Vermittlungsmaßnahme

Begonnen von LieschenMülller, 08. September 2025, 11:09:40

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heiße Milch

Du warst ernsthaft wegen so einem Scheiß bei einem Anwalt? Was zahlst Du dem denn so dafür, dass er einen Brief schreibt, den Du nach oberflächlicher Forenrecherche hättest selber schreiben können?

Fettnäpfchen

LieschenMülller

Zitat von: LieschenMülller am 12. September 2025, 13:03:17Er wird jetzt einen Widerspruch schicken und danach sehen wir weiter.
Ich melde mich dann wieder.
Wäre nett wenn du uns auf dem laufenden hältst!

Zitat von: LieschenMülller am 11. September 2025, 17:38:32P.S.: Wer ist Ottokar? Und wenn er Ahnung hat, bitte ich gerne um seine Meinung und Unterstützung!
Ottokar ist unser Admin und hat hier die meiste Ahnung und Erfahrung. Wenn du ihn anschreiben willst dann nur im letzten geschriebenen Beitrag unten rechts auf den Button "Mehr" klicken und dann "Beitrag melden" klicken und deine Bitte um Mithilfe formulieren.

Zitat von: LieschenMülller am 11. September 2025, 17:38:32Ich habe inzwischen ChatGPT genervt und einige interessante Dinge gefunden, von denen ich hoffe, dass sie jemand bestätigen kann:
Das passt schon soweit.
Ist im Prinzip was ich geschrieben habe, der Rest das was unter meine zwei bis drei Ideen fällt.

Zitat von: LieschenMülller am 11. September 2025, 17:38:32Der "aktuelle" Koop-Plan wurde im Feb. 2025 erstellt und enthält nichts anderes als diesen Text:
- Ich möchte ein zumutbare Arbeit aufnehmen
- Ich bewerbe mich auf passende Stellen und nehme Termine beim Jobcenter war
- Das Jobcenter unterstützt sie bei offenen Fragen
Also besser gehts ja fast nicht
und nur Interessehalber
was hätte im neuen KOOP stehen sollen was du nicht akzeptieren konntest und damit was jetzt als Folge daraus resultiert in Kauf genommen hast.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ottokar

Koop (§ 15 SGB II) und Maßnahmezuweisung (§ 16 SGB II) haben nichts miteinander zu tun, es handelt sich um unterschiedliche rechtliche Instrumente.
Im Gegensatz zur Eingliederungsvereinbarung, bei der es sich um einen Vertrag i.S.d. § 53ff SGB X handelte, kann in einem Koop die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme nicht verpflichtend vereinbart werden, weil ein Koop kein Vertrag nach § 53 SGB X ist. D.h. selbst wenn man sich in einem Koop zur Teilnahme bereit erklärt, muss das JC einen Zuweisungs-Verwaltungsakt nach § 16 SGB II erlassen.

Diese Aufforderung als Verwaltungsakt (VA) nach § 15 Abs. 6 SGB II ist rechtswidrig, da die Begründung, es sei kein Koop zustande gekommen, unzutreffend ist.
Da es einen Kooperationsplan aus Februar 2025 gibt, kann eine Aufforderung nach § 15 Abs. 6 SGB II nur darauf gestützt werden, dass eine Fortschreibung nicht möglich war. Das steht dort aber gerade nicht drin, womit dieser VA an einem Begründungsmangel leidet. Zudem war die Fortschreibung des Koop auch nicht Thema der Meldeaufforderung.
Da der bestehende Kooperationsplan keine Maßnahmeteilnahme beinhaltet, kann diese Aufforderung auch nicht zu einer Aufforderung nach § 15 Abs. 5 SGB II umgedeutet werden.
Dem Inhalt dieses VA nach handelt es sich um eine Maßnahmezuweisung, diese in der Form allerdings rechtswidrig.
Eine Zuweisung zu einer (Eingliederungs)Maßnahme muss hinreichend bestimmt sein und dazu enthalten:
- die Art der Maßnahme,
- die konkreten Inhalte der Maßnahme,
- den Träger/Veranstalter,
- den Maßnahmeort,
- den zeitlichen Umfang (Beginn und Dauer, an welchen Tagen),
- die zeitliche Verteilung (zu welcher Uhrzeit),
- welches Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird,
- warum diese Maßnahme individuell erforderlich ist.
Zu beachten ist auch, dass die Zusatzkosten, welche durch die Teilnahme an der Maßnahme entstehen, vom Leistungsträger zusätzlich gezahlt werden müssen. Außerdem sind noch die allgemeinen Zumutbarkeitskriterien nach § 10 SGB II zu beachten.

Kurz: Dieser Verwaltungsakt ist aus den o.g. Gründen rechtswidrig und kann mittels Widerspruch angefochten werden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.