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Begonnen von Manager3018, 30. Januar 2024, 17:55:27

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BO177

Genau, Sheherazade! Das ist wichtig, damit Manager3018 feststellen kann, ob der Betrag angemessen ist, eher niedrig oder eher hoch. Nur wenn er/sie das einschätzen kann, weiß er/sie, welche Strategie gegenüber dem Vermieter für ihn/sie finanziell am vorteilhaftesten ist. Da es aber ein schwieriges Verhältnis zu sein scheint, mag für Manager3018 wichtiger sein, "Ruhe" zu haben und dafür u. U. auf 20, 30 oder auch 50 € Rückerstattung pro Jahr zu verzichten. Gegenüber dem Jobcenter lässt sich der "Ruhewunsch" erreichen, indem Manager3018 "Pauschale Nebenkosten" angibt (was m. E. (trotz dem BGH-Urteil) legitim ist, da seit Einzug - 2018 - keine Nebenkostenabrechnungen erstellt wurden), oder mit der Bitte an den Vermieter, "Pauschale Nebenkosten" kurz formlos zu bestätigen, oder mit dem Vermieter eine so lautende Vereinbarung (Mietvertragsergänzung/-änderung) zu schließen (= beides BGH-Sicherheit für die Zukunft), oder eben, wie ja auf die Schnelle von ihm/ihr geschehen, den Vermieter zur Nebenkostenabrechnung schriftlich aufzufordern und es mit dieser Aufforderung gutsein zu lassen.

Ottokar

Hier geht es um eine Mitwirkungspflicht gegenüber dem JC und nicht darum, was der Leistungsempfänger/Mieter will.
Ob der Vermieter lt. Mietvertrag verpflichtet ist, gemäß § 556 Abs. 3 BGB jährlich die Betriebskosten abzurechnen, ist lediglich für die Forderung des Mieters gegenüber dem Vermieter relevant, d.h. ob der Mieter das Recht hat, eine Betriebskostenabrechnung einzufordern.
Da es sich hier lt. Beitrag #13 um einen - soweit erkennbar - unveränderten Formularmietvertrag von Avery handelt, gehe ich davon aus, dass keine Pauschale vereinbart wurde.
Falls doch eine Pauschale vereinbart wurde, hat der Vermieter es in der Hand, die Forderung zurückzuweisen.
Damit der TE erst mal an sein Geld kommt um seine Existenz zu sichern, ist es am schnellsten und einfachsten umzusetzen, den Vermieter aufzufordern, eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen.
Genau das hat der TE getan, woraufhin das JC die Leistung vorläufig bewilligt hat.
Damit ist das Thema erst mal erledigt.
Wenn der TE gegen die vorläufige Bewilligung vorgehen will, wurde ihm mitgeteilt, dass dazu
1. eine lesbare Kopie des Mietvertrages sowie
2. eine Kopie der Begründung der vorläufigen Bewilligung erforderlich ist.

Gegen die vorläufige Bewilligung muss man nicht zwangsläufig vorgehen, wenn diese nichts außer der mit der Betriebskostenabrechnung begründete Vorläufigkeit beinhaltet.
Im besten Fall passiert nach Ablauf der Bewilligung nichts, im schlechtesten Fall fordert das JC erneut die Betriebskostenabrechnung für die abschließende Entscheidung. Dann kann man immer noch argumentieren, das die Betriebskostenabrechnung keine Leistungsvoraussetzung ist und die zu deren Erlangung erforderliche Klage wegen der damit verbundenen Kosten keine zumutbare Mitwirkungspflicht darstellt.
Nur wenn die vorläufige Bewilligung einen Widerrufsvorbehalt sowie eine Fristsetzung beinhaltet, muss man innerhalb der Frist tätig werden.

