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"neue" 100 % Minderung bei wdh. Arbeitsverweigerung > Vertragsfreiheit?

Begonnen von 03Pq12L, 05. April 2024, 10:33:18

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03Pq12L

Hallo Forum,

oft und viel wurde ja schon über die neue (im Raum stehende) 100 Prozentminderung für 2 Monate gesprochen, welche eintritt, wenn man wiederholt eine konkrete Arbeitsmöglichkeit bzw. -aufnahme verweigert.

Ich habe derzeit ein Problem mit Maßnahmen und einige sagen, dass man einfach hingehen soll zum Maßnahmenträger aber nichts unterschreiben soll wegen der Vertragsfreiheit, dann kann einem das Jobcenter nichts, da in Deutschland keiner verpflichtet werden kann, irgendwelche Verträge abzuschließen.

Soweit das, was ich gehört habe bzw. das, was ich weiß.


Jetzt kam mir neulich die Idee, ob die in Deutschland geltende Vertragsfreiheit nicht auch für Arbeitsverträge gilt. Könnte man sich im Falle der neuen 100 Prozentminderung, weil man einen Arbeitsvertrag abgelehnt hat, nicht auch auf die Vertragsfreiheit berufen?

Warum, Weshalb, Wieso man die entsprechende Arbeit abgelehnt hat bzw. nicht antreten möchte, sei jetzt mal dahingestellt, mir geht es nur um den Gedanken: "vorgelegter Arbeitsvertrag > Unterschrifts- und Vertragspflicht sonst Vollsanktion > Widerspruch Sanktion wegen Vertragsfreiheit, wie bei Maßnahmen"

Ottokar

Ein Arbeitvertrag kann auch mündlich geschlossen werden, oder durch konkludentes Handeln zustande kommen.
Die Vertragsfreiheit ist jedenfalls kein vom JC anzuerkennender Hinderungsgrund.
Vertragsfreiheit beschreibt auch nicht den Zustand, dass man frei darin ist, ob man einen Vertrag abschließt, sondern dass der Inhalt eines Vertrages frei verhandelbar ist - soweit er nicht gegen Gesetze verstößt.
Maßgeblich ist die rechtliche und individuelle Zumutbarkeit der Tätigkeit ansich.
Wenn im Vertrag Forderungen oder Pflichten geregelt werden, die in diesem Sinne nicht zumutbar sind, ist auch der Vertragsschluss nicht zumutbar. Das hat aber nichts mit Vertragsfreiheit zu tun.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


hotwert

Du hast ja die Freiheit einen Arbeitsvertrag abzulehnen. Keiner kann dich zur Unterschrift zwingen. Nur dann gibt's eben die Sanktion, wenn der Vertrag zumutbar gewesen wäre.
Die Freiheit einen Vertrag nicht zu unterschreiben hast du trotzdem, nur eben mit Konsequenzen.

Fettnäpfchen

03Pq12L

Zitat von: 03Pq12L am 05. April 2024, 10:33:18"vorgelegter Arbeitsvertrag > Unterschrifts- und Vertragspflicht sonst Vollsanktion
Wieso willst du dem JC einen AV vorlegen schließlich geht der das JC nichts an?

Meine Meinung allgemein zu der Thematik:
Wenn es soweit kommt das der AV vorgelegt wird, falls es überhaupt einen gibt,
dann sollte das ein Job sein denn man machen will und kann. Dann sollte auch kein Grund vorhanden sein den Job abzulehnen.
Wenn man sich lieber auf der sogenannten sozialen Hängematte ausruht hat man auch die Folgen zu tragen; möchte fast behaupten gerechtfertigt.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

03Pq12L

Ok, habe ich verstanden.

Bis jetzt ist das ja alles Theorie.

Yasha

Zur Theorie gibt es jetzt schon eine Weisung der BA vom 28.03.2024 mit einer Ergänzung zum Thema Arbeitsverweigerer.Ab Seite 17.

Das ist das Ergebnis von deren Rechtsauslegung, analog zum Gesetz zur Verschärfung der Leistungsminderung.

Die Weisung ist die 1. In der folgenden Verlinkung. Zum Download.
https://www.bagarbeit.de/themen/sozialer-arbeitsmarkt/weisungen-maerz-2024/

Die Weisung gilt bei kommunalen Jobcentern übrigens nicht. Die werden wohl ihre eigenen Weisungen jeweils eigens anders ergänzen.