt.
Hier ist das Rechtsmittels des Antrages nach § 44 SGB X gut beschrieben:
https://ra-klose.com/leistungsspektrum/sozialrecht/ueberpruefung-44-sgbx

Auch wenn gegen den Verwaltungsakt bereits Widerspruch oder Klage geführt wurde und diese erfolglos waren, oder sich im Nachhinein neue Mängel im Verwaltungsakt herausstellen, die bei erfolgreichem Widerspruch oder Klage nicht beseitigt wurden, weil man sie z.B. übersehen hat, kann eine - erneute - Überprüfung des fehlerhaften Verwaltungsaktes beantragt werden.
Solange die in § 44 SGB X genannten Voraussetzungen vorliegen, ist das JC verpflichtet, einen danach gestellten Antrag zu bearbeiten. Das gegen diesen Verwaltungsakt bereits Widerspruch oder Klage geführt wurden, ist für den Überprüfungsanspruch nach § 44 SGB X rechtlich ohne Belang, insbesondere wenn es sich um andere Gründe handelt als die in Widerspruch oder Klage.

Was den VA betrifft, bei dem der Widerspruchsbescheid bestandskräftig wurde, da nicht geklagt wurde, muss das JC den Überprüfungsantrag bearbeiten. Ich würde das JC schriftlich darauf hinweisen, Begründung wie oben, und ankündigen, ohne weitere Mahnung nach Ablauf der 6monatsfrist Untätigkeitsklage zu erheben.
Was den VA betrifft, der noch vor Gericht zu verhandeln ist, sollte hier umgehend die Klage auf die neuen weiteren Gründe erweitert werden. Wurde das Verfahren bereits beendet, gilt hier das Gleiche wie für den vorgenannten bestandskräftigen Widerspruchsbescheid.
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