Zitat von: BO177 am 03. Februar 2024, 11:58:29Gegenüber dem Jobcenter lässt sich der "Ruhewunsch" erreichen, indem Manager3018 "Pauschale Nebenkosten" angibt (was m. E. (trotz dem BGH-Urteil) legitim ist, da seit Einzug - 2018 - keine Nebenkostenabrechnungen erstellt wurden), oder mit der Bitte an den Vermieter, "Pauschale Nebenkosten" kurz formlos zu bestätigen
Du wurdest bereits darauf hingewiesen, dass das BGH Urteil im Widerspruch zu deiner Meinung steht. Hier trotzdem sowas zu raten, ist imho grob fahrlässig.
Das man gegenüber dem JC nicht angeben kann, das eine Pauschale vereinbart wurde, wenn im Mietvertrag eine Vorauszahlung vereinbart wurde, sollte sich von selbst erschließen, ebenso dass der Vermieter keine zum Mietvertrag widersprüchliche Erklärung abgeben wird.
Und eine Mietvertragsänderung hin zu einer Betriebskostenpauschale würde nur für die Zukunft gelten und das Problem des TE nicht lösen.
Also unterlass bitte solche realitätsfernen Aussagen, außer du möchtest dass der TE dich für den Fall des absehbaren Scheiterns persönlich haftbar macht, z.B. weil das JC ihn wegen solcher falschen Angaben des Leistungsbetruges beschuldigt und anzeigt.
Abgesehen davon hat der TE wiederholt darauf hingewiesen, dass der Vermieter sich generell taub und stumm stellt. Jede mögliche Lösung, die eine Mitwirkung des Vermieters voraussetzt, ist damit von vornherein zum Scheitern verurteilt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


BO177

#62
Dann nochmal eine Schlussbemerkung, da ich insbesondere den letzten Absatz von Ottokar in #61 nicht unerwidert lassen will.

Zitat von: Ottokar am 03. Februar 2024, 12:00:36Hier geht es um eine Mitwirkungspflicht gegenüber dem JC und nicht darum, was der Leistungsempfänger/Mieter will. Ob der Vermieter lt. Mietvertrag verpflichtet ist, gemäß § 556 Abs. 3 BGB jährlich die Betriebskosten abzurechnen, ist lediglich für die Forderung des Mieters gegenüber dem Vermieter relevant, d.h. ob der Mieter das Recht hat, eine Betriebskostenabrechnung einzufordern.

Nichts anderes habe ich je geschrieben.

Mitwirkungspflicht gegenüber dem JC = Angabe gegenüber dem JC "Pauschale" (weil keine Abrechnung seit Einzug 2018), oder Aufforderung an den Vermieter, eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Manager3018 hat sich unter Druck / auf die Schnelle für die zweite Möglichkeit entschieden = Mitwirkungspflicht erfüllt.

Im Verhältnis Mieter-Vermieter geht es durchaus darum, was der Mieter, also Manager3018 will. Dazu meine Beispiele, wie er/sie gegenüber dem Vermieter auftreten kann. Natürlich aber ist auch der Wille des Vermieters entscheidend. Hier scheint mir jedoch das erzielbare Ergebnis überwiegend vom Willen und Geschick des Mieters abzuhängen - wenn sich der Vermieter nicht jedem Gespräch / jeder Bitte verweigert. Bislang, Ottokar, hat sich der Vermieter Nebenkostenabrechnungsaufforderungen verweigert, nicht aber der Befreiung davon, sodass es diesen Versuch wert sein kann, da er ja offenkundig kein Interesse daran hat. Da seit Einzug - viele Jahre - keine Nebenkostenabrechnungen erstellt wurden, kann ich nicht erkennen, warum eine rückwirkende Vereinbarung nicht möglich sein sollte. Allerdings sollten dazu wohl tatsächlich beide diese Vereinbarung unterschreiben. Teilt nur der Vermieter dieses mit, wäre das, wenn im Mietvertrag tatsächlich keine Pauschale vereinbart wurde, eine einseitige Willenserklärung des Vermieters. Also kein Nachteil für den Mieter, da er sich, wenn er Nebenkostenabrechnungen wollte, diese trotzdem einklagen könnte.

