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Kurze Frage zur Staffelung / Inkrafttreten der Leistungsminderungen Bürgergeld

Begonnen von 03Pq12L, 10. April 2024, 10:31:43

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03Pq12L

Hallo Forum,

kurz eine Verständnisfrage:

Angenommen, man hat bereits einen Leistungsminderungsbescheid bekommen, dass man im Mai gemindert wird, Stufe 1, 10 Prozent für einen Monat.

Wenn man rein theoretisch innerhalb vom April leider noch eine zweite Pflichtverletzung bzw. Minderung einfängt, wird dann

a) im Mai nur 10 Prozent gemindert und im Juni und Juli dann 20 Prozent
b) im Mai 10 Prozent plus 20 Prozent, im Juni ebenfalls 20 Prozent
c) im Mai 20 Prozent und im Juni 20 Prozent

Nummer 1 ist also noch nicht realisiert bzw. "bezahlt" und Nummer 2 könnte noch im gleichen Monat ausgesprochen werden.

Vielen Dank für eine kurze Info.



Fettnäpfchen

Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ottokar

Entweder a) oder b), je nach dem, ab wann das JC die Minderungen durch Verwaltungsakt feststellt. Dazu hat das JC 6 Monate Zeit (§ 31b Abs. 1 S. 3 SGB II).
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03Pq12L

Lieben Dank Euch.

@Fettnäpfchen: Das Prinzip der Leistungsminderung hatte ich verstanden, mir war nur nicht klar, wie "voll gepackt" die Einzelmonate damit werden, also alles einzeln nacheinander oder hier 10 Prozent plus 20 Prozent in einen Monat verfrachtet.

Fettnäpfchen

03Pq12L

Zitat von: 03Pq12L am 10. April 2024, 15:42:28@Fettnäpfchen: Das Prinzip der Leistungsminderung hatte ich verstanden, mir war nur nicht klar, wie "voll gepackt" die Einzelmonate damit werden, also alles einzeln nacheinander oder hier 10 Prozent plus 20 Prozent in einen Monat verfrachtet.
Deswegen habe ich den Ratgeber verlinkt und nicht wegen dem Prinzip der Leistungsminderung.

MfG FN
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Ottokar

Bis zu 30% sind möglich. Da eine Minderung max. 3 Monate läuft, das JC jedoch 6 Monate Zeit hat, um nach einer Pflichtverletzung eine Minderung festzustellen, kann man dies schön nacheinander ablaufen lassen.
Man darf davon ausgehen, dass JC Sanktionen auch aufschieben, wenn eine weitere Minderung aktuell nicht möglich ist.
Wenn also z.B. im Mai zwei Sanktionen mit jeweils 10% und 20% zeitgleich laufen und im Juni die 20% Sanktion läuft, wird eine Sanktion mit einer 30% Minderung erst ab Juli festgestellt, auch wenn die zugrunde liegende Pflichtverletzung schon im Mai erfolgte.
Allerdings könnte man in den Juni noch eine einmonatige 10% Sanktion wegen Nichtmeldung packen und so die Gesamtminderung auf 30% aufstocken.
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03Pq12L

Ok, habe ich jetzt verstanden.

Es darf immer maximal 30 Prozent gemindert werden (soweit war es klar), aber es ist völlig egal, aus welchen Bestandteilen diese 30 Prozent bestehen, also Einzelsanktionen oder die volle 30prozentige.

Und wenn das JC merkt, das Maß ist ausgeschöpft, es passt nichts mehr rein, dann wartet es, bis wieder etwas frei wird, "oben".

Soweit zur Theorie, danke.

Zum Glück gibt es vor Gericht den "Versuch" der aufschiebenden Wirkung bei Widersprüchen.


FRAGE:

Die aufschiebende Wirkung, die man vor Gericht beantragen kann: Gilt diese "nur" bis zum Widerspruchsbescheid vom Jobcenter, wenn das JC also den Widerspruch ablehnt, darf auch gemindert werden, oder gilt die aufschiebende Wirkung weiterhin, wenn ich sofort Klage beim Sozialgericht einlege? "Schützt" mich das Sozialgericht also nur im Widerspruchsverfahren, im Schriftverfahren mit dem JC selbst oder auch weiterhin, wenn ich dann mit dem Sozialgericht agiere und das JC "raus" ist, sprich aufschiebende (beantragte) Wirkung bis zum Gerichtstermin?

(Ist etwas Off-Topic aber meine Ursprungsfrage wurde ja beantwortet.)

Ottokar

Normalerweise entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung (§ 86a SGG).
In § 39 SGB II ist u.a. für Sanktions- und Minderungsbescheide die sofortige Vollziehbarkeit geregelt.
Wenn für einen solchen Widerspruch die aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, gilt dies nur bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides. Der Widerspruchsbescheid kann dann sofort vollzogen werden, auch wenn man dagegen klagt.
Klagt man gegen den Widerspruchsbescheid, muss dabei auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt werden, um das zu verhindern.
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03Pq12L

Ok, verstehe:

1. Widerspruch + aufschiebende Wirkung beantragen
2. Klage + aufschiebende Wirkung erneut beantragen, dieses Mal für die Klage.


Vielen Dank.