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Kurios: Leistungsträger erfindet "Pseudo-EVA", begeht Rechtsbruch

Begonnen von bürgergeldbernhard, 19. Dezember 2023, 13:12:00

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bürgergeldbernhard

(Der besagte Vertrag ist unten angehängt!)

Gestriger Faden, zum selben Thema (ignoriert den threadtitel)
https://hartz.info/index.php/topic,133047.0.html

User @0ttokar hat folgendes festgehalten:

Zitat von: Ottokar am 18. Dezember 2023, 20:37:47Was bitte soll das denn für ein Unfug sein? Eine EinV kann es nicht sein, denn die dürfen nicht mehr abgeschlossen werden.
Ich nehme an, es handelt sich um eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, hierfür ist aber kein Vertrag mit dem Maßnahmeträger erforderlich. Die Zuweisung erfolgt durch das JC und darin sind alle relevanten Dinge zu regeln.
Der Inhalt ist zu 99% rechtswidrig und verstößt gegen diverse Gesetze (u.a. SGB II, X, BGB).
[...]
Eine Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit (AGH) mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) nach § 16d SGB II ist lt. ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann hinreichend bestimmt i.S.d. § 33 SGB X und damit zulässig, wenn sie enthält:
- die Art der Tätigkeit,
- den Arbeitsort,
- den zeitliche Umfang,
- die zeitliche Verteilung,
- die Höhe der Mehraufwandsentschädigung.
Außerdem muss der Leistungsträger in der Begründung der Zuweisung nach § 35 SGB X i.V.m. § 15 und § 16d SGB II nachvollziehbar darlegen,
- warum diese Maßnahme individuell "zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit" erforderlich ist,
- welches Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird,
- warum die auszuführenden Tätigkeiten "zusätzlich", "im öffentlichen Interesse" und "wettbewerbsneutral" sind.
Diese Anforderungen schreibt auch die Bundesagentur für Arbeit in ihrer "Arbeitshilfe AGH" als Mindestvoraussetzung vor.
Zu beachten ist auch, dass die Zusatzkosten, welche durch die Teilnahme an der AGH entstehen, durch die gezahlte MAE abgedeckt sein müssen. Sind diese Kosten höher, darf eine AGH gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 SGB II abgelehnt werden.

Siehe ALG-FAQ:
https://hartz.info/index.php/topic,7.msg7.html#msg7

Zitat von: Ottokar am 18. Dezember 2023, 20:37:47Kein Maßnahmeträger darf Bürgergeld auszahlen und die Schadensersatzklausel ist absolut rechtswidrig.

Was haltet ihr davon und was sind eurer Meinung nach die richtigen Schritte in so einem Fall?

Eventuell relevant:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015544.pdf


Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.

Ottokar

Das Thema geht vollkommen am Sachverhalt vorbei.
Der Leistungsträger, d.h. das JC, hat hier keine Eingliederungsvereinbarung erfunden. Ich weis nicht, wie du darauf kommst.
Offensichtlich handelt es sich hier um einen Vertrag mit einem Maßnahmeträger über eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung.
Das SGB II enthält jedoch keine Verpflichtung, einen privatrechtlichen Vertrag mit einem Maßnahmeträger abzuschließen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


bürgergeldbernhard

Zitat von: Ottokar am 19. Dezember 2023, 18:25:49Das Thema geht vollkommen am Sachverhalt vorbei.
Der Leistungsträger, d.h. das JC, hat hier keine Eingliederungsvereinbarung erfunden. Ich weis nicht, wie du darauf kommst.
Offensichtlich handelt es sich hier um einen Vertrag mit einem Maßnahmeträger über eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung.
Das SGB II enthält jedoch keine Verpflichtung, einen privatrechtlichen Vertrag mit einem Maßnahmeträger abzuschließen.
Ja, eigentlich meinte ich auch Maßnahmeträger. Aber schau mal in den Vertrag, da wird impliziert, dass mit unterzeichnen der Maßnahmeträger zum Leistungsträger wird.

Die Frage ist jetzt was man davon zu halten hat und ob es rechtens ist oder nicht.

Fettnäpfchen

Also ehrlich  :weisnich:

Zitat von: bürgergeldbernhard am 20. Dezember 2023, 09:15:41Die Frage ist jetzt was man davon zu halten hat und ob es rechtens ist oder nicht.
wenn du dass:
Zitat von: bürgergeldbernhard am 19. Dezember 2023, 13:12:00
ZitatUser @0ttokar hat folgendes festgehalten: Zitat von: Ottokar am 18. Dezember 2023, 20:37:47 [Verringern]
Was bitte soll das denn für ein Unfug sein? Eine EinV kann es nicht sein, denn die dürfen nicht mehr abgeschlossen werden. Ich nehme an, es handelt sich um eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, hierfür ist aber kein Vertrag mit dem Maßnahmeträger erforderlich. Die Zuweisung erfolgt durch das JC und darin sind alle relevanten Dinge zu regeln. Der Inhalt ist zu 99% rechtswidrig und verstößt gegen diverse Gesetze (u.a. SGB II, X, BGB). [...] Eine Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit (AGH) mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) nach § 16d SGB II ist lt. ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann hinreichend bestimmt i.S.d. § 33 SGB X und damit zulässig, wenn sie enthält: - die Art der Tätigkeit, - den Arbeitsort, - den zeitliche Umfang, - die zeitliche Verteilung, - die Höhe der Mehraufwandsentschädigung. Außerdem muss der Leistungsträger in der Begründung der Zuweisung nach § 35 SGB X i.V.m. § 15 und § 16d SGB II nachvollziehbar darlegen, - warum diese Maßnahme individuell "zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit" erforderlich ist, - welches Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird, - warum die auszuführenden Tätigkeiten "zusätzlich", "im öffentlichen Interesse" und "wettbewerbsneutral" sind. Diese Anforderungen schreibt auch die Bundesagentur für Arbeit in ihrer "Arbeitshilfe AGH" als Mindestvoraussetzung vor. Zu beachten ist auch, dass die Zusatzkosten, welche durch die Teilnahme an der AGH entstehen, durch die gezahlte MAE abgedeckt sein müssen. Sind diese Kosten höher, darf eine AGH gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 SGB II abgelehnt werden.
nicht glaubst
dann ist eine erneute Nachfrage im selben Forum schon skurril.

In so einem Fall musst du einen RA deines Vertrauens fragen damit es eine rechtsverbindliche Antwort wird, sofern du deinen Obulus gezahlt hast und es schriftlich von Ihm bekommst.

MfG FN
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