Über das BGH-Urteil habe ich hinreichend geschrieben; es betrifft das Mietrecht, genaugenommen das Vermieterrecht und nicht das Sozialrecht, ist ja kein BSG-Urteil. Außerdem hast Du in #20 selbst geschrieben, "dass das JC vom Leistungsempfänger verlangen kann, den Vermieter schriftlich aufzufordern, gemäß § 556 BGB über die Betriebskostenvorauszahlungen abzurechnen. Mehr aber nicht!" Das hat Manager3018 erfüllt. An keiner Stelle habe ich geschrieben, dass das BGH-Urteil ohne Belang ist und ignoriert werden sollte; ich habe immer zwischen Sozialrecht (SGB) und bürgerlichem Recht (BGB) unterschieden.

Außerdem hatte ich in #49 geschrieben, wie sich das Jobcenter in meinem ähnlich gelagerten Fall verhalten hat, nämlich völlig vernünftig = ohne Probleme zu machen, was Du in #50 als "hier nicht relevant" bezeichnet hast. Natürlich ist das Verhalten des Jobcenters in meinem Fall nicht relevant für das Verhalten des für Manager3018 zuständigen Jobcenters, aber es zeigt wie sich das Jobcenter verhalten könnte, d. h. ich habe hier diesbezüglich keine Vermutung ausgesprochen und auch nicht meine "Meinung", sondern über meine Jobcentererfahrung berichtet.

Da die allen Deinen Aussagen zugefügte Bemerkung "Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit. Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf" Deinem letzten Absatz in #61 nach offenbar nur für Dich zu gelten scheint, mag sich jeder Nicht-Ottokar-Teilnehmer dieses Forums fragen, ob hier überhaupt noch geantwortet werden sollte, jedenfalls ohne diesen Zusatz. 

Unter diesem Messen mit zweierlei Maß werde ich hier, sofern Du diese Aussage nicht zurücknimmst, jedenfalls nicht mehr antworten. Ohnehin ist zu den von Manager3018 aufgeworfenen Fragen meinerseits alles gesagt und bereits vieles wiederholt.

Jeder Fragende entscheidet immer für sich, welche Antworten und Ratschläge ihm fundiert und zielführend erscheinen und trifft dann seine Entscheidung, die er verantworten muss. Das ist immer so, auch wenn es Dir, Ottokar, wichtig ist, darauf in jedem Deiner Beiträge hinzuweisen.

Wenn Du nun ganz sauer bist, kannst Du mich als Mitglied/Teilnehmer dieses Forums rausschmeißen und sperren! Allerdings würde ich Friedensschluss vorziehen. Manager3018 und die anderen hier Beteiligten mögen selbst für sich urteilen, ob meine Aussagen - auch die zu anderen Fragen geäußerten - "Dünnschiss" sind oder hilfreich!


september23

Zitat von: BO177 am 03. Februar 2024, 13:16:16...Bislang, Ottokar, hat sich der Vermieter Nebenkostenabrechnungsaufforderungen verweigert, nicht aber der Befreiung davon, sodass es diesen Versuch wert sein kann, da er ja offenkundig kein Interesse daran hat. Da seit Einzug - viele Jahre - keine Nebenkostenabrechnungen erstellt wurden, kann ich nicht erkennen, warum eine rückwirkende Vereinbarung nicht möglich sein sollte.
mag sein, dass Du es nicht erkennst, das BGB  erkennt es aber durchaus. Daher ist nach Jahren "kein Bock auf Abrechnung" in einem bestehenden Vertrag nicht erlaubt.


Zitat von: BO177 am 03. Februar 2024, 13:16:16Allerdings sollten dazu wohl tatsächlich beide diese Vereinbarung unterschreiben. Teilt nur der Vermieter dieses mit, wäre das, wenn im Mietvertrag tatsächlich keine Pauschale vereinbart wurde, eine einseitige Willenserklärung des Vermieters. Also kein Nachteil für den Mieter, da er sich, wenn er Nebenkostenabrechnungen wollte, diese trotzdem einklagen könnte.
Diese einseitige Vereinbarung des Vermieters wäre rechtlich nichtig und man sollte das Thema "zu Lasten Dritter" nicht ignorieren.

