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Kommunikation mit dem Jobcenter / fehlende Rechtsfolgebelehrung

Begonnen von Soulmate2411, 26. Februar 2024, 12:37:48

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Soulmate2411

Hallo,

meine Kommunikation mit dem Jobcenter findet hauptsächlich über das Onlineportal statt. Momentan gibt es ja wieder Probleme mit der NK-Abrechnung und der Tatsache das der Vermieter nicht auf Aufforderungen reagiert.

Am 23.02.2024 war meine Frist zur Meldung beendet, dieses Schreiben kam auch als Bescheid mit Rechtsfolgebelehrung. Ich hatte auf dieses Schreiben geantwortet und mitgeteilt das der Vermieter nicht reagiert und ich an die Grenzen der Mitwirkungspflicht gestoßen bin.

Heute habe ich eine Antwort erhalten: Kein Bescheid, keine Rechtsfolgebelehrung einfach eine Antwort als Mail im Onlineportal enthalten indem steht dass das Jobcenter sich nicht eigenständig beim Vermieter melden kann und ich zum Anwalt gehen soll. In diesem Schreiben steht keine Frist, keine Rechtsbelehrung ist dabei und es ist auch kein offizieller Bescheid.

Wie verhält sich das ganze nun: Kann ich mir Zeit lassen und versuchen den Vermieter doch noch zu erreichen? Muss ich zum Anwalt oder kann ich auch andere Optionen wie Mieterbund nutzen?

Das letzte Mal das ich zum Anwalt musste war das ganze offiziell mit Bescheid und Rechtsfolgebelehrung, deswegen bin ich diesmal ein wenig verwundert.

Ich schreibe das ganze über mein Handy und hänge die Antwort vom Jobcenter mal in diesen Beitrag an.

Fettnäpfchen

Soulmate2411

Zitat von: Soulmate2411 am 26. Februar 2024, 12:37:48Am 23.02.2024 war meine Frist zur Meldung beendet, dieses Schreiben kam auch als Bescheid mit Rechtsfolgebelehrung. Ich hatte auf dieses Schreiben geantwortet und mitgeteilt das der Vermieter nicht reagiert und ich an die Grenzen der Mitwirkungspflicht gestoßen bin.
Das ist ausreichend und dadurch dass:
Zitat von: Soulmate2411 am 26. Februar 2024, 12:37:48Kein Bescheid, keine Rechtsfolgebelehrung
würde ich das ignorieren.

Und warum das JC von einem Guthaben ausgeht ..... haben die wohl eine Glaskugel befragt.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Soulmate2411

Zitat von: Fettnäpfchen am 26. Februar 2024, 15:33:28Und warum das JC von einem Guthaben ausgeht ..... haben die wohl eine Glaskugel befragt.

Ich hatte am 29.12.20223 die NK - Abrechnung eingereicht die ich vom Vermieter bekommen hatte und das Jobcenter hat mir geantwortet das diese Falsch ist und hat mir erst eine Frist bis 31.01.2024 gesetzt gehabt und dann nochmal bis 23.02.2024 um an die Korrektur zu kommen. Der Vermieter hat aber weder auf Briefe noch Anrufe reagiert, daher hatte ich dem JC geantwortet das ich an die Grenzen gestoßen bin und darauf kam die Nachricht heute aus dem Screen.

Danke für deine Antwort.

Kopfbahnhof

Zitat von: Soulmate2411 am 26. Februar 2024, 12:37:48Kann ich mir Zeit lassen und versuchen den Vermieter doch noch zu erreichen?
Natürlich, was du nicht hast kannst du auch nicht beim JC vorlegen.
Da können sie Fristen setzen wie sie wollen, es liegt schlicht nicht an dir.

Wie du schon erkannt hast endet deine Mitwirkungspflicht hier.
Wenn ein Dritter nicht mit macht, liegt es nicht an dir.

Zitat von: Soulmate2411 am 26. Februar 2024, 12:37:48Das letzte Mal das ich zum Anwalt musste
Das JC kann dich nicht dazu zwingen, einen Anwalt zu nehmen.

Hebe dir die Kommunikation mit deinem VM auf, dann hast du einen Nachweis, dass er einfach nicht reagiert.

Alles zur BK Abrechnung kannst du nur mit ihm klären.
Der Rechtsweg, steht dir natürlich auch zur Verfügung.

