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Wieviel Erlös darf erzielt werden ohne das Bürgergeld abgezogen wird?

Begonnen von kollner38, 22. April 2024, 15:06:52

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kollner38

Bin durch die Gewerbeabmeldung direkt ins Bürgergeld gerutscht. Musste dem Jobcenter auflisten was ich an Geschäftsinventar hatte und wie hoch der (Rest-) Wert davon ist. Wenn nun einzelne Gegenstände aus dem Inventar in ebay verkauft werden, wie hoch dürfte der Erlös (monatlich / jährlich) sein ohne das es angerechnet wird bzw. das Bürgergeld ggf abgezogen wird? Weiß das jemand? Weil die Erlöse aufgrund eines ehemaligen Gewerbe erzielt werden, gilt dies für das JC wohl nicht als "privater" verkauf, so wie ich es verstehe.

Sheherazade

Zitat von: kollner38 am 22. April 2024, 15:06:52Weil die Erlöse aufgrund eines ehemaligen Gewerbe erzielt werden, gilt dies für das JC wohl nicht als "privater" verkauf, so wie ich es verstehe.

Für das Finanzamt übrigens auch nicht, nur so als Hinweis. Das Jobcenter rechnet die Einnahmen aus der Gewerbeauflösung ganz normal mit den üblichen Freibeträgen an.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

kollner38

Ich rede nicht vom Finanzamt sondern vom JC! Wenn ich einen Schreibtisch, der damals im Büro stand, für zB. 100 Euro verkaufe, dann zieht mir das JC 100 Euro vom Bürgergeld ab? Oder welche "Freibeträge" gibt es da ?

Ottokar

Ich gehe davon aus, dass das Betriebsvermögen durch die Geschäftsaufgabe in dein Privatvermögen überging (hängt von der Geschäftform ab).
Wenn du davon etwas verkaufst ist das eine Vermögensumwandlung.
Eine Vermögensumwandlung muss nicht mitgeteilt werden, solange dabei der Vermögensfreibetrag nicht überschritten wird.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


kollner38

Zitat von: Ottokar am 22. April 2024, 18:00:19Ich gehe davon aus, dass das Betriebsvermögen durch die Geschäftsaufgabe in dein Privatvermögen überging (hängt von der Geschäftform ab).
Mein Geschäftspartner und ich hatten eine GbR mit 50:50 Aufteilung. Ich musste dem JC das Inventar auflisten mitsamt einem geschätzen (Rest-) Wert. Gegenstände sind übliche Büroausstattung (Schreibtische, Drucker, Monitore, ...). Mit hohem Erlös ist nicht zu rechnen. Wie verhält es sich in dieser Geschäftsform bzw wie hoch ist der "Freibetrag"?

Ottokar

Unbedingt lesen:
https://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/uebersicht-alle-rechtsthemen/gesellschaftsrecht2/aufloesung-auseinandersetzung-5193450

Die GbR muss komplett liquidiert werden und das Restvermögen wird 50:50 unter den beiden Gesellschaftern aufgeteilt.
Dieses Betriebsvermögen ist lt. BA im SGB II als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen.
Es ist geschützt, wenn das zu berücksichtigende Gesamtvermögen den Vermögensfreibetrag nicht übersteigt.
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kollner38

Danke für die Infos!

Also mal angenommen, das gesamte Inventar wird im Mai 2024 für 1.000 Euro liquidiert. 500 gehen an mein Geschäftspartner und 500 gehen an mich wegen 50:50 Aufteilung (das JC wollte auch unseren GbR Vertrag haben). Wenn man mitsamt diesem Erlös unter den (AFAIK) 40.000 Euro Vermögensfreibetrag liegt, wird das Bürgergeld (im Mai, Juni, etc) somit nicht gekürzt. Ist das korrekt oder mach ich einen Fehler?

Baby

Normaleweise wirt jedes weitere Einkommen dann normal den SGBII angerechnet.

Das sind 100€ Freibetrag die nicht angerechnet werden.

Alles was darüber ist sind nochmal 20% Anrechnugsfrei.

Ähnlich wie bei einen Minijob.

Es wird dann (sollte in der regel so sein) als Zusätzliches Einkommen gewertet .

Wenn du alles behalten willst , sollte jeder Verkauf der rein kommt und nicht "Privat" ist nicht mehr als 100€ sein.

Ein Freund hatte ähnliches .

kollner38

Zitat von: Baby am 22. April 2024, 21:12:58Wenn du alles behalten willst , sollte jeder Verkauf der rein kommt und nicht "Privat" ist nicht mehr als 100€ sein.
Danke für die Info.

Das klingt schon mal ganz anders als die o.g. Antworten. Das JC machte mir den Eindruck als würde es recht gerne, und ziemlich genau, wissen wollen wie hoch der Erlös des Inventars ist.

Ottokar

Zitat von: Baby am 22. April 2024, 21:12:58Normaleweise wirt jedes weitere Einkommen dann normal den SGBII angerechnet.
Es handelt sich hier um Vermögen, nicht um Einkommen.
Der Verkauf ist lediglich eine Vermögensumwandlung (Sachwert > Bargeld).

Zitat von: kollner38 am 22. April 2024, 18:41:43Wenn man mitsamt diesem Erlös unter den (AFAIK) 40.000 Euro Vermögensfreibetrag liegt, wird das Bürgergeld (im Mai, Juni, etc) somit nicht gekürzt. Ist das korrekt
korrekt
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Fettnäpfchen

Zitat von: kollner38 am 22. April 2024, 23:21:44Das klingt schon mal ganz anders als die o.g. Antworten.
Nur dass das falsch ist.

Zusätzlich zu deiner Info:
Zitat von: kollner38 am 22. April 2024, 18:41:43Wenn man mitsamt diesem Erlös unter den (AFAIK) 40.000 Euro Vermögensfreibetrag liegt, wird das Bürgergeld (im Mai, Juni, etc) somit nicht gekürzt. Ist das korrekt oder mach ich einen Fehler?
Da du jetzt erst BG beantragt hast gilt für die Summe 40 000.- nur das erste Jahr im BG Bezug
danach sind es nur noch 15 000.- zumindest für eine Single BG.
Ratgeber Vermögen

MfG FN
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