Zitat von: BO177 am 03. Februar 2024, 13:16:16Über das BGH-Urteil habe ich hinreichend geschrieben; es betrifft das Mietrecht, genaugenommen das Vermieterrecht und nicht das Sozialrecht, ist ja kein BSG-Urteil.
Die sozialrechtliche Frage ist aber bis zu einem gewissen Teil an die mietrechtliche gebunden oder damit verknüpft.

Zitat von: BO177 am 03. Februar 2024, 13:16:16Außerdem hatte ich in #49 geschrieben, wie sich das Jobcenter in meinem ähnlich gelagerten Fall verhalten hat, nämlich völlig vernünftig = ohne Probleme zu machen, was Du in #50 als "hier nicht relevant" bezeichnet hast.
Die Behauptung, dass irgendein JC nachlässig mit dem Thema umgegangen ist, ist rechtlich und für die vorliegende Fragen unerheblich.

Zitat von: BO177 am 03. Februar 2024, 13:16:16Da die allen Deinen Aussagen zugefügte Bemerkung "Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit. Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf" Deinem letzten Absatz in #61 nach offenbar nur für Dich zu gelten scheint, mag sich jeder Nicht-Ottokar-Teilnehmer dieses Forums fragen, ob hier überhaupt noch geantwortet werden sollte, jedenfalls ohne diesen Zusatz.
na, man fragt hier sicher nicht, um letztlich riskante Aussagen zu bekommen, von denen sich derjenige der sich gibt, mit dem Hinweis praktisch den Persilschein selbst ausstellt

Zitat von: BO177 am 03. Februar 2024, 13:16:16Unter diesem Messen mit zweierlei Maß werde ich hier, sofern Du diese Aussage nicht zurücknimmst, jedenfalls nicht mehr antworten. Ohnehin ist zu den von Manager3018 aufgeworfenen Fragen meinerseits alles gesagt und bereits vieles wiederholt.
da hast Du recht, weniger wäre mehr gewesen

Zitat von: BO177 am 03. Februar 2024, 13:16:16Wenn Du nun ganz sauer bist, kannst Du mich als Mitglied/Teilnehmer dieses Forums rausschmeißen und sperren! Allerdings würde ich Friedensschluss vorziehen. Manager3018 und die anderen hier Beteiligten mögen selbst für sich urteilen, ob meine Aussagen - auch die zu anderen Fragen geäußerten - "Dünnschiss" sind oder hilfreich!
scheinheilig und selbstgerecht passt m.E. besser

Manager3018

Ich habe von unserem Vermieter ein Schreiben bekommen warum er keine Betriebskostenrechnung erstellt.
Er meint weil das Haus noch nicht komplett vermietet ist.
Mal sehen was das JC dazu sagt.

Kopfbahnhof

Zitat von: Manager3018 am 26. Februar 2024, 16:31:24Er meint weil das Haus noch nicht komplett vermietet ist.
Völliger Blödsinn, dann könnte ja jeder damit kommen wo Wohnungen im Haus leer sind.

Aber so hast du wenigstens etwas für das JC, als Nachweis.

Manager3018

hiermit bestätigen wir Frau ....,daß wir noch keine Nebenkostenabrechnung erstellt haben,da in dem Haus noch nicht alle Wohnungen saniert (bewohnbar) sind und wir somit nicht die kompletten qm der Wohnungen im Haus umlegen können

Ich bin sehr auf die Reaktion des JC gespannt.

Ottokar

Das belegt nur, das der Vermieter keine Ahnung von Mietrecht hat.
Es gibt keine Regelung, wonach unvermietete Wohnungen den Vermieter von der Pflicht zur Betriebskostenabrechnung befreien. Im Gegenteil: Die Kosten für Leerwohnungen muss der Vermieter tragen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Manager3018

Der Mensch ist ein Unternehmer und hat keine Ahnung.Weder vom Mietrecht noch davon wie man einen Brief an eine Behörde verfasst.

Ich ksnn das nur abgeben drnn etwas anderes habe ich nun einmal nicht.