Ottokar

Teile dem JC mit, dass du eine schriftliche Zusicherung zur Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten durch das JC benötigst, da diese Kosten nicht im Regelsatz enthalten sind und mit dem Bestreiten der Kosten aus dem Bürgergeld dein Existenzminimum verfassungswidrig unterschritten würde und du dich außerstande siehst, ohne diese Zusicherung das Kostenrisiko eines Rechtsstreits mit dem Vermieter einzugehen, was dir gemäß § 65 Abs. 1 SGB I auch nicht zumutbar ist.
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Soulmate2411

Zitat von: Kopfbahnhof am 26. Februar 2024, 16:40:39Das JC kann dich nicht dazu zwingen, einen Anwalt zu nehmen.

Tatsächlich hatte ich 2022 eine Aufforderung zur Mitwirkung gehabt, in der mir aufgetragen wurde einen Beratungshilfeschein zu holen und zu einem Anwalt für Mietrecht zugehen. Mit Fristen und Rechtsfolgebelehrung und allem drum und dran. Deswegen war ich dieses Mal so verwundert darüber, das ich einfach nur eine Antwort bekommen hatte mit der Bitte mich zu melden.

Ottokar

Zitat von: Soulmate2411 am 26. Februar 2024, 23:49:28Tatsächlich hatte ich 2022 eine Aufforderung zur Mitwirkung gehabt, in der mir aufgetragen wurde einen Beratungshilfeschein zu holen und zu einem Anwalt für Mietrecht zugehen.
Die war absolut rechtswidrig.
Selbst wenn das JC schriftlich zugesichert hätte, die trotz Beratungshilfe noch entstehenden Kosten zu tragen bzw. zu erstatten, besteht hier keine Mitwirkungspflicht.
§ 60 SGB I erstreckt sich nicht auf das Führen von Rechtsstreiten, die Inanspruchnahme von Rechtshilfen oder Bevollmächtigten.
Die Mitwirkungspflicht von § 60 SGB I ist beschränkt darauf:
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
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Soulmate2411

Hallo,

ich führe das Ganze einfach in diesem Thread weiter.
Nach der Nachricht vom Jobcenter war erstmal Ruhe. Der Vermieter hat sich natürlich nicht gemeldet und heute hatte ich eine neue Aufforderung vom Jobcenter im Onlineportal. Wieder soll ich die korrigierte NK-Abrechnung vorlegen und habe dafür bis 12.04 Zeit.

Da der Vermieter sich ja nicht rührt ist meine Frage nun: Soll ich mich direkt melden oder soll ich bis 12.04 warten, es weiterhin versuchen und mich dann melden? Denke nicht, das noch viel anderes passiert in der Sache.

Ich packe das Schreiben mal als Anhang rein.

Lg

Ottokar

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Soulmate2411

Zitat von: Ottokar am 07. März 2024, 16:19:12Siehe Beitrag #4

Hallo,

eine Weile war nun Ruhe nachdem ich den Text aus Beitrag 4 verwendet habe. Heute kam erneut ein Schreiben vom Jobcenter. Wieder mit der Aufforderung die korrigierte NK-Abrechnung zu schicken und wieder mit der Aufforderung mir einen Beratungsschein zu besorgen und das ganze mit einem Anwalt zu klären.
Das ganze als Bescheid und mit Rechtsfolgebelehrung. Auf mein Schreiben mit der Aussage aus Beitrag 4 wurde nicht mal reagiert.

Was kann ich denn nun noch weiteres machen? Der Vermieter will nichts verbessern und pocht darauf das seine Rechnung richtig ist und das Jobcenter sagt das stimmt alles nicht.

Ottokar

Zitat von: Soulmate2411 am 11. April 2024, 13:11:40Was kann ich denn nun noch weiteres machen?
Das Gleiche nochmal, wie in Beitrag #4 geraten.
Mehr kann man da derzeit nicht tun.
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Fettnäpfchen

Soulmate2411

Zitat von: Soulmate2411 am 11. April 2024, 13:11:40Auf mein Schreiben mit der Aussage aus Beitrag 4 wurde nicht mal reagiert.
Da versucht halt jemand seinen Kopf durchzusetzen, ist bei entsprechenden SB`s normal. Die meinen gerne das es bei x Wiederholungen zum Erfolg führt. Kenne ich zur Genüge und da muss man sie mit den selben "Waffen" schlagen also wiederholen wiederholen und wiederholen.
Wird es dir dann zu bunt kannst du ja eine Beschwerde auf den Weg bringen denn dann ist die Unfähigkeit des SB ja Aktenkundig.

MfG FN
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