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Vermittlungsmaßnahme

Begonnen von LieschenMülller, 08. September 2025, 11:09:40

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LieschenMülller

Danke für die Klarstellung.

Ich war, wie weiter oben beschrieben, krankgeschrieben und bin geistig noch nicht ganz auf der Höhe.
Durch das recherchieren in den letzten Tagen schwirrt mir der Kopf und ich blicke nicht mehr überall auf anhieb durch.

Deine Klarstellung beruhigt mich wieder ein bißchen. Auch, weil es mit den Aussagen aller anderen korrespondiert.

Eine Frage habe ich noch:
Klagen brauchen ziemlich lange bei Gericht.
Nach dem ablehndenden Widerspruchbescheid müsste ich eigentlich dagegen klagen.
Das macht aber eigentlich keinen Sinn:
Die Maßnahme ist inzwischen abgelaufen, ich habe sie nicht angetreten.
Was soll mit einer Klage noch verhindert werden?

Ist es daher sinnvoll, auf die Klage zu verzichten und statt dessen den Sanktionsbescheid abzuwarten, um dagegen mit Widerspruch und Klage vorzugehen?
Oder würden mir irgendwelche Nachteile entstehen, wenn ich auf die Klage verzichte und nur gegen die Sanktion vorgehe?

Das wäre dann auch meine eigentliche Frage an den Anwalt, mit dem ich Montrag rede.
Aber es wäre nicht schlecht, vorher schon mal ein paar andere Meinungen zu hören.

Danke noch mal.

LieschenMülller

Moin nochmal

Hab grade mit dem RA telefoniert.
Wir sind beide der Meinung dass es sinnvoller ist, gegen einen eventuellen Sanktionsbescheid vorzugehen, als gegen eine Maßnahme, die bereits abgelaufen ist.

Also harre ich der Sanktionsbescheide, die da nicht kommen mögen...

Trotzdem allen Schöne Feiertage.

Ottokar

Zitat von: LieschenMülller am 22. Dezember 2025, 11:07:46Wir sind beide der Meinung dass es sinnvoller ist, gegen einen eventuellen Sanktionsbescheid vorzugehen, als gegen eine Maßnahme, die bereits abgelaufen ist.
So macht man das auch üblicherweise, da Sozialgerichte Klagen gegen Zuweisungen zu Maßnahmen, an denen nicht teilgenommen wurde, mangels Beschwer ohnehin abweisen. Und wenn eine Maßnahme bereits beendet ist, besteht auch kein rechtlihes Interesse mehr. Da handelt man sich mit einer Klage höchstens Ärger mit dem SG ein wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